Renten und Steuern
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ein Systemwechsel in der Besteuerung von Vorsorge und Renten eingeläutet. Nun gilt: Die Renten werden - Schritt für Schritt - voll besteuert. Das Prinzip heißt "nachgelagerte Besteuerung".
Seit 2005 werden Renten nachgelagert besteuert, wie es im Fachjargon der Finanzverwaltung heißt. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Prinzip: Für Berufstätige sind Beiträge zur Basis-Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Wer in den Ruhestand geht, muss seine Altersbezüge dafür versteuern.
Damit aber niemand doppelt besteuert wird, wird das System mit dem Alterseinkünftegesetz Schritt für Schritt umgestellt: Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2040 die Rente aus der sogenannten Basisversorgung stufenweise höher besteuert. Zu dieser Basisversorgung zählen nicht nur die Auszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Bezüge aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) und
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen.
Im Gegenzug sind die Vorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung für Berufstätige auch erst im Jahr 2025 komplett steuerfrei - allerdings auch dann gedeckelt bei einem Maximalbetrag von 20.000 Euro pro Person und Jahr.
Wer 2009 in den Ruhestand ging und zum ersten Mal Renten aus dieser Basisversorgung bezog, musste diese zu 58 Prozent versteuern. Für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt der Besteuerungsanteil zunächst um zwei Prozentpunkte: Wer also 2010 in Rente ging, musste 60 Prozent seiner Basisversorgung versteuern; für den Rentnerjahrgang 2011 sind es 62 Prozent. Ab dem Jahr 2020 steigt der Besteuerungsanteil in Ein-Prozent-Schritten, bis 2040 Renten zu 100 Prozent besteuert werden.
Ganz wichtig: Wie viel von der Rente besteuert wird, wird für jeden Rentner individuell bis zum Lebensende festgeschrieben - und zwar in Form eines Freibetrags in Euro und Cent.
Beispiel: Berechnung des Rentenfreibetrags
Herbert Müller wird im Mai 2015 in Rente gehen; in diesem Jahr wird ein Besteuerungsanteil von 70 Prozent gelten. Um einen kompletten Jahresverlauf beurteilen zu können, schaut die Finanzverwaltung immer auf die Rentenzahlungen des Folgejahres, in diesem Fall also auf das Jahr 2016. Herbert Müller erhält 2016 insgesamt 24.180 Euro gesetzliche Rente. 70 Prozent davon muss er versteuern, 30 Prozent (7.254 Euro) bleiben steuerfrei. Der Finanzbeamte wird also genau diesen Betrag, 7.254 Euro, als Freibetrag für Herbert Müller festschreiben. Diesen Freibetrag darf er nun künftig von seinen Rentenbezügen abziehen, der Rest sind steuerpflichtige Einnahmen.
Basisversorgung
Von den neuen Steuervorschriften sind übrigens alle Rentenzahlungen der sogenannten Basisversorgung betroffen - auch Renten, die schon vor 2005 begonnen haben. Für diese Bestandsrenten beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Als Rente im Sinne des Finanzamtes gilt die Bruttorente; also vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenfalls nachgelagert besteuert werden Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Auszahlungen aus Risikoversicherungen - also beispielsweise aus Risikolebensversicherungen, privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen - werden dagegen mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.
Hier gilt: Je früher die Rente beginnt und je jünger man ist, desto höher der steuerpflichtige Ertragsanteil. Bei 53 Jahren sind das zum Beispiel 28 Prozent, bei 62 Jahren nur noch 21 Prozent. Das Gleiche gilt für Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, da die Beiträge zu diesen Policen nicht oder nur sehr begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden Renten aus solchen Verträgen ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil besteuert.
Tipp: Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem hohen Besteuerungsanteil besteuert - anders als Leistungen aus privaten Policen dieser Art, die nur mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert werden. Ob diese unterschiedliche Behandlung verfassungskonform ist, überprüft derzeit der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 19/09 und X R 54/09). Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt daher allen Betroffenen, gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Daneben gibt es auch Rentenzahlungen, die in voller Höhe steuerpflichtig sind. Davon betroffen sind die Leistungen, die aus steuerlich geförderten Beiträgen stammen - das gilt vor allem für die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge (etwa aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse).
Steuerfrei bleiben dagegen
- Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Wiedergutmachungsrenten,
- Leistungen für Kindererziehung (nur für die Jahrgänge vor 1921),
- Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII).




