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Tipp für Arbeitgeber: Wann besteht Erstattungspflicht?

Wenn in Betrieben Entlassungen anstanden, traf es in den letzten beiden Jahrzehnten häufig Ältere, auch weil klar war, dass die Betroffenen durch die Arbeitslosenversicherung besser abgesichert waren.

Da das dem Gesetzgeber klar war, nahm er zumindest grundsätzlich die Arbeitgeber in die Pflicht. Soweit diese 55-Jährige und Ältere entlassen, müssen sie der Bundesagentur unter Umständen das an die Betroffenen gezahlte Arbeitslosengeld erstatten und zwar diejenigen Zahlungen, die die Gekündigten ab dem 57. Lebensjahr erhalten.

Die in Paragraph 147 a des dritten Sozialgesetzbuchs enthaltene Regelung gilt nur noch für Arbeitslosengeldansprüche, die bis Ende Januar 2006, also nach altem Recht, entstehen. Da ab 1. Februar 2006 die Arbeitslosengeldansprüche Älterer gekappt werden, entfällt auch die "Bestrafungsmöglichkeit" für Arbeitgeber.

Bis dahin sollten Arbeitgeber jedoch prüfen, ob für sie die Entlassung Älterer oder deren vorzeitige Freistellung nicht zu einer teuren Angelegenheit wird. Diese Gefahr besteht allerdings nur in Einzelfällen. Das Gesetz sieht nämlich einen umfangreichen Ausnahmenkatalog von der Erstattungspflicht vor. Diese Regelung gilt daher bei den Arbeitsagenturen als "stumpfe Waffe".

Eine Erstattung kommt beispielsweise nicht in Frage

  • wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Jahren weniger als zehn Jahre in einem Arbeitsverhältnis zum kündigenden Arbeitgeber gestanden hat,
  • wenn der Betrieb in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • wenn das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet wurde. Das Gesetz regelt dabei ausdrücklich: "Die Arbeitsagentur ist an eine rechtskräftige Entschädigung des Arbeitsgerichtes über die soziale Rechtfertigung gebunden."

Umgekehrt bedeutet das: Arbeitgeber können allenfalls dann in die Pflicht genommen werden, wenn es sich um die Entlassung von langjährig Beschäftigten, die in den letzten zwölf Jahren mindestens zehn Jahre lang im Betrieb waren, handelt, die 55 und älter sind, und der Betrieb mindestens 21 Arbeitnehmer hat.

Tipp für Arbeitgeber: Wenn die genannten Kriterien im Falle einer von Ihnen geplanten Entlassung oder vorzeitigen Freistellung vor dem 1. Februar 2006 zutreffen, sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeberverband beraten lassen.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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