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Arbeitslos 2006
(Januar 2006)
Wer die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Arbeitsagentur krankenversichert. Was ist aber mit dem Krankenversicherungsschutz, wenn während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, zum Beispiel weil man seinen Arbeitsplatz vorzeitig selbst aufgegeben hat.
Das kommt ganz darauf an. Drei Fälle sind zu unterscheiden:
Fall 1: Wer wie die meisten Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit in einer gesetzlichen Kasse pflichtversichert war, für den gibt es auch bei einer Sperrzeit keine Probleme mit dem Versicherungsschutz. Im ersten Sperrzeitmonat greift der kostenlose "nachgehende Versicherungsschutz" für einen Monat nach Paragraph 19 Absatz 2 des fünften Sozialgesetzbuchs. Für den Rest der Sperrzeit sind die Betroffenen, obwohl Sie kein Geld von der Arbeitsagentur erhalten, auf deren Kosten krankenversichert, sofern sie Arbeitslosengeld beantragt und grundsätzlich darauf Anspruch haben.
Auch während einer Sperrzeit steht Pflichtversicherten damit der umfassende Schutz der Krankenversicherung zu, mit einer Ausnahme: Krankengeld von ihrer Kasse können sie nicht bekommen. Das gibt es, anders als für Bezieher von Arbeitslosengeld, für "Gesperrte" nicht. Bei einer längeren Krankheit müssen sie also selbst sehen, wie sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren.
Fall 2: Wer vor der Arbeitslosigkeit freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichert war, muss sich im ersten Sperrzeitmonat weiterhin auf eigene Kosten versichern. Denn der nachgehende Versicherungsschutz ist ein Exklusivangebot für Pflichtversicherte. Wer einen gesetzlich versicherten Ehepartner hat, ist allerdings in der Regel über diesen kostenlos mitversichert. Nach Ablauf des ersten Sperrmonats sind die Betroffenen in jedem Fall in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, vorausgesetzt es besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Fall 3: Für privat Versicherte gilt im ersten Monat das Gleiche wie in Fall 2. Ab dem zweiten Monat müssen sie sich jedoch entscheiden: Entweder werden sie auf Kosten der Arbeitsagentur Mitglied einer gesetzlichen Kasse. Ihren privaten Versicherungsvertrag können die Betroffenen dann ruhen lassen. Oder sie entschließen sich zur Fortführung ihrer Privatversicherung. Dafür übernehmen die Agenturen aber nur Zahlungen bis zur Höhe der sonst anfallenden pauschalierten gesetzlichen Beiträge.
Für privat Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist in der Regel der Rückweg in eine gesetzliche Kasse versperrt. Das gilt auch bei Arbeitslosigkeit. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann für sie nur in Frage kommen, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens einen Monat gesetzlich versichert waren. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 ist eine Rückkehr möglich.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.
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Autor: Rolf Winkel
Zuletzt aktualisiert am 23.12.2005