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Geld-zurück-Tarife: kein Kostenrisiko

Von der privaten Krankenversicherung kennt man solche Tarife schon lange. Diese können seit April 2007 auch von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden.

Worum geht es?

Auch diese Tarife sollen die Versicherte dazu bewegen, medizinische Leistungen sparsam zu nutzen. Wer die Kasse in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch nimmt, wird mit einer Beitragsrückzahlung belohnt. Die Belohnung - im Gesetz heißt es "Prämienzahlung" - darf dabei "ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten". Nach den bislang von den Kassen vorliegenden Rückmeldungen orientieren sich diese wohl durchweg an der "Zwölftel-Regelung". Die gesetzliche Regelung von Paragraf 53 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB) ist allerdings unklar und lässt offen, ob sich die Erstattung nur auf den Arbeitnehmer- oder auch auf den Arbeitgeber-Anteil bezieht. Das Bundesversicherungsamt hält beide Interpretationen des Gesetzes für möglich. Damit wäre für das Amt auch ein Tarif, der nur die Erstattung des Arbeitnehmer-Anteils vorsieht, genehmigungsfähig.

Wer insgesamt - einschließlich des Arbeitgeber-Anteils - in einem Kalenderjahr beispielsweise 6000 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen zahlt, dem können damit maximal 500 Euro erstattet werden. Das Bundesgesundheitsministerium illustriert diesen Wahltarif mit folgendem Beispiel: "Hermann H. ist stets gesund. Kleinere Krankheiten kuriert er zu Hause aus. Er geht nur im Notfall zum Arzt und wählt daher einen Tarif, bei dem er einen Monatsbeitrag von seiner Kasse als Prämie erstattet bekommt, wenn er ein Jahr lang keine Kassenleistungen beansprucht."

Worauf muss man hierbei sonst noch achten?

Auf das "Kleingedruckte" im Versicherungsvertrag. Der Gesetzgeber hat bei diesen Tarifen allerdings im Paragraf 53 Absatz 2 deutlich detailliertere Vorgaben gemacht als bei den Selbstbehalt-Tarifen. So sind Vorsorgeuntersuchungen generell prämienunschädlich. Das Gleiche gilt per Gesetz für Leistungen zu Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und Empfängnisverhütung und entsprechende ärztliche Beratung sowie Eltern-Kind-Kuren. Auch Leistungen für Familienversicherte unter 18 Jahren schmälern die Prämien nicht.
Offen ist:

  • Werden auch "einfache" Arztbesuche (ohne Verordnung) mitberücksichtigt?
  • Sind auch medizinische Leistungen für den familienversicherten Ehepartner prämienschädlich?

Hier gibt es Spielraum für die Kassen. Versicherte sollten besonders auf diese Punkte achten, bevor sie sich in einen entsprechenden Tarif einschreiben.

Für wen gibt es diese Tarife?

Diese Tarife kommen nur für gesetzlich Versicherte in Frage, die ihre Beiträge selbst zahlen - also nicht für Sozialleistungsbezieher, bei denen der Staat oder eine Sozialversicherung die Beiträge trägt.

Gibt es Risiken?

  • Wer den Tarif wählt, bindet sich damit für drei Jahre an seine Kasse - auch wenn deren Beiträge in die Höhe schnellen.
  • Mindestens genauso wichtig: Wer nach der "Geiz-ist-geil"-Devise lebt, für den ist ein solcher Tarif möglicherweise besonders reizvoll, aber dennoch nicht ratsam. Denn gerade in den letzten Monaten eines Jahres ist die Versuchung groß, sich selbst (oder auch seinen mitversicherten Familienangehörigen) auch bei schwerwiegenden Beschwerden den Arztbesuch zu sparen. Schließlich ist sonst die Beitragsrückerstattung gefährdet.

Tipp: "Geld-zurück"-Tarife sind besonders für Besserverdienende interessant. Sie dürften meist günstiger sein als die Selbstbehalt-Tarife. Denn wer sich für den Beitragsrückerstattungs-Tarif entscheidet, geht selbst kein Kostenrisiko ein - er bezahlt nur den normalen Beitragssatz. Letztlich können Versicherte hierbei also - finanziell gesehen - eigentlich nur gewinnen.

Noch wichtig: Die Beiträge werden nicht automatisch an jeden rückerstattet, der innerhalb eines Kalenderjahrs keine anrechenbaren Krankenkassenleistungen in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist immer, dass sich die Betroffenen vorher "offiziell" in einen entsprechenden Tarif eingeschrieben haben.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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