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Pensionskasse: Alle Möglichkeiten der Förderung

Bei Pensionskassen kann der Arbeitnehmer zwischen Brutto- und Nettoentgeltumwandlung wählen.

Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungsträger, die wie ein Versicherungsunternehmen geführt werden. Der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber der Pensionskasse - nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann bei einem Firmenwechsel die Betriebsrente mitnehmen und gegebenenfalls über den neuen Arbeitgeber fortführen.

Förderungsmöglichkeiten

Pensionskassen bieten zwei Möglichkeiten der Förderung:

  • Bruttoentgeltumwandlung,
  • Nettoentgeltumwandlung (Zulagenförderung)

Bei bis Ende 2004 abgeschlossenen Verträgen war auch die Pauschalversteuerung möglich.

Bei der Bruttoentgeltumwandlung werden die Beiträge aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers gezahlt. Das hat den Vorteil, dass er die Sparbeiträge nicht versteuern muss. Außerdem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die umgewandelten Gehaltsbestandteile nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Obwohl der Arbeitgeber keinen Beitrag zu dieser Form der betrieblichen Altersversorgung beisteuern muss, entfallen auch für ihn die Abgaben zu den Sozialversicherungen. In vielen Tarifverträgen ist daher vorgesehen, dass der Arbeitgeber aus diesem Geld einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter zahlt.

Bis zu vier Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 Euro im Jahr (Stand: 2011) können umgewandelt werden, also 2.640 Euro im Jahr oder 220 Euro im Monat.

Der Arbeitnehmer kann stattdessen auch die Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug (Nettoentgeltumwandlung) in Anspruch nehmen. Bei beiden Fördermöglichkeiten - Brutto- und Nettoentgeltumwandlung - müssen die Auszahlungen im Alter voll versteuert werden.

Will der Arbeitnehmer mehr als 2.640 Euro umwandeln, so besteht die Möglichkeit, zusätzlich Beiträge bis zu 1.800 Euro steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei einzuzahlen. Insgesamt können 2011 also 4.440 Euro steuerfrei umgewandelt werden, davon 2.640 Euro sozialversicherungsfrei.

Auszahlung

Bei der Altersversorgung besteht die Möglichkeit der einmaligen Kapitalzahlung oder der lebenslangen Altersrente. Die Wahl des Auszahlungsmodells fällt erst kurz vor dem Ruhestand, frühestens mit 60 Jahren. Bei der Hinterbliebenenversorgung bieten einige Pensionskassen ein Sterbegeld und eine Rentengarantiezeit an. Zusätzlich kann das Risiko der Berufsunfähigkeit durch Beitragsbefreiung und eine Berufsunfähigkeitsrente abgesichert werden.

Mehr zum Thema:

  • www.bafin.de
    Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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