Antrag auf Altersvorsorgezulage 2008: Seite 1
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Das folgende Datenblatt ist mit nummerierten Verlinkungen versehen. Jede Nummer stellt einen Bereich dieses Datenblattes dar. Wenn Sie auf die Verlinkungen klicken, erhalten Sie eine Erläuterung am Ende dieser Seite, wie Sie den Bereich des Datenblattes korrekt ausfüllen.
Unsere Formulare dienen nur als Ausfüllhilfe. Bitte beschreiben Sie nur die Zulagenformulare, die Ihnen Ihr Riester-Vertragspartner zugeschickt hat. Auf diesen hat Ihr Fondsanbieter, Ihre Bank oder Versicherung bereits Einträge vorgenommen.
Oder
Sie nutzen den Download des Antrags mit Erläuterungen zum Speichern und Ausdrucken
(pdf-Datei: 267 KB).
- 1. Hier hat Ihr Anbieter bereits die notwendigen
Angaben gemacht.
- 2. Hier hat Ihr Anbieter bereits die notwendigen
Angaben gemacht.
- 3. Wie im Feld angegeben, sollten Sie den Zulagenantrag
schnellst möglich an den Anbieter zurück schicken. Sollten Sie
den Antrag verbummeln, erhalten Sie aber immer noch die staatlichen Zulagen,
wenn Sie bis zu zwei Jahre nach dem Abschlussjahr den Antrag stellen. Empfehlenswert
ist das aber nicht, denn umso früher die Zulagen fließen, desto
mehr Zinsen können Sie erwirtschaften! Der Anbieter gibt Ihren Antrag
ein und übermittelt die relevanten Daten an die Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen (ZfA). Die Behörde sorgt dann für
die Ausschüttung der Zulagen.
- 4. Name und Anschrift bitte gut leserlich
angeben. Ehegatten, die auch einen Riester-Vertrag abschließen, hier
nicht nennen (also nicht "Heinz und Sabine Müller").
- 5.
Sie sind in der Regel unmittelbar zulagenberechtigt,
wenn Sie - zumindest zeitweise - unbeschränkt einkommenspflichtig
sind und Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
Mit dem Riester-Check auf ihre-vorsorge.de können Sie schnell feststellen,
ob Sie zum Kreis der Förderberechtigten gehören. Zu diesen Pflichtversicherten
gehören
- Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
- Selbständige (z.B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler,
Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber)
bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
(dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
- Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der
Geburt (sog. Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der
36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt
werden),
- Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig
wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung
pflegen (sog. Pflegepersonen),
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z.B. Kranken-, Arbeitslosengeld)
oder Arbeitslosengeld II,
- Vorruhestandsgeldbezieher,
- geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit
verzichtet haben (der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung
auf den vollen Satz aufgestockt wird),
- ab 01.01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(z.B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige
Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit
als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig
sind),
- Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende
gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder
Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten,
- Beamte, Richter und Berufssoldaten,
- sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften
den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
- Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
- beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für
die Zeit einer Beschäftigung, wenn sich der Anspruch auf Versorgung
während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,
- wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber
der zuständigen
Stelle (z.B. Dienstherrn) abgegeben haben.
Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören u.a.
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und
- Selbständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie
- geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.
- 6. Dieses Feld kreuzen Sie bitte an, wenn
Sie über Ihren Ehegatten zulagenberechtigt sind. "Mittelbar
zulagenberechtigt" sind in erster Linie Frauen, die sich um die Kindererziehung
kümmern und deswegen keinem Job nachgehen, bei dem Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (siehe Hinweis (5)).
Um diese Frauen nicht zu benachteiligen, erhalten Sie ebenso die staatlichen
Zulagen.
Allerdings ist die Zulagenerteilung an Bedingungen geknüpft:
Das Paar darf nicht dauerhaft getrennt leben, beide müssen über
einen eigenen Riester-Vertrag verfügen, der "unmittelbar Förderberechtigte" muss
seinen jährlichen Mindestbeitrag einzahlen und ebenfalls einen Zulagenantrag
stellen.
- 7. In der linken Spalte hat Ihr Anbieter
bereits alle Angaben übernommen. Sollte diese unrichtig oder unvollständig
sein, nutzen Sie bitte die rechte Spalte.
- 8. Wenn Sie eine Einkommenserklärung
abgeben, müssen Sie hier Ihr zuständiges Finanzamt eintragen.
Falls Sie es nicht wissen, weil Sie erst umgezogen sind, klicken Sie einfach
auf www.finanzamt.de.
- 9. Ihre Steuernummer finden Sie auf Ihrem
letzten Steuerbescheid. Sie ändert sich auch durch einen Umzug nicht.
Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie bitte
eine "0" ein.
- 10. Die Zulagennummer ist meist mit der
Sozialversicherungsnummer identisch. Diese steht in Ihrem Sozialversicherungsausweis
oder auf Ihrer Lohnabrechnung. Wenn nicht, einfach in der Personalabteilung
nachfragen. Haben Sie keine Versicherungsnummer, und gehören Sie auch
nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, müssen Sie über
den Arbeitgeber oder Ihre Dienststelle eine Zulagennummer beantragen.