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Wolfgang Bauer war geschockt. Wenige Tage nach seinem 47. Geburtstag hatte der Hausarzt dem lebenslustigen Montagearbeiter bei einem Autohersteller mitgeteilt, dass er vermutlich nie wieder arbeiten könne. Zwar wusste Bauer schon seit längerer Zeit um seine gesundheitlichen Probleme. Nach einem Bandscheibenvorfall und wegen Arthrose im rechten Bein hatte ihm die Rentenversicherung bereits vor einem halben Jahr eine medizinische Rehabilitation bewilligt. Doch trotz zusätzlicher Krankengymnastik und Behandlung mit Medikamenten waren die Schmerzen so heftig geblieben, dass für den Arbeiter von der Schwäbischen Alb ans Arbeiten nicht mehr zu denken war. Auch eine Umschulung kam aus Sicht des Arztes und des Medizinischen Dienstes der Rentenversicherung wegen der chronischen Schmerzen nicht mehr infrage. Beruhigend für ihn: Bei seiner Rente profitiert er von der Zurechnungszeit.
Einen Schlag ganz anderer Art hatten Verena Baumeister, 45, aus dem Emsland und ihre beiden 13 und 15 Jahre alten Kinder zu verkraften. Vater und Ehemann Klaus Baumeister ist vor einem halben Jahr im Alter von 48 Jahren nach einem schweren Verkehrsunfall gestorben. Auch Verena Baumeister kommt die Zurechnungszeit in ihrer Witwenrente zugute, da ihr Mann bei seinem Tod noch keine 60 Jahre alt war. Aufgrund des für sie geltenden Rechts erhält sie 60 Prozent der ihm rechnerisch zustehenden Rente als Witwenrente. Die Kinder von Verena Baumeister profitieren bei ihren Halbwaisenrenten ebenfalls von der Zurechnungszeit.
Trotz der unterschiedlich gelagerten Fälle - in einem Punkt teilen Wolfgang Bauer und Verena Baumeister das gleiche Schicksal: Die ihnen zustehenden Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten würden auf der Basis der bisher gezahlten Rentenbeiträge deutlich geringer ausfallen. Schließlich fehlte beiden bis zum regulären Rentenalter noch eine Reihe von Versicherungsjahren. Dass die Rente schließlich doch nicht so gering ausfiel wie erwartet, liegt an der Zurechnungszeit. Sie garantiert Versicherten oder ihren Hinterbliebenen eine höhere finanzielle Absicherung auch dann, wenn der Versicherte schon vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird oder stirbt.
Für die Rente eines Betroffenen wird dabei der gesamte Zeitraum ab Eintritt der Erwerbsminderung oder des Todes des Versicherten bis zum vollendeten 60. Lebensjahr den vorhandenen Versicherungszeiten hinzugerechnet. Er wird rentenrechtlich so gestellt, als hätte er während dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe seiner bisher durchschnittlich gezahlten Beiträge weitergezahlt. Etwa 1,2 Millionen Erwerbsgeminderte erhalten aus der Zurechnungszeit einen monatlichen Rentenbonus von durchschnittlich 264 Euro, weitere 930.000 Hinterbliebene etwa 80 Euro pro Monat zusätzlich zu ihrem eigentlichen Rentenanspruch dazu. Die Zurechnungszeit sorgt dafür, dass bei vorzeitigem Rentenbeginn oder Tod eines Versicherten die Rente höher ausfällt als nach den Versicherungszeiten.
Beispiel:
Wolfgang Bauer hat seit seinem 17. Lebensjahr ununterbrochen gearbeitet und dabei pro Jahr durchschnittlich 1,2 Entgeltpunkte für die Rente erzielt. Nach 30 Arbeitsjahren ist Wolfgang Bauer mit 47 Jahren voll erwerbsgemindert geworden. Seine Erwerbsminderungsrente errechnet sich so:
Eigene Beitragsjahre:
30 Jahre (= 36 Entgeltpunkte)
Rechnerischer Rentenanspruch:
979,20 Euro (neue Länder: 868,68 Euro)
Zurechnungszeit:
13 Jahre (= 15,6 Entgeltpunkte)
Zusätzlicher Rentenanspruch:
424,32 Euro (neue Länder: 376,43 Euro)
Abschlag bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr: 10,8 Prozent
Erwerbsminderungsrente: 1.251,94 Euro (neue Länder: 1.110,64 Euro).
Hinweis: Einen Entgeltpunkt erhält ein Versicherter für ein Jahr Arbeit mit genau durchschnittlichem Verdienst (2010 vorläufig 32.003 Euro).
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Autor: Stefan Thissen
Zuletzt aktualisiert am 08.02.2010