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Vorzeitige Freistellung kann längere Anspruchsdauer sichern

Wenn Unternehmensleitungen und Betriebsräte Älteren, denen für einen Termin ab dem 1. Februar 2006 gekündigt wurde, zu einem längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld verhelfen möchten, gibt es einen recht einfachen Weg: die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber. Bei Kündigungen in Großbetrieben ist sie bereits gang und gäbe. Mehr noch: Mittlerweile ist das sogar häufig per Arbeitsvertrag geregelt. In Kleinbetrieben ist das Verfahren allerdings noch weitgehend unbekannt. Wie es funktioniert und welche Folgen die Freistellung für Arbeitslosengeldansprüche hat, wird an folgendem Beispiel deutlich.

Der 57-jährige Hans B. hat von seinem Arbeitgeber, einem Metallbetrieb im Ruhrgebiet, zum 31. März 2006 eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Hans B. wird sich daher zum 1. April arbeitslos melden müssen. Arbeitslosengeld wird er dann zwar erhalten, aber allenfalls für 18 Monate. Denn ab dem 1. Februar gilt die neue Rechtslage. So würde es normalerweise laufen. Allerdings: Hans B. könnte von seinem Arbeitgeber auch bereits vorher, beispielsweise mit Ablauf des 15. Januar 2006 von der Arbeit freigestellt werden.

Wenn der Arbeitgeber von sich aus Hans B. freistellt, würde er auf die Verfügungsgewalt über dessen Arbeitskraft verzichten. Die Konsequenzen erläutert die Bundesagentur für Arbeit in einem Schreiben vom 17. August 2005: "Der Arbeitnehmer ist dann ab dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung beschäftigungslos im Sinne von Paragraph 119 Sozialgesetzbuch 3." Und das wiederum hat zur Folge, dass der prinzipielle Anspruch auf Arbeitslosengeld schon am ersten Tag der Freistellung entsteht. Bei Hans B. wäre das also der 16. Januar 2006.

Das gilt jedenfalls, soweit der Metaller rechtzeitig einen Antrag auf die Versicherungsleistung stellt und alle sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die notwendigen Vorversicherungszeiten, erfüllt. Bei Hans B. würde in diesem Fall nach altem Recht geprüft, wie lange er in den letzten sieben Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Da er in dieser Zeit mehr als 64 Beitragsmonate vorweisen kann, würde ihm für 32 Monate Arbeitslosengeld bewilligt.

Dieses würde Hans B. allerdings zunächst nicht ausgezahlt, jedenfalls dann nicht, wenn er bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses, das ja bis zum 31. März 2006 läuft, weiterhin Arbeitsentgelt erhält. In dieser Zeit "ruht" dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld und zwar bis zum 31. März 2006. Das bestimmt Paragraph 143 des dritten Sozialgesetzbuchs. Ab dem 1. April 2006 aber würde Hans B., sofern er nicht nochmals eine Stelle findet, für 32 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Das gilt aber nur dann, wenn die Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgte. Hierbei kommt es auf die genaue Formulierung an.

Voraussetzung ist weiterhin, dass Hans B. von der Arbeitsagentur nicht mit einer Sperrzeit belegt wird. Ob und in welchen Fällen ein Sperrzeit-Risiko besteht, erfahren Sie weiter unten.

Eine Firma kann einen gekündigten Arbeitnehmer auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt vorzeitig freistellen. In diesem Fall besteht vom Grundsatz her ab dem ersten Tag der Freistellung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses wird auch sofort ausgezahlt, soweit es nicht zu einer Sperrzeit kommt. Geregelt ist das in Paragraph 143 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 3. Danach gilt: "Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des Paragraph 115 des zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."

Arbeitgeber sollte "einseitig" freistellen

Eine Freistellung kann auf unterschiedlichen Wegen zustande kommen. Entscheidend ist insbesondere der Unterschied zwischen einer einvernehmlichen Freistellungsvereinbarung und einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber. Unproblematisch ist es, wenn die Arbeitgeber die Betroffenen einseitig, ohne deren Mitwirkung, freistellen. So argumentiert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in einem internen Papier vom17. August 2005: "Für zukünftige Freistellungen empfehlen wir die einseitige unwiderrufliche Freistellung durch den Arbeitgeber." Verschiedene Arbeitgeberverbände haben inzwischen Formulierungshilfen für ihre Mitgliedsbetriebe veröffentlicht. So schlägt der Arbeitgeberverband Rheinisch-Westfälischer Brauereien und Mälzereien vor, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung zusätzlich folgenden Passus enthalten soll: "Der Arbeitgeber stellt den/die Arbeitnehmer(in) unwiderruflich von der Arbeitsleistung ab dem ... unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und unter Fortzahlung der Bezüge frei."

