Altersteilzeit ohne Ende
Die Altersteilzeit ist noch lange nicht tot. Nach dem Auslaufen der staatlichen Förderung sorgen Tarifverträge für den Fortbestand. Tipps für Altersteilzeit-Interessierte.
Ein Teil der Altersteilzeitförderung ist Ende 2009 ausgelaufen. Vom "Ende der Altersteilzeit" kann allerdings keine Rede sein: Wer bereits 2009 - und sei es erst Ende Dezember - mit der Altersteilzeit begonnen hat, für den ändert sich in den kommenden Jahren gar nichts. Änderungen gibt es nur für "Neufälle" ab 2010 - und auch diese betreffen lediglich Förderleistungen, die die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Arbeitgebern erbringt.
Das fällt für Neufälle weg
Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gab es noch nie. Es existiert zwar ein Altersteilzeitgesetz. Doch dieses regelt nur, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten können, wenn sie mit Beschäftigten Altersteilzeit vereinbaren. Genau diese Förder-Leistungen wurden aber Anfang 2010 gestrichen, wenn Arbeitnehmer nun neu in Teilzeit treten.
Die Arbeitsagenturen haben jedoch auch bisher nur für eine Minderheit der Altersteilzeitler Zuschüsse an die Arbeitgeber gezahlt. Diese wurden nämlich unter anderem nur dann gewährt, wenn der Betrieb den durch den Altersteilzeitler freiwerdenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen oder mit einem zuvor Ausgebildeten besetzt hat. Solche Neubesetzungen haben die meisten Unternehmen, wo es Altersteilzeit gibt, aber gar nicht vorgenommen - und deshalb wurden sie auch nicht gefördert.
Das bleibt
Die anderen Regelungen zur Förderung der Altersteilzeit bleiben auch für Neufälle bestehen: So ist der Betrag, um den der Arbeitgeber den Arbeitslohn der Altersteilzeitler aufstockt, weiterhin sozialversicherungs- und steuerfrei. Er unterliegt bei der Steuer jedoch - ähnlich wie das Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld 1 - dem so genannten Progressionsvorbehalt. Dieser führt dazu, dass an sich steuerfreie Entgeltersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Beispiel: Ein Altersteilzeitler hat 2009 für seine Teilzeitarbeit ein (steuerpflichtiges) monatliches Bruttogehalt von 1.600 Euro erhalten. Dafür musste er (bei Steuerklasse 1 oder 4) monatlich 151,65 Euro Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag entrichtet. Als steuerfreie Aufstockung zu seinem Teilzeitlohn bekam er von seinem Arbeitgeber 700 Euro. Dieser steuerfreie Aufstockungsbetrag führt - falls er keine sonstigen Ausgaben steuermindernd geltend machen kann - in 2010 zu einer Steuernachforderung von insgesamt 909 Euro.
Tipp: Altersteilzeitler sollten daher im Zweifelsfall Geld für den Fiskus zurücklegen - sicherheitshalber 10 bis 20 Prozent des Aufstockungsbetrags, den der Arbeitgeber auf den Teilzeitlohn aufgeschlagen hat. Denn sonst müssen sich die Teilzeitler unter Umständen verschulden, um die Nachforderung des Finanzamtes zu begleichen.
Tarifverträge ermöglichen weiterhin Altersteilzeit
Entscheidend für Altersteilzeit-Ansprüche sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Die bestehenden Tarifverträge zur Altersteilzeit sind zumeist Ende 2009 ausgelaufen. In wichtigen Branchen - wie Metall, Chemie und Papier - wurden aber Anpassungs-Regelungen vereinbart, die auch künftig einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglichen.
In der Chemieindustrie kann nach dem Tarifvertrag "Lebensarbeitszeit und Demografie" ein so genannter Demografiebeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 300 Euro jährlich u.a. zur Finanzierung von Altersteilzeit genutzt werden. Das Entgelt wird dabei nach den bisher geltenden günstigen Chemie-Regeln berechnet. Allerdings können aus dem Demografie-Beitrag auch weitere Maßnahmen finanziert werden - beispielsweise eine alters- und gesundheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsprozesses.
Auch in der Papierindustrie wurden bereits am 1. Februar 2009 neue Regeln zur Altersteilzeit vereinbart. Der "Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit", den die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie und die Arbeitgeberverbände der Papierindustrie geschlossen haben, läuft bis Ende 2014. Arbeitnehmer ab 57, die ihrem Betrieb zehn Jahre oder länger angehören und in den letzten fünf Jahren mindestens 1080 Tage in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, haben danach einen Anspruch auf Altersteilzeit. Das Teilzeitentgelt in der Altersteilzeit wird dabei auf mindestens 85 Prozent des vorher erzielten Nettoentgelts aufgestockt.
In der Metall- und Elektroindustrie einigten sich die IG Metall und der Arbeitgeberverband Südwestmetall schon im September 2008 auf den neuen Vertrag zur Altersteilzeit, der inzwischen bundesweit für die Branche übernommen wurde und bis Ende 2016 läuft.
Der Metall-Kompromiss muss durch Betriebsvereinbarungen ausgefüllt werden, die Arbeitnehmern weiterhin einen individuellen Anspruch auf Altersteilzeit geben. Dafür müssen sie allerdings mindestens zwölf Jahre lang ihrem Betrieb angehören. Die Altersteilzeit setzt danach mit 61 Jahren ein und dauert maximal vier Jahre. Besonders belastete Arbeitnehmer können künftig mit 57 Jahren in eine bis zu sechs Jahre dauernde Altersteilzeitarbeit gehen. Die Altersteilzeit ist dabei weiterhin im Regelfall als Blockmodell vorgesehen, d. h. in den ersten Teilzeit-Jahren (im ersten Bock) wird voll und danach (im zweiten Block) gar nicht mehr gearbeitet. Das Teilzeiteinkommen wird nach dem Metalltarifvertrag auf 82 bis 89 Prozent der früheren Nettobezüge erhöht.
Tipp: Ob Altersteilzeit im jeweiligen Unternehmen weiterhin möglich ist, sollten Interessenten ab 55 Jahren bei der Personalabteilung beziehungsweise bei der betrieblichen Interessenvertretung ihrer Firma erfragen.
Wegfall der Altersrente nach Altersteilzeit
Ab 2012 steigt das Regelrentenalter Schritt für Schritt an und das vorgezogene Altersruhegeld nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gibt es dann nur noch für die Geburtsjahrgänge vor 1952. Wichtig ist jedoch: Eine direkte Auswirkung auf betriebliche oder tarifliche Altersteilzeitregelungen hat diese Änderung des Rentenrechts aber nicht. Auch bislang schon war kein Altersteilzeitler gezwungen, nach Ablauf der Teilzeit und dem Endes eines Beschäftigungsverhältnisses die vorzeitige Rente nach Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Mehr noch: Kein Altersteilzeitler war verpflichtet, nach dem Ende der Altersteilzeit direkt in Rente zu gehen. Stattdessen konnten Arbeitnehmer dann auch erneut eine Beschäftigung aufnehmen, sich selbstständig machen oder sich arbeitslos melden (und Arbeitslosengeld 1 beziehen). Dabei bleibt es auch künftig.




