Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.
Seitenanfang
ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Rehabilitation von A bis Z

Das kleine Reha-Abc im Überblick.

Rehabilitation bietet ein breites Spektrum an Maßnahmen. Ob chronisch krank oder frisch operiert, nach Herzinfarkt oder Hüftgelenk-Operation - wenn der Körper den Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist, findet sich bei den Reha-Leistungen der Rentenversicherung das Geeignete. Hier ein kleiner Einstieg in die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Rehabilitation.

Ambulante Rehabilitation

Bei der ganztägig ambulanten Rehabilitation wohnen die Rehabilitanden zu Hause, kommen morgens in die wohnortnah gelegenen Reha-Einrichtungen. Auf diese Weise können mit dem Reha-Angebot auch Versicherte erreicht werden, die sonst keine Rehabilitation in Anspruch nehmen würden.

Anschlussrehabilitation

Nach bestimmten schweren Erkrankungen, zum Beispiel einem Herzinfarkt oder einer schweren Operation, folgt die Anschlussrehabilitation meist unmittelbar auf die Akutbehandlung. Der Sozialdienst des Akutkrankenhauses unterstützt die Patienten bei den dafür nötigen Formalien.

Entwöhnungsbehandlung

Auch Entwöhnungsbehandlungen bei Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit zählen zu den medizinischen Reha-Leistungen der Rentenversicherung. Wer die Entscheidung getroffen hat, eine Suchtberatung aufzusuchen, über seine Abhängigkeit zu sprechen und sein Leben zu ändern, erhält in einer Spezialklinik die nötige Unterstützung, um von seiner Sucht loszukommen.

Kinderbetreuung

Sollte eine Rehabilitation an der fehlenden Kinderbetreuung in dieser Zeit scheitern, kann die Rentenversicherung auch die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen - wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist. Sie kann auch prüfen, ob das Kind anderweitig untergebracht oder eventuell in die Rehabilitation mitgenommen werden kann.

Kinderrehabilitation

Es gibt Krankheiten in der Kindheit und Jugend, die die normale Entwicklung eines Kindes beeinträchtigen können. Um Krankheitsfolgen im Erwachsenenalter zu vermeiden, können diese Kinder in speziellen Reha-Einrichtungen eine Kinderrehabilitation erhalten. Der Vater oder die Mutter muss eine bestimmte Zeit Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Nachsorge

Für viele Patienten mit chronischen Erkrankungen reicht die zeitlich begrenzte Rehabilitation in einer ambulanten oder stationären Einrichtung nicht aus, um den Behandlungserfolg zu sichern. Die Rentenversicherung hat deshalb unterschiedliche Nachsorgeprogramme entwickelt, um Therapien über die Zeit der Rehabilitation hinaus fortzuführen.

Qualitätssicherung

Alle Reha-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung sowie die von ihr belegten Reha-Einrichtungen nehmen an Qualitätssicherungsprogrammen teil, um eine an den Rehabilitanden orientierte Qualitätsverbesserung der medizinischen Rehabilitation zu erreichen. Die Auswertung geht an die Reha-Einrichtungen zurück, um das Qualitätsmanagement der einzelnen Häuser zu verbessern.

Reha-Servicestellen

In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt arbeiten alle Reha-Träger für Rehabilitation zusammen. In den gemeinsamen Reha-Servicestellen klärt ein Team von Fachleuten aus Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Agenturen für Arbeit, Städten und Kreisen sowie Rentenversicherungsträgern die für Ratsuchende notwendigen Sachverhalte und koordiniert bei Bedarf mehrere Reha-Leistungen. Die nächstgelegene Reha-Servicestelle finden Sie im Internet unter www.reha-servicestellen.de.

Selbsthilfe

Auch Selbsthilfegruppen können helfen, den dauerhaften Rehabilitationserfolg zu sichern. Chronisch Kranke oder ihre Angehörigen können sich gegenseitig unterstützen, ihre Erfahrungen austauschen. Sie lernen dabei, leichter mit den Folgen ihrer Krankheit umzugehen. Die Rentenversicherung arbeitet mit verschiedenen Selbsthilfeverbänden und Selbsthilfegruppen eng zusammen.

Stationäre Rehabilitation

Bei einer stationären Rehabilitation sind die Rehabilitanden mindestens drei Wochen ganztägig mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht, erhalten dort die für sie nötige Therapie - je nach medizinischer Indikation zum Beispiel Physiotherapie, Ernährungsberatung, Ergotherapie, psychologische Beratung oder Schulung, was Medikamente oder den Umgang mit Hilfsmitteln betrifft.

Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) sollen bei gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben sichern. Beispiele sind eine Aus- oder Weiterbildung in Betrieb oder Berufsförderungswerk oder die Unterstützung des Arbeitgebers beim Einrichten eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.

Übergangsgeld

Sechs Wochen lang haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Falls ihre medizinische Rehabilitation länger dauert, zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld (ohne Kinder 68 Prozent, mit Kind 75 Prozent des letzten Nettoentgelts, bei Selbstständigen errechnet es sich aus ihren im Jahr vor der Rehabilitation gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen) sowie die Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (keine Zuschläge und Zusatzbeiträge).

Voraussetzungen

Die Rentenversicherung finanziert vielen Versicherten eine Rehabilitation. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt, dass man 15 Jahre rentenversichert war oder in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt hat. Die Berater der Rentenversicherung informieren darüber, ob man die Voraussetzungen erfüllt. Bei Jugendlichen kann bereits ein Pflichtbeitrag ausreichen.

Zuzahlung

Rehabilitanden müssen für jeden Kalendertag einer stationären Rehabilitation zehn Euro zuzahlen, längstens für 42 Tage; schließt sich die Rehabilitation unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an, längstens für 14 Tage. Im Kalenderjahr bereits geleistete Zuzahlungen können angerechnet werden. In Fällen wie ambulanter Rehabilitation, Kinderrehabilitation, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder wenn Arbeitslosengeld 2, Übergangsgeld oder Grundsicherung gezahlt wird, entfällt die Zuzahlung, ebenso wenn das Netto-Erwerbseinkommen 1.022 Euro nicht übersteigt. Fragen Sie Mitarbeiter der Rentenversicherung, ob eine Härtefallregelung infrage kommt.

Mehr zum Thema:

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

Empfehlungen der Redaktion

Autor: Friedrich Müller

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2011

Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.