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Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, jedem Arbeitnehmer Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen. Diese müssen die Beschäftigten aber selbst finanzieren. Durch das Altersvermögensgesetz soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt werden.
Seit Anfang 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zur Altersvorsorge. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Wunsch die Möglichkeit geben, über den Betrieb für sein Alter vorzusorgen.
Besteht für die Branche oder das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber den Anspruch auf diese Formen beschränken. In anderen Fällen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Für tarifliche Gehaltsbestandteile muss eine Entgeltumwandlung durch den jeweils geltenden Tarifvertrag zugelassen sein; Fachleute nennen das "Tarifvorbehalt". Der Tarifvertrag kann auch einen Zugang zu einem betrieblichen Versorgungswerk bieten. Einen Überblick über die bestehenden Tarifregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge bekommen Sie mit Hilfe der Datenbank Tarifverträge.
Bislang sind in zahlreichen Branchen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Deshalb dürfte inzwischen den meisten förderberechtigten Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber ein Angebot zur Entgeltumwandlung vorliegen.
Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung können folgende Elemente enthalten:
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Autor: Michael Krause
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2008