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Arbeitslos 2006
(Januar 2006)
Im Einzelfall kann es sich für ältere Arbeitnehmer auch lohnen, ihren ohnehin gekündigten Arbeitsplatz einige Wochen vorher aufzugeben, so dass die Arbeitslosigkeit noch vor dem 1. Februar 2006 eintritt. Dabei müssen sie allerdings in jedem Falle damit rechnen, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt. Drei Fälle sind dabei zu unterscheiden:
Beispiel: Der 53-jährige Peter Maier hat seine Kündigung zum 28. Februar 2006 erhalten. Um länger Arbeitslosengeld beziehen zu können, gibt er seinen Arbeitsplatz bereits zum 29. Januar auf. So kann er am Montag, dem 30. Januar 2006, Arbeitslosengeld beantragen. Doch in seinem Fall muss Maier mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von drei Wochen rechnen. In dieser Zeit gibt es kein Geld vom Amt. Diese verkürzte dreiwöchige Sperrzeit, normalerweise sind es zwölf Wochen, gibt es immer dann, wenn jemand seinen Arbeitsplatz selbst aufgibt, jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der Eigenkündigung ohnehin arbeitslos geworden wäre.
Wichtig: Auch Maiers Anspruch auf Arbeitslosengeld reduziert sich um drei Wochen. Normalerweise hätte er als 53-Jähiger mit langjähriger Beschäftigungszeit Anspruch auf 26 Monate Arbeitslosengeld. Mit Sperrzeit sind es aber nur 25 Monate und gut eine Woche. Das ist aber immer noch weit mehr als nach dem neuen Recht ab 1. Februar 2006 gilt. Dann stünden ihm nämlich nur noch für zwölf Monate Geld von der Arbeitslosenversicherung zu.
Hier gelten ganz ähnliche Regelungen wie zuvor geschildert. Einzige Änderung: Die Sperrzeit beträgt in diesen Fällen nicht drei, sondern sechs Wochen. Und: Auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld reduziert sich um sechs Wochen.
In diesem Fall treffen die Sperrzeitregelungen die Betroffenen in voller Härte. Das bedeutet: Die Sperrzeit beträgt volle zwölf Wochen. Liegt der erste Tag der Arbeitslosigkeit am Montag, dem 30. Januar 2006, gibt es das Arbeitslosengeld erst ab Montag, den 24. April 2006. Und wichtiger noch: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt sich um ein Viertel. Von der vollen 26-monatigen Anspruchsdauer würden Peter Maier in diesem Fall also 6,5 Monate verloren gehen. Er könnte damit nur für 19,5 Monate Arbeitslosengeld beanspruchen. Allerdings: Auch das sind immerhin noch 7,5 Monate mehr als nach dem ab 1. Februar 2006 geltenden Recht.
Rechtsquelle: Die zugrunde liegenden Regelungen für Sperrzeiten und deren Folgen für die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs finden sich in Paragraph 128, Absatz 1, Nummer 4 und Paragraph 144 des dritten Sozialgesetzbuchs.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.
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Autor: Rolf Winkel
Zuletzt aktualisiert am 23.12.2005