Pensionsfonds
Pensionsfonds sind in Deutschland eine noch relativ junge Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihnen beteiligen sich Arbeitnehmer an Chancen und Risiken der Börse.
Pensionsfonds sind rechtlich selbstständige Einrichtungen. Sie können - im Unterschied zu Versicherungen und Pensionskassen - ein größeres Risiko bei der Vermögensanlage eingehen. Das bietet die Chance auf höhere Renditen, birgt aber auch die Gefahr von Verlusten. Bei Ausbleiben der (Mindest-)Leistung haftet der Arbeitgeber, der deshalb auch Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit zahlen muss. Die Auszahlungen im Alter sind grundsätzlich nur als lebenslange monatliche Rente möglich. Bis zu 20 Prozent des Kapitals können jedoch auch in einer Summe zurückgezahlt werden.
Mögliche Förderung von Pensionsfonds
- Bruttoentgeltumwandlung,
- Nettoentgeltumwandlung (Zulagenförderung).
Bruttoentgeltumwandlung
Die Beiträge der Arbeitnehmer werden vom Bruttolohn abgezogen und direkt an den Pensionsfonds überwiesen. Dadurch spart der Arbeitnehmer Steuern und Sozialbeiträge auf umgewandelte Gehaltsbestandteile, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Der Arbeitgeber spart seinen Anteil an den Sozialabgaben. Bis zu vier Prozent des Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 Euro (Stand: 2011) können umgewandelt werden, also 2.640 Euro im Jahr oder 220 Euro im Monat.
Modell Riester
Alternativ besteht die Möglichkeit der Nettoentgeltumwandlung mit Riester-Förderung. In diesem Fall werden die Beitragszahlungen zunächst mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, dann aber durch die Zulagenförderung quasi wieder steuerfrei gestellt. Dafür müssen die Auszahlungen im Alter voll versteuert werden.
Darüber hinaus muss man beachten, dass man als gesetzlich Krankenversicherter bei einer Riester-geförderten Direktversicherung zweimal Beiträge zahlen muss. Die Einzahlungen in die Direktversicherung stammen aus bereits verbeitragtem Einkommen. Trotzdem werden auf die Auszahlungen im Alter noch einmal Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Beiträge zur Sozialversicherung
Bei der Entscheidung für die steuer- und sozialversicherungsfreie Betriebsrente ist zu bedenken, dass die Ersparnis an Rentenversicherungsbeiträgen geringere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit sich bringt. Die Steuerfreiheit in der Ansparphase hat zur Folge, dass die Leistungen im Alter voll versteuert werden müssen.
Sicherheit
Pensionsfonds können das eingezahlte Kapital unbegrenzt in Aktien anlegen. Bei Kapitallebens- oder Rentenversicherungen und bei Pensionskassen ist der Aktienanteil auf maximal 35 Prozent begrenzt. Durch die erweiterten Anlagemöglichkeiten steigen die Gewinnchancen, aber auch die Verlustrisiken. Den Aktienanteil legen die Fondsmanager fest. Zwar existiert auch bei Pensionsfonds ein Katalog der Kapitalanlagearten, in die investiert werden darf, auf Höchstgrenzen für diese Kategorien wurde jedoch verzichtet.
Ihr erhöhtes Risiko müssen Pensionsfonds durch den Beitritt im Pensions-Sicherungs-Verein absichern. Auch der Arbeitgeber muss einen - wenn auch reduzierten - Beitrag in den Pensions-Sicherungs-Verein einzahlen.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers bestehen direkt gegenüber dem Pensionsfonds, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie können ihre Police bei einem Jobwechsel mitnehmen.
Der Pensionsfonds ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer in jedem Fall eine lebenslange Altersrente oder einen Auszahlungsplan mit Kombination von Kapitalauszahlung und Restverrentung als Altersversorgungsleistung zu erbringen. Neben Altersrenten können Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen erbracht werden.
Pensionsfonds stehen unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Auszahlung
Pensionsfonds müssen die Auszahlung der eingezahlten Beiträge, nicht aber deren Verzinsung garantieren, da in das neue Betriebsrentenrecht die beitragsbezogene Zusage mit Mindestleistung eingeführt wurde. Hiernach bemessen sich die Leistungen zur Altersversorgung nach den eingezahlten Beiträgen und den darauf entfallenen Erträgen. Allerdings müssen zu Beginn der Auszahlungsphase nur mindestens die eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht zur Risikovorsorge verrechnet wurden, zur Verfügung stehen.
- www.psvag.de
Website des Pensions-Sicherungs-Vereins. - www.bafin.de
Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.




