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Die Krankenversicherung der Rentner gewährleistet den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für die Rentenbezieher.
Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner sind die Rentner, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder als Angehörige eines Pflichtversicherten familienversichert waren.
Mitgliedschaftszeiten in der Sozialversicherung der früheren DDR sind der Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt. Für anerkannte Vertriebene (Spätaussiedler) gelten Sonderregelungen. Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft oder der Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft zählen für die Vorversicherung nicht mit.
Rentner, die unter früheren günstigeren Voraussetzungen Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden sind, bleiben solange sie Rente beziehen in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Hinterbliebenenrentner bleiben immer dann pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, wenn der Verstorbene bereits Rente bezog und selbst in der Krankenversicherung der Rentner versichert war.
Der pflichtversicherte Rentner hat die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente zu zahlen. Der Beitrag wird nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse festgesetzt, bei der der Rentner versichert ist. Rentner und Rentenversicherung haben jeweils die Hälfte dieses Beitrages zu tragen. Hinzu kommen 0,9 Prozent Sonderbeitrag zur Krankenversicherung, die der Rentner wie alle Krankenversicherten allein zahlen muss. Der auf die Rente entfallende Beitrag wird von der Rente einbehalten und von der Rentenversicherung an die Krankenkasse überwiesen.
Die Rentner, die nicht lange genug in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder als Angehörige eines Pflichtversicherten familienversichert waren sowie solche Personen, die sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen oder als Selbstständige oder Beamtenpensionsbezieher von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind, müssen sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz bemühen. Diese Personen erhalten als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als privat Krankenversicherte vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Die Ungleichbehandlung von pflichtversicherten und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 15. März 2000 für verfassungswidrig erklärt worden. Seit 1. April 2002 wurden freiwillig versicherte Rentner in die Pflichtversicherung der Rentner überführt soweit sie nicht erklärt hatten, dass sie weiterhin freiwillig versichert sein wollen.
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Autor: Michael Krause
Zuletzt aktualisiert am 14.01.2008