Was sind die Folgen einer hiermit vorgeschlagenen einseitigen Freistellung und einer Freistellung, die mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt?

Einvernehmliche Freistellungsvereinbarung

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine "einvernehmliche" und "unwiderrufliche Freistellungsvereinbarung" ab, so handelt sich der Arbeitnehmer unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten ein.

Sozialversicherungsschutz endet

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit, haben sich Anfang Juli 2005 darauf verständigt, dass bei einer Freistellungsvereinbarung der Schutz durch die Sozialversicherungen entfallen kann. Das gilt dann, "wenn im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird". Dann ende die Sozialversicherungspflicht mit dem letzten Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wurde.

Einen Monat nach dem letzten Arbeitstag läuft dann der nachwirkende Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Wer dann keine neue Stelle hat, muss sich für viel Geld selbst freiwillig kranken- und pflegeversichern. Zudem zählt die Freistellungszeit auch nicht mehr für Anwartschaften in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die neue Regelung der Sozialversicherungsträger ist zwar rechtlich umstritten. Professor Rainer Schlegel, Richter am Bundessozialgericht in Kassel, hält sie für nicht rechtens. Die Träger hätten Urteile des Bundessozialgerichts schlicht missverstanden, schreibt er in der Oktober-Ausgabe der vom Deutschen Gewerkschaftsbund herausgegebenen Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit": Betroffene Arbeitnehmer sollten deshalb bei der hierfür zuständigen Einzugsstelle beantragen, die Versicherungs- und Beitragspflicht festzustellen und bei einer Ablehnung gegebenenfalls dagegen klagen. Doch bis ein Urteil des Bundessozialgerichts zu dieser Frage vorliegt, wird es Jahre dauern und gerade ältere Arbeitnehmer sollten dieses Prozessrisiko keinesfalls in Kauf nehmen.

Sperrzeit droht

Zudem verhängen die Arbeitsagenturen bei einer einvernehmlichen Freistellung in der Regel eine Sperrzeit. "Hatte der Arbeitnehmer für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ab dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit", stellt die Bundesagentur für Arbeit fest. Zur Erläuterung: Mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit ist hier der erste Freistellungstag gemeint.

Als wichtiger Grund für die Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gilt beispielsweise, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Bevor ein Arbeitnehmer aber aus solchen Gründen kündigt bzw. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, muss er sich allerdings nach Ansicht des Bundessozialgerichts zuerst darum bemühen, dass die unzumutbaren Verhältnisse abgestellt werden.

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber

Stellt der Arbeitgeber den Noch-Beschäftigten einseitig von der Arbeit frei, so entfallen die Probleme mit dem Sozialversicherungsschutz. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Die Gefahr einer Sperrzeit ist aber auch in diesem Fall nicht völlig vom Tisch. Darüber kann, sagt die Bundesagentur für Arbeit, nicht generalisierend, sondern nur "unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles" entschieden werden.

Abschätzung des Sperrzeitrisikos bei einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber

Wer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird und Arbeitslosengeld beantragt, muss bei der Arbeitsagentur eine Freistellungserklärung seines Arbeitgebers vorlegen. Wenn daraus hervorgeht, dass der Betroffene von seinem Arbeitgeber unwiderruflich einseitig freigestellt wurde, stünden die Betroffenen, sagt die Bundesagentur für Arbeit, "nicht unter dem Generalverdacht, dass sie an der Freistellung mitgewirkt hätten".

Dennoch könne auch dann nicht ausgeschlossen werden, dass vor Ort nachgefragt werde, wie denn die einseitige Freistellung zustande gekommen ist. Generell gilt nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, dass auch bei Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber unter Umständen eine Sperrzeit eintreten kann. Das gilt allerdings nur dann "wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung beteiligt war oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben hat". Das kann bedeuten: Ergibt die Nachfrage vom Amt, dass die Freistellung zwar einseitig durch den Arbeitgeber erfolgte, vorab aber gemeinsam vereinbart wurde, so ist mit einer Sperrzeit zu rechnen.

Im Zweifel ist es allerdings Sache der Arbeitsagentur, die Absprachen nachzuweisen. Grundsätzlich gilt dabei gemäß Punkt 11.2 der Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu Paragraph 144 des Sozialgesetzbuchs 3: "Können Zweifel an den Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht beseitigt werden, tritt keine Sperrzeit ein."

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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