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Arbeitslos 2006
(Januar 2006)
Für ältere Arbeitslose gelten im Arbeitsförderungsrecht einige Sonderregelungen. Diese sollten ursprünglich Ende 2005 auslaufen. Die große Koalition hat deren Verlängerung bis zum 31. Dezember 2007 beschlossen.
Die Hartz-Kommission sprach noch von einer "Lohnversicherung". Im dritten Sozialgesetzbuch nennt sich die Leistung dagegen "Entgeltsicherung". Gemeint ist jeweils: Älteren Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht oder betroffen sind, soll durch Zuschüsse der Arbeitsagentur zum Lohn und zur Rentenversicherung die Aufnahme einer schlechter bezahlten Beschäftigung schmackhaft gemacht werden.
Wer seinen alten Job verliert und einen schlechter bezahlten Job annimmt, hat einen Rechtsanspruch auf einen zeitweiligen Ausgleich der damit verbundenen Nachteile durch die Arbeitsagentur. Das bestimmt Paragraph 421j des Sozialgesetzbuchs 3. Wer 50 Jahre und älter ist und noch mindestens ein halbes Jahr lang Arbeitslosengeld beanspruchen kann, hat danach bei Aufnahme eines schlechter bezahlten Jobs Anspruch auf folgende Leistungen der Agentur für Arbeit, sofern er diese vor Jobantritt beantragt:
Lohnaufstockung: Die Arbeitsagentur überweist dem älteren Arbeitnehmer die Hälfte der Nettoentgeltdifferenz zwischen der alten und neuen Beschäftigung. Beispiel: Im früheren Job, der der Bemessung des Arbeitslosengelds zugrunde lag oder liegen würde, wenn man Arbeitslosengeld beantragen würde, verdiente ein Arbeitnehmer netto 2.500 Euro. Im neuen Job dagegen nur 1.500 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 1.000 Euro. Die Hälfte davon, also 500 Euro, überweist die Arbeitsagentur an den Arbeitnehmer.
Für diejenigen Älteren, die einen schlechter bezahlten Job aufnehmen, gilt nun: Sie sollen bei der Rentenversicherung so gestellt werden, als ob sie 90 Prozent des früheren höheren Einkommens erzielen würden. Beispiel: Wer bei seiner letzten Stelle monatlich brutto 4.000 Euro verdient hatte, dem sichert die Bundesagentur für Arbeit bei Aufnahme einer schlechter bezahlten Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge auf Grundlage eines Einkommens von 3.600 Euro ab. Verdient der Arbeitnehmer bei der neuen Stelle brutto nur 3.000 Euro, so übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Basis eines Bruttoverdienstes von monatlich 600 Euro (3.600 minus 3.000) die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung und zwar den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmerbeitrag. Die Beiträge werden direkt an die Rentenversicherung abgeführt.
Wer bei seiner neuen Tätigkeit weniger Wochenstunden arbeitet als im alten Job, kann für den durch die kürzere Arbeitszeit bedingten Einkommensverlust von der Arbeitsagentur keinen Ausgleich erhalten. Lediglich für den Einkommensunterschied, der sich bei gleich gebliebener Arbeitszeit ergeben würde, tritt die Arbeitsagentur mit einer Entgeltsicherung ein. Wichtig auch: Der neue Lohn muss mindestens das im anzuwendenden Tarifvertrag garantierte bzw. das ortsübliche Niveau erreichen.
Entgeltsicherung gibt es auch nicht, wenn die Entgeltdifferenz zwischen altem und neuem Job weniger als 50 Euro im Monat beträgt oder die neue Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufgenommen wird, bei dem ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten vier Jahre schon einmal versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Entgeltsicherung wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht auf Dauer übernommen, sondern nur so lange wie Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder bei Antragstellung bestünde. Bis Ende Januar 2006 beträgt die Höchstdauer des Arbeitslosengeld-Anspruchs für 57-Jährige und Ältere 32 Monate. Genauso lange wird auch die Entgeltsicherung maximal gezahlt. Wer jedoch beispielsweise nur noch 13 Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann, erhält auch die Entgeltsicherung nur für 13 Monate.
Für diejenigen, die ab Februar 2006 arbeitslos werden, ändert sich nicht nur die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern damit gleichzeitig auch die Dauer des Anspruchs auf Entgeltsicherung.
Betriebe sollen künftig wieder mehr ältere Arbeitnehmer beschäftigen. Das fordert die Politik. Als kleiner Anreiz oder Belohnung für Arbeitgeber, die dieser Forderung nachkommen, wurde Anfang 2003 der so genannte Beitragsbonus eingeführt: Firmen, die einen Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmals einstellen, müssen für den Eingestellten keinen Arbeitgeberbeitrag an die Arbeitslosenversicherung abführen. Der eingestellte Arbeitnehmer selbst muss allerdings seinen ungekürzten Beitragsanteil an die Arbeitslosenversicherung entrichten: 3,25 Prozent des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Und er erwirbt nach wie vor durch seine Beitragszahlung volle Ansprüche an die Arbeitslosenversicherung.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.
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Autor: Rolf Winkel
Zuletzt aktualisiert am 23.12.2005