Das Recht zur Vorsorge
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Arbeitgeber muss ihm mindestens ein Angebot machen.
Das Altersvermögensgesetz garantiert jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, das heißt Umwandlung eines Teils seines Gehalts in Beiträge zur Altersvorsorge. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Wunsch die Möglichkeit geben, über den Betrieb für sein Alter vorzusorgen. Dabei gibt es fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge - auch "Durchführungswege" genannt.
Besteht für die Branche oder das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber den Anspruch auf diese Formen beschränken. In anderen Fällen kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
| Jahr | Millionen | Prozent der Beschäftigten |
|---|---|---|
| 2001 | 14,5 | 52 |
| 2002 | 15,5 | 56 |
| 2003 | 15,5 | 58 |
| 2004 | ||
| 2005 | 16,9 | 64 |
| 2006 | 17,3 | 65 |
| 2007 | 17,5 | 64 |
Für tarifliche Gehaltsbestandteile muss eine Entgeltumwandlung durch den jeweils geltenden Tarifvertrag zugelassen sein; Fachleute nennen das "Tarifvorbehalt". Der Tarifvertrag kann auch einen Zugang zu einem betrieblichen Versorgungswerk bieten. Einen Überblick über die bestehenden Tarifregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge bietet die Datenbank Tarifverträge.
Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung können folgende Elemente enthalte
- Die schon bisher von vielen Arbeitgebern gezahlten vermögenswirksamen Leistungen fließen künftig in die betriebliche Altersversorgung.
- Der Arbeitgeber zahlt Zuschüsse zu den Beiträgen des Arbeitnehmers.
- Die Arbeitnehmer verzichten auf dem Weg der Entgeltumwandlung auf Teile ihres Weihnachts- oder Urlaubsgelds.





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