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Auch bei erneuter Arbeitslosigkeit: alter Anspruch bleibt bestehen

Wie wird mit den Arbeitslosengeldansprüchen derjenigen verfahren, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem alten, bis zum 1. Februar 2006 geltenden Recht erworben haben, danach aber wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen und dieses verlieren.

Beispiel: Herbert O. wurde am 1. Oktober 2005 arbeitslos. Da er 57 Jahre alt ist und eine lange Versicherungszeit nachweisen kann, wurde ihm für 32 Monate Arbeitslosengeld bewilligt. Der Feinmechaniker hat allerdings Glück im Unglück. Eine Firma, bei der er vor zehn Jahren schon einmal beschäftigt war, hat ihm nochmals einen Job angeboten und zwar für den 1. Januar 2006. Herbert O. ist unsicher: "Was passiert, wenn ich diesen Job wieder verliere?"

Grundsätzlich gilt: Herbert O. wird bei einer erneuten Arbeitslosigkeit in aller Regel nicht schlechter gestellt als nach dem derzeit geltenden Recht.

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

a) Herbert O. ist so lange beschäftigt, dass er einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt.

Dafür muss er mindestens zwölf Monate eine sozialversicherte Beschäftigung ausüben. Hierdurch erwirbt er einen neuen Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld. Er hat allerdings aus der "derzeitigen" Arbeitslosigkeit noch einen Restanspruch von 29 Monaten Arbeitslosengeld, da er von seinen 32 Anspruchsmonaten nur drei verbraucht hat. Mit dem Restanspruch und seinem neu erworbenen Anrechten käme er damit auf 35 Monate Arbeitslosengeld. So viel gesteht ihm der Gesetzgeber aber dann doch nicht zu. Paragraph 434 l, Absatz 2 des dritten Sozialgesetzbuchs regelt, dass er dann in jedem Fall den noch nicht verbrauchten Restanspruch auf Arbeitslosengeld beanspruchen kann: Also 29 Monate. Das gilt dann, wenn Herbert O. vor dem Stichtag 1. Februar 2010 Arbeitslosengeld beantragt und zugleich vor diesem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung erfüllt.

b) Herbert O. erwirbt keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Falls Herbert O. weniger als zwölf Monate sozialversichert beschäftigt ist, erwirbt er keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall spielt der Stichtag von Paragraph 434 l (1. Februar 2010) keine Rolle. Statt dessen gelten die allgemeinen Regeln über den Verfall von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld. Paragraph 147, Absatz 2 des dritten Sozialgesetzbuchs besagt dabei: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." Für Herbert O. bedeutet das: Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist am 1. Oktober 2005 entstanden. Diesen kann er ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr geltend machen, denn dann ist die Vier-Jahres-Frist abgelaufen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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