Unterstützungskasse: Rente vom Arbeitgeber
Unterstützungskassen gehören zu den ältesten Formen der betrieblichen Altersversorgung. Die ersten existierten bereits Mitte des 19. Jahrhunderts.
Unterstützungskassen werden von einem oder mehreren Arbeitgebern finanziert. Es handelt sich um eine sogenannte mittelbare Versorgungsform. Das heißt, der Arbeitnehmer kann keinen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse geltend machen. Die Kasse handelt im Auftrag des Arbeitgebers. Der haftet für die Leistungen, wenn die Kassenmittel nicht ausreichen sollten.
Mögliche Förderung von Unterstützungskassen
- Arbeitgeberfinanzierung,
- Bruttoentgeltumwandlung.
Unterstützungskassen werden in der Regel vom Arbeitgeber finanziert. Sie können aber auch durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden. Die Einzahlungen des Arbeitnehmers sind dann frei von Steuern und Sozialabgaben (Bruttoentgeltumwandlung).
Eine staatliche Förderung nach den Riester-Regeln der Nettoentgeltumwandlung ist nicht möglich.
Unterstützungskassen sind in ihrer Kapitalanlage nicht eingeschränkt. Sie können auch Darlehen an das Trägerunternehmen geben. Über Unterstützungskassen finanzierte Versorgungszusagen führen zu einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit.
Sicherheit
Unterstützungskassen sind rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtungen, die als Stiftung, GmbH oder als eingetragener Verein auftreten und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen. Der Arbeitgeber haftet für das Vermögen. Deshalb schließen viele Firmen eine Rückdeckungsversicherung ab.
Wechselt ein Arbeitnehmer vor Eintritt eines Versorgungsfalls seinen Arbeitgeber, stellt sich für ihn die Frage, ob er seine Betriebsrentenanwartschaft behält oder verliert und später von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente erhält oder nicht. Behält er seine Ansprüche, spricht man von einer unverfallbaren Anwartschaft. Einzahlungen aus Bruttoentgeltumwandlung sind sofort und komplett unverfallbar.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen gesetzlichen Regelung behielt der Arbeitnehmer seinen Versorgungsanspruch dem Grunde nach, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens
- das 35. Lebensjahr vollendet hatte,
- die Versorgungszusage seit mindestens zehn Jahren bestand oder
- die Betriebszugehörigkeit seit mindestens zwölf Jahren und
- die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestand.
Für Zusagen, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten aufgrund der Reform des Betriebsrentengesetzes wesentlich geringere Unverfallbarkeitsfristen. Danach tritt Unverfallbarkeit ein, wenn der Arbeitnehmer im Falle der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung
- das 30. Lebensjahr vollendet hat und
- die Versorgungszusage seit mindestens fünf Jahren besteht.
Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten die alten Unverfallbarkeitsregeln. Jedoch tritt in diesen Fällen Unverfallbarkeit spätestens ein, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer sein 30. Lebensjahr vollendet hat. In Fällen der Entgeltumwandlung tritt sofort Unverfallbarkeit ein. Das heißt, was der Arbeitnehmer selbst eingezahlt hat, kann ihm nicht mehr genommen werden.
Auszahlung
Leistungen einer Unterstützungskasse müssen im Alter voll versteuert werden. Dabei können unter Umständen bestimmte Freibeträge (Versorgungsfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag) in Abzug gebracht werden.
www.aba-online.de
Website der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung.




