Versicherungs-Check bei Scheidung
Wichtige Änderungen bei Versicherungen durch Scheidung oder Trennung. Was Sie bei welcher Versicherung beachten müssen.
- Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung läuft auf den Ehegatten weiter, der als Versicherungsnehmer im Vertrag steht. Der andere Ehegatte ist nur bis zur Scheidung mitversichert und muss eine eigene Versicherung abschließen. Für gemeinsame Kinder besteht der Versicherungsschutz weiter. Sie sind allerdings nur bei dem Versicherungsnehmer mitversichert, bei dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben.
Vorsicht: Falls der Ehemann als Versicherungsnehmer noch vor der Scheidung seine neue Lebensgefährtin als Mitversicherte meldet, fällt die Ehefrau aus dem Vertrag heraus. Die Noch-Ehefrau kann so ihren Versicherungsschutz verlieren, ohne dass sie davon etwas erfährt.
- Hausratsversicherung
Der Ehegatte, auf den die Police ausgestellt ist, bleibt Versicherungsnehmer und der andere muss sich neu versichern, falls er weiterhin Wert auf eine Hausratversicherung legt. Bleibt der Ehegatte, auf den der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist, in der alten Wohnung, ändert sich für ihn nichts. Zieht dieser Ehegatte in eine neue Wohnung, muss er das dem Versicherer melden und der Versicherungsvertrag gilt für die neue Wohnung weiter. Für den anderen Ehegatten besteht in der Regel bis drei Monate nach der Trennung der Versicherungsschutz weiter. Haben beide Ehegatten eine Hausratversicherung abgeschlossen, muss geklärt werden, für welche Wohnung der Versicherungsvertrag fortbesteht und welcher Ehegatte eventuell eine neue Hausratversicherung abschließen muss.
- Kfz-Versicherung
Nur der Ehegatte, der Versicherungsnehmer war, erhält unter Umständen einen Schadensfreiheitsrabatt. Der andere Ehegatte wird mit der Scheidung und Abschluss einer eigenen Versicherung zumeist mit dem für Anfänger geltenden Beitragssatz eingestuft. Allerdings gibt es auch Versicherungen, die Geschiedenen günstigere Einstiegstarife gewähren.
- Krankenversicherung
Nach einer Scheidung wird die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr fortgesetzt beziehungsweise muss für eine neue Familie neu geregelt werden. Der nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat nach der Scheidung drei Monate Zeit, um sich selbst zu versichern. Solange besteht der Versicherungsschutz fort. Vorsicht: Wenn diese Frist verpasst wird, ist die Krankenversicherung des anderen Ehegatten nicht mehr verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen. Der Schutz in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann unter Umständen verloren gehen.
An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für einen geschiedenen Ehegatten nichts. Die Scheidung spielt auch dann keine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten privat versichert und der andere gesetzlich versichert ist. Kinder können beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist.
- Lebensversicherung
Eine Scheidung hat auf eine Lebensversicherung normalerweise keinen Einfluss. Daher ist gerade hier besondere Vorsicht angebracht: Häufig ist der geschiedene Ehegatte als begünstigte Person im Versicherungsvertrag benannt. Das sollte - wenn gewollt - nach einer Trennung schnellstmöglich geändert werden. Wenn der begünstigte Ehegatte widerruflich als Begünstigter eingetragen ist, kann eine Abänderung mit einem formlosen Schreiben erfolgen.
- Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung gilt nur bis zur Scheidung für beide Ehegatten. Wer nicht als Versicherungsnehmer benannt war, muss sich bei Bedarf selbst versichern. Der Versicherungsschutz über den früheren Versicherungsnehmer gilt allerdings weiterhin für die Kinder.
- Private Rentenversicherung
Falls nicht der eher seltene Fall eines Ehevertrags vorliegt, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird unter Umständen Kapital entnommen. Hieraus wird eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.
- Unfallversicherung
Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkung auf den Versicherungsvertrag. Sollte auch hier die Trennung von Versicherungsnehmer und Mitversicherten vorliegen, sollte die Scheidung der Versicherung angezeigt werden, sodass die Police abgeändert werden kann. Das gilt auch für den Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versichert sind. Dann müssten getrennte Versicherungen vereinbart werden.
- Wohngebäudeversicherung
Der Vertrag läuft auf denjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist. Sind beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit Versicherungsnehmer, läuft der Versicherungsschutz nach der Scheidung weiter. Versicherungsnehmer sind dann die geschiedenen Ehegatten als Eigentümergemeinschaft der Immobilie, da der Versicherungsschutz an die Immobilie und nicht an die Personen geknüpft ist. Das ändert sich bei einer Übertragung der Immobilie auf einen neuen Eigentümer oder auf einen der geschiedenen Ehegatten allein.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.