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Krankenbesuch Frau und Mann

Für Pflege gibt es Rente

Rund eine halbe Million Menschen kümmern sich um pflegebedürftige Angehörige oder Nachbarn. Die Pflegetätigkeit wird mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belohnt.

 

Bad Homburg (sth). Wer als Angehöriger, Verwandter oder Freund einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt dafür einen Ausgleich im Rentenalter.

Rund 1,3 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt und betreut. Beim größten Teil dieser ambulanten Pflegefälle leisten Familienangehörige, meist Ehepartner, Tochter oder Schwiegertochter, die oft aufopfernde Pflegearbeit.

Da die rund 500.000 Pflegepersonen nur eingeschränkt etwas für ihre Alterssicherung tun können, zahlt die gesetzliche Pflegekasse oder private Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen für die ehrenamtlich Pflegenden Rentenversicherungsbeiträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob man vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig war. Der Pflegebedürftige muss die Beitragszahlung aber bei seiner Pflegekasse beantragen.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige seine Leistungen beantragt. Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige versichert ist. Nimmt die Pflegeperson ihre Tätigkeit erst nach der Antragstellung auf, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst mit dem Tag des Pflegebeginns.

Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Das kann zum Beispiel sein:

  • Tod des Pflegebedürftigen,
  • Verringerung der Pflegetätigkeit auf unter 14 Stunden pro Woche oder
  • Verlängerung der nebenher ausgeübten Beschäftigung auf mehr als 30 Stunden pro Woche,
  • Unterbrechung der Pflegetätigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat. Wird die Pflegetätigkeit dann wieder aufgenommen, braucht kein neuer Antrag auf Pflichtversicherung mehr gestellt zu werden.

Voraussetzungen für Versicherungspflicht

Folgende Voraussetzungen müssen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen erfüllt sein:

  • Pflege eines Pflegebedürftigen: Ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige auf Pflege angewiesen ist ist, stellt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienstes der Krankenkassen fest.
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege: Die Pflege wird von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden oder sonstigen ehrenamtlichen Helfern geleistet. Finanzielle Leistungen an die Pflegeperson dürfen nicht höher als das zustehende Pflegegeld sein.
  • Die Pflege umfasst mindestens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
  • Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Die Pflegeperson darf neben der Pflege keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche im Inland oder in einem anderen Staat in der Europäischen Union ausüben.

Die Pflegezeit gilt als Pflichtbeitragszeit. Das heißt: Die Pflichtbeitragszeit ist auf die für die einzelnen Rentenarten maßgebliche Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und kann somit Rentenansprüche begründen. Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, können sie außerdem dazu beitragen, die für folgende Renten erforderlichen besonderen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein.
  • Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
  • Bei der Altersrente für Frauen müssen nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Mit gezahlten Pflichtbeiträgen erfüllen Pflegepersonen außerdem die versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Bedeutung der Pflegestufen

Wie hoch der Rentenanspruch der Pflegeperson ist, hängt von der wöchentlichen Dauer der Pflege und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab.

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Der Pflegebedürftige benötigt mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen im Haushalt. Der wöchentliche Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden.

Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
Der Pflegebedürftige benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen im Haushalt. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen.

Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Hilfe ist rund um die Uhr, auch nachts, bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche im Haushalt erforderlich. Wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt: mindestens fünf Stunden.

Beiträge für Rente

Grundlage des Rentenanspruchs für Pflegepersonen sind beitragspflichtige Einnahmen, die für die geleistete Pflege zu Grunde gelegt werden - die so genannte Beitragsbemessungsgrundlage. Dazu wird die Pflegeperson entsprechend dem pflegerischen Aufwand im Jahre 2005 so gestellt, als würde sie einen Verdienst zwischen 644 und 1.932 Euro monatlich (West) oder zwischen 541,33 und 1.624 Euro (Ost) erhalten.

! Weiterführende Informationen:

Interne Verlinkungen:

  • Beratungsstellensuche
    (http://www.ihre-vorsorge.de/Beratungsstellen.html)

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    (http://www.ihre-vorsorge.de/Newsletter.html)

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Externe Verlinkungen:

Quelle: "gesichertes Leben", 6/2005

 

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