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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Steuerspar-Tipps für Rentner

Genau wie Arbeitnehmer und andere Steuerzahler dürfen auch Rentner Werbungskosten von ihren Einkünften abziehen. ihre-vorsorge.de zeigt, was man geltend machen kann.

Auch für Rentner gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag. Dieser beläuft sich pro Jahr auf 102 Euro. Wenn man in der Anlage R keine Werbungskosten einträgt, berücksichtigt der Finanzbeamte den Pauschbetrag automatisch. Da die Pauschale recht gering ist, sollte man überlegen, ob es sich nicht lohnt, einzelne Ausgaben nachzuweisen. Werbungskosten im Zusammenhang mit Renten können beispielsweise sein:

  • Ausgaben für einen Renten- oder Versicherungsberater,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Steuerberatungskosten (soweit sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte betreffen),
  • Ausgaben für Rechtsberatung und Prozesskosten (im Zusammenhang mit der Rente, etwa bei der Beantragung).

Wichtig: Wenn für den letzten Punkt Kosten angefallen sind, ist dies meist schon Jahre vor der ersten Rentenzahlung der Fall. Man kann diese Beträge dann als "vorweggenommene Werbungskosten" für die späteren Renteneinkünfte ansetzen.

Für eine Übergangszeit gibt es außerdem noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für Ihre anderen Einkünfte, nicht für Renten und Pensionen. Man muss also alle sonstigen Einkünfte ermitteln - wie Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. - und darf davon den Altersentlastungsbetrag abziehen. Wenn man vor 1941 geboren ist, sind dies 40 Prozent. Für alle Jahrgänge nach 1941 wird die Steuervergünstigung in Prozentschritten allmählich abgebaut: Ausschlaggebend für den persönlichen Altersentlastungsbetrag ist das Jahr nach dem 64. Geburtstag. Für die Jahrgänge nach dem 1. Januar 1975 gibt es künftig keine derartige Steuervergünstigung mehr.

Ob mit oder ohne Altersentlastungsbetrag: Von der Gesamtsumme der Einkünfte hat man noch weitere Abzugsmöglichkeiten, nämlich bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen:

Sonderausgaben

Versicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung kann man als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Weitere Sonderausgaben sind zum Beispiel:

  • Spenden
  • gezahlte Kirchensteuer

Außergewöhnliche Belastungen:

Hier kann man beispielsweise ansetzen:

  • Ausgaben für eine Haushaltshilfe,
  • Kosten für das Alters- oder Pflegeheim,
  • Krankheitskosten,
  • Ausgaben, die durch eine Behinderung entstehen (zum Beispiel für Hilfsmittel).

Wichtig: Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird Ihnen ein zumutbarer Eigenanteil angerechnet. Die Eigenbelastung beträgt zwischen 1 und 7 Prozent, je nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte und nach der Zahl Ihrer noch unterhaltsberechtigten Kinder beziehungsweise Ihres Familienstandes.

Wer in einem Wohnheim einen eigenen kleinen Haushalt führt - etwa im Betreuten Wohnen -, kann auch 20 Prozent der Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung abziehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (also maximal 4.000 Euro Steuerabzug).

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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