Altersteilzeitrechner
Mit dem Altersteilzeitrechner ermitteln Sie schnell und einfach, welches Einkommen Ihnen bleibt, wenn Sie nach dem Altersteilzeitgesetz Ihre Arbeitszeit reduzieren. Der Rechner geht von den gesetzlichen Bestimmungen aus. Über besondere Branchenregelungen informiert Sie Ihre Personalabteilung, der Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft.
Wenn Sie im Anschluss an die Altersteilzeit in Rente gehen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor der Entscheidung dafür persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. Dabei können Sie klären lassen, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen.
Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet.
Diese Angaben sind für die Berechnung mindestens notwendig.
Trifft eine verlangte Angabe nicht auf Sie zu, geben Sie bitte "0" ein.
Bitte lesen Sie auch die Erläuterungen zu den Eingaben.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 7/2009.
Der Altersteilzeitrechner dient nur zur Orientierung über die möglichen finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit.
Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre Steuerschuld und Sozialversicherungsbeiträge dar.
Die Steuerberechnungen innerhalb des Rechners basieren
auf dem "Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer"
des Bundesfinanzministeriums. Mit dem Rechner wird eine angenäherte Einkommensteuer berechnet.
Die Berechnung der tatsächlichen Einkommensteuer ist sehr komplex und
wird von Ihrem zuständigen Finanzamt nach Prüfung aller Unterlagen unter
Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Ihrer individuellen Situation berechnet.
Diese Berechnung ist im Rahmen eines Online-Rechners, der aus Gründen der
Verständlichkeit und Übersichtlichkeit nur mit wenigen Eingaben arbeitet,
nicht möglich.
Es folgt eine Erläuterung der Eingabefelder. Es sind die
gleichen Erläuterungen, die Sie auch im Formular direkt erhalten.
Erläuterungen zur Eingabe:
- Zahlenformat für Euro-Beträge:
Bitte geben Sie Euro-Beträge im Format 12.345,67 oder 12345,67 an.
- Monats-Bruttolohn:
Geben Sie bitte Ihr voraussichtliches Monats-Bruttoeinkommen ein. Regelmäßig gezahlte Zulagen wie Vermögenswirksamen Leistungen werden dabei mitgerechnet, nicht jedoch Überstundenentgelt und Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sofern dieses nicht monatlich gezahlt werden.
- Steuerklasse:
Geben Sie bitte Ihre Steuerklasse an. Sie finden Sie auf der Vorderseite
Ihrer Lohnsteuerkarte.
- Zahl der Kinderfreibeträge:
Geben Sie bitte die Zahl der auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibeträge
an. Sie muss nicht der Zahl Ihrer Kinder entsprechen, da ein Teil der
Kinderfreibeträge auch auf der Lohnsteuerkarte Ihres Partners eingetragen
sein kann.
Daher auch die Auswahlmöglichkeit in 0,5-Schritten.
- Bundesland:
Wählen Sie bitte das Bundesland aus, in dem Sie lohnsteuerpflichtig sind
(Ort der Arbeitsstätte).
Hintergrund sind Abweichungen beim Pflegeversicherungsatz sowie bei der
Berechnung der Kirchensteuer.
- Kirchensteuer:
Geben Sie bitte an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind.
- Gesetzliche Krankenversicherung:
Ab dem 01.01.2009 gilt für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dieser einheitliche Beitragssatz.
- Sonderbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Seit dem 01.07.2005 wird von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
ein einheitlicher zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 % erhoben.
Dieser Sonderbeitrag ist alleine von den Versicherten zu tragen.
- Private Kranken-/Pflegeversicherung:
Wenn Sie privat krankenversichert sind, tragen Sie hier bitte Ihre monatliche
Krankenversicherungsprämie inklusive Pflegeversicherungprämie ein.
- Kinderlos?:
Klicken Sie bitte "ja" an, wenn Sie keine Kinder haben und
zwischen zwischen 23 und 65 Jahren alt sind.
Klicken Sie bitte "nein" an, wenn Sie leibliche Kinder, Adoptiv-,
Stief- oder Pflegekinder haben.
Hintergrund: Gesetzlich Versicherte
ohne Kinder müssen vom 1. Januar 2005 an
einen Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung
bezahlen.
- Knappschaftliche Rentenversicherung?:
Wenn Sie in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind,
geben Sie das bitte hier an.
Hintergrund: In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten andere
Beitragsbemessungsgrenzen als in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weiterführende Informationen:
Interne Verlinkungen: