WISO-Ausfüllhilfe Riester-Zulagenantrag in Zusammenarbeit mit ihre-vorsorge.de

Antrag auf Altersvorsorgezulage 2008: Seite 1

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Das folgende Datenblatt ist mit nummerierten Verlinkungen versehen. Jede Nummer stellt einen Bereich dieses Datenblattes dar. Wenn Sie auf die Verlinkungen klicken, erhalten Sie eine Erläuterung am Ende dieser Seite, wie Sie den Bereich des Datenblattes korrekt ausfüllen.

Unsere Formulare dienen nur als Ausfüllhilfe. Bitte beschreiben Sie nur die Zulagenformulare, die Ihnen Ihr Riester-Vertragspartner zugeschickt hat. Auf diesen hat Ihr Fondsanbieter, Ihre Bank oder Versicherung bereits Einträge vorgenommen.

Oder Sie nutzen den Download des Antrags mit Erläuterungen zum Speichern und Ausdrucken (pdf-Datei: 267 KB).

Image-Map in Form eines Datenblattes zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2006: Seite 1 von 4 Nummer 10: Sozialversicherungsnummer / Zulagennummer. Nummer 9: Steuernummer. Nummer 8: Zuständiges Finanzamt. Nummer 7: Änderungen persönlicher Angaben. Nummer 6: Abfrage mittelbar zulageberechtigt. Nummer 5: Abfrage unmittelbar zulageberechtigt. Nummer 4: Anschrift Antragsteller. Nummer 3: Versandinformationen. Nummer 2: Vertragsnummer. Nummer 1: Anschrift Anbieter.
  • 1. Hier hat Ihr Anbieter bereits die notwendigen Angaben gemacht.

  • 2. Hier hat Ihr Anbieter bereits die notwendigen Angaben gemacht.

  • 3. Wie im Feld angegeben, sollten Sie den Zulagenantrag schnellst möglich an den Anbieter zurück schicken. Sollten Sie den Antrag verbummeln, erhalten Sie aber immer noch die staatlichen Zulagen, wenn Sie bis zu zwei Jahre nach dem Abschlussjahr den Antrag stellen. Empfehlenswert ist das aber nicht, denn umso früher die Zulagen fließen, desto mehr Zinsen können Sie erwirtschaften! Der Anbieter gibt Ihren Antrag ein und übermittelt die relevanten Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die Behörde sorgt dann für die Ausschüttung der Zulagen.

  • 4. Name und Anschrift bitte gut leserlich angeben. Ehegatten, die auch einen Riester-Vertrag abschließen, hier nicht nennen (also nicht "Heinz und Sabine Müller").

  • 5. Sie sind in der Regel unmittelbar zulagenberechtigt, wenn Sie - zumindest zeitweise - unbeschränkt einkommenspflichtig sind und Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Mit dem Riester-Check auf ihre-vorsorge.de können Sie schnell feststellen, ob Sie zum Kreis der Förderberechtigten gehören. Zu diesen Pflichtversicherten gehören
    - Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
    - Selbständige (z.B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
    - Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden),
    - Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),
    - Wehr- und Zivildienstleistende,
    - Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Kranken-, Arbeitslosengeld) oder Arbeitslosengeld II,
    - Vorruhestandsgeldbezieher,
    - geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird),
    - ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

    Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch
    - Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z.B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind),
    - Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten,
    - Beamte, Richter und Berufssoldaten,
    - sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
    - Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
    - beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,
    - wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z.B. Dienstherrn) abgegeben haben.

    Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören u.a.

    - Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
    - freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und
    - Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
    - geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

  • 6. Dieses Feld kreuzen Sie bitte an, wenn Sie über Ihren Ehegatten zulagenberechtigt sind. "Mittelbar zulagenberechtigt" sind in erster Linie Frauen, die sich um die Kindererziehung kümmern und deswegen keinem Job nachgehen, bei dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (siehe Hinweis (5)). Um diese Frauen nicht zu benachteiligen, erhalten Sie ebenso die staatlichen Zulagen.
    Allerdings ist die Zulagenerteilung an Bedingungen geknüpft: Das Paar darf nicht dauerhaft getrennt leben, beide müssen über einen eigenen Riester-Vertrag verfügen, der "unmittelbar Förderberechtigte" muss seinen jährlichen Mindestbeitrag einzahlen und ebenfalls einen Zulagenantrag stellen.

  • 7. In der linken Spalte hat Ihr Anbieter bereits alle Angaben übernommen. Sollte diese unrichtig oder unvollständig sein, nutzen Sie bitte die rechte Spalte.

  • 8. Wenn Sie eine Einkommenserklärung abgeben, müssen Sie hier Ihr zuständiges Finanzamt eintragen. Falls Sie es nicht wissen, weil Sie erst umgezogen sind, klicken Sie einfach auf www.finanzamt.de.

  • 9. Ihre Steuernummer finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid. Sie ändert sich auch durch einen Umzug nicht. Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie bitte eine "0" ein.

  • 10. Die Zulagennummer ist meist mit der Sozialversicherungsnummer identisch. Diese steht in Ihrem Sozialversicherungsausweis oder auf Ihrer Lohnabrechnung. Wenn nicht, einfach in der Personalabteilung nachfragen. Haben Sie keine Versicherungsnummer, und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, müssen Sie über den Arbeitgeber oder Ihre Dienststelle eine Zulagennummer beantragen.

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