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Kinderhand in Männerhand

Arbeitslosenversicherung: Lohnersatz bei Arbeitsplatzverlust

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung zahlt Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld und Schlechtwettergeld an davon betroffene Arbeitnehmer. Außerdem werden Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert.

 

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem letzten Monatsverdienst als Arbeitnehmer. Aus dem Bruttogehalt wird dazu nach einem bestimmten Rechenverfahren das so genannte "pauschalierte Nettoentgelt" ermittelt. Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben, erhalten 67 Prozent dieses Betrages, Kinderlose 60 Prozent. Wie lange Arbeitslosengeld bewilligt wird, hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor der Arbeitslosmeldung ab. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage beziehungsweise sechs Monate.

Seit 31. Januar 2006 wird in Abhängigkeit vom Alter für längstens 18 Monate Arbeitslosengeld 1 gezahlt. Für alle Arbeitslosen unter 55 Jahren ist bereits nach zwölf Monaten Schluss. Sie müssen danach das in der Regel wesentlich niedrigere Arbeitslosengeld 2 beantragen.

Arbeitslosengeld 2

Arbeitslosengeld 2 erhalten bei Bedürftigkeit alle Arbeitslosen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, die keinen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld haben oder deren Anspruchszeit abgelaufen ist. Für nicht erwerbstätige Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt gibt es das Sozialgeld - für die Höhe der Leistung macht es allerdings keinen Unterschied, ob diese nun Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld heißt.

Den Antragstellern und ihren Familien stehen so genannte Regelleistungen zu. Alleinstehende erhalten monatlich 359 Euro, Paare - dazu zählen auch eheähnliche Lebensgemeinschaften - bekommen zusammen 646 Euro. Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 215 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 251 Euro.

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind alle gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigten, sofern sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 oder mehr Stunden haben. Der Beitragssatz liegt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bei der Hälfte von 2,8 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehört zum Beispiel auch Kurzarbeitergeld.

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