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Inhalt:

Übersicht dieses Themas:

Familie mit Kindern

Titel des Themas: Neue Familie, neue Versicherungen
(Juli 2006 /2)

Ende der Übersicht.

Versorgungsausgleich bei der Rente

Bei einer Scheidung werden Rentenansprüche im so genannten Versorgungsausgleich abgeglichen. Dabei soll dem Partner, der zum Beispiel wegen Kindererziehung in gemeinsamen Ehejahren weniger Rentenpunkte sammeln konnte, eine bessere Versorgung gewährleistet werden. Ausnahmen gelten, wenn in einem Ehevertrag eine andere Regelung getroffen wurde.

 

Beim Versorgungsausgleich werden die Ansprüche auf Rente, die während der gemeinsamen Ehe angesammelt wurden, gleichmäßig aufgeteilt. Derjenige oder diejenige mit den höheren Versorgungsansprüchen wird ausgleichspflichtig und muss dem ehemaligen Gatten mit weniger Rentenansprüchen die Hälfte des Wertunterschieds abgeben. Die gleiche Regelung gilt seit 2005 auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Beispiel: Herr Mustermann hat in gemeinsamen Ehejahren Rentenansprüche von 400 Euro angesammelt, seine Frau nur für 100 Euro. Der Wertunterschied, der geteilt werden muss, beträgt also 300 Euro. Herr Mustermann muss davon die Hälfte, 150 Euro, abgeben. Dieses Geld wird seiner geschiedenen Frau als Ausgleichsberechtigter gutgeschrieben. Beide behalten nach dem Versorgungsausgleich aus der gemeinsamen Ehe jeweils eine Rentenanwartschaft in Höhe von 250 Euro.

Geteilt werden Ansprüche aus gesetzlicher Rente, Versorgung des öffentlichen Dienstes, betrieblicher Altersversorgung sowie berufsständischer Versorgung. Außerdem Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners wie Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersrenten-, Leibrenten- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen auf Rentenbasis.

In der Praxis setzt das Familiengericht die Rentenversicherungsträger über den getroffenen Versorgungsausgleich in Kenntnis. Diese schreiben dem Rentenkonto der ehemaligen Frau Mustermann den Betrag gut beziehungsweise würden die Anwartschaft von Herrn Mustermann entsprechend herabsetzen. Dabei verliert der Ausgleichpflichtige nur Geldansprüche. Die Beitragszeiten bleiben davon unberührt. Der Ausgleichsberechtigte - in diesem Fall Frau Mustermann - würde dagegen auch noch Wartezeiten für ihre Rente gut geschrieben bekommen.

Die Rente des Ausgleichspflichtigen würde allerdings nicht gemindert, falls die Ausgleichsberechtigte stirbt ohne selbst eine Leistung aus der Rentenversicherung erhalten zu haben, oder wenn sie nur eine geringfügige Leistung erhalten hat. Außerdem gibt es noch Härtefallregelungen und Fristen, die man im Einzelfall mit den Beratungsstellen der Deutsche Rentenversicherung abklären kann.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem Ausgleichsberechtigten, der möglicherweise wegen der Kindererziehung während der Ehe nur vermindert arbeiten und damit Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten.

Es steht den Ehepaaren frei, mit Hilfe eines Notars einen Ehevertrag zu schließen, der den Versorgungsausgleich außer Kraft setzt. Um Härtefälle zu vermeiden, muss das Familiengericht diesen Verträgen zustimmen.

! Weiterführende Informationen:

Interne Verlinkungen:

  • Expertenforum
    (http://www.ihre-vorsorge.de/Expertenforum.html)

    Fragen Sie unsere Experten alles, was Sie über Rente, Altersvorsorge und Rehabilitation wissen möchten. |
  • Beratungsstellensuche
    (http://www.ihre-vorsorge.de/Beratungsstellen.html)

    Ermitteln Sie Ihre nächstgelegene Beratungsstelle. |
  • Newsletter
    (http://www.ihre-vorsorge.de/Newsletter.html)

    Kostenloses Abonnement für alle, die auf dem Laufenden bleiben möchten. |

Externe Verlinkungen:

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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