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Bad Homburg (sth). Wer als Angehöriger, Verwandter oder Freund einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt dafür einen Ausgleich im Rentenalter.
Rund 1,3 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt und betreut. Beim größten Teil dieser ambulanten Pflegefälle leisten Familienangehörige, meist Ehepartner, Tochter oder Schwiegertochter, die oft aufopfernde Pflegearbeit.
Da die rund 500.000 Pflegepersonen nur eingeschränkt etwas für ihre Alterssicherung tun können, zahlt die gesetzliche Pflegekasse oder private Pflegepflichtversicherung des Pflegebedürftigen für die ehrenamtlich Pflegenden Rentenversicherungsbeiträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob man vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig war. Der Pflegebedürftige muss die Beitragszahlung aber bei seiner Pflegekasse beantragen.
Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige seine Leistungen beantragt. Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige versichert ist. Nimmt die Pflegeperson ihre Tätigkeit erst nach der Antragstellung auf, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst mit dem Tag des Pflegebeginns.
Die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Das kann zum Beispiel sein:
Folgende Voraussetzungen müssen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen erfüllt sein:
Die Pflegezeit gilt als Pflichtbeitragszeit. Das heißt: Die Pflichtbeitragszeit ist auf die für die einzelnen Rentenarten maßgebliche Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und kann somit Rentenansprüche begründen. Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, können sie außerdem dazu beitragen, die für folgende Renten erforderlichen besonderen Voraussetzungen zu erfüllen:
Mit gezahlten Pflichtbeiträgen erfüllen Pflegepersonen außerdem die versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Wie hoch der Rentenanspruch der Pflegeperson ist, hängt von der wöchentlichen Dauer der Pflege und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab.
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Der Pflegebedürftige benötigt mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen im Haushalt. Der wöchentliche Zeitaufwand beträgt im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunden.
Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
Der Pflegebedürftige benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen im Haushalt. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen.
Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Hilfe ist rund um die Uhr, auch nachts, bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche im Haushalt erforderlich. Wöchentlicher Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt: mindestens fünf Stunden.
Grundlage des Rentenanspruchs für Pflegepersonen sind beitragspflichtige Einnahmen, die für die geleistete Pflege zu Grunde gelegt werden - die so genannte Beitragsbemessungsgrundlage. Dazu wird die Pflegeperson entsprechend dem pflegerischen Aufwand im Jahre 2005 so gestellt, als würde sie einen Verdienst zwischen 644 und 1.932 Euro monatlich (West) oder zwischen 541,33 und 1.624 Euro (Ost) erhalten.
Quelle: "gesichertes Leben", 6/2005
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Autor: Stefan Thissen
Zuletzt aktualisiert am 09.01.2006