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Altersteilzeit und Nebenjob

Viel Zeit haben ältere Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit. Denn dann sind sie von der Arbeit freigestellt. Nebenjobs sind begehrt. Doch wie viel darf man verdienen?

In der passiven Phase dürfen Einkünfte aus Nebenjobs in jedem Fall monatlich bis zu 400 Euro betragen - oft ist jedoch deutlich mehr erlaubt. Das geht aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 2.11.2010 hervor. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

Altfälle

Als "Altfall" gilt, wer seine Alterszeitzeit (ATZ)  spätestens im Dezember 2009 begonnen hat. Nur in diesen Fällen spielt die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit noch eine Rolle. Diese Förderung ist unter anderem daran gebunden, dass die Altersteilzeitler, neben der ATZ allenfalls einen 400-Euro-Job ausüben. Bei höheren Einkünften entfällt die Förderung. Praktisch bedeutet das: Geld schießt die Bundesagentur für Arbeit nur für Altersteilzeitler zu, die höchstens einen Minijob ausüben.

Tipp: Wer zu diesen "Altfällen" gehört, sollte seinen Arbeitgeber fragen, ob die Förderung durch die Bundesagentur in seinem Fall überhaupt eine Rolle spielt. Denn gefördert wird eine ATZ ohnehin nur, wenn für den Altersteilzeitler ein Arbeitsloser oder ein Azubi eingestellt wird. Und das passiert nur relativ selten. Wenn die ATZ nicht gefördert wird, spielt es für die Arbeitsagenturen keine Rolle, wie viel der Altersteilzeitler nebenher jobbt.

Fortgesetzte Nebentätigkeit

"Fortgesetzte Nebentätigkeiten" sind für die Förderung durch die Bundesagentur generell unschädlich. Dies gilt für Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, soweit der Altersteilzeitler sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt haben. Doch auch in diesen Fällen dürfen die Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung nicht höher sein als während der Zeit der normalen Beschäftigung vor der Altersteilzeit - wenn die Förderung durch die Bundesagentur nicht gefährdet sein soll.

Neufälle

Ganz anders ist die Situation bei den neuen ATZ-Fällen. Für diejenigen, die ab dem 1.1.2010 in Altersteilzeit gegangen sind beziehunsgweise künftig gehen, spielt die Förderung durch die Bundesagentur keine Rolle mehr, da sie inzwischen entfallen ist. Daher stellt sich die Frage, ob die 400-Euro-Grenze auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich überhaupt noch eine Bedeutung hat. Konkret: Ob durch einen 400-Euro-Job die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge gefährdet ist.

Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 2.11.2010 beantwortet diese Frage eindeutig. Unter Punkt 2.4.5. heißt es hier:

"Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt - abweichend von der Altersteilzeitbeschäftigung im förderrechtlichen Sinne - unabhängig von deren Umfang."

Eine Nachfrage bei der Knappschaft führte zu folgender Auskunft: Wenn ein Altersteilzeitler eine sozialversicherte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, werden ganz normal Sozialversicherungsbeträge fällig. Die Altersteilzeit wird hierdurch nicht berührt. Mithin darf - was die Sozialversicherungsbeträge und die Steuern betrifft - ein Altersteilzeitler jedwede Nebenbeschäftigung in einem anderen Unternehmen oder als Selbstständiger aufnehmen. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufstockungsbeträge wird hierdurch nicht gefährdet.

Was sagen Tarifverträge bzw. der Altersteilzeit-Vertrag?

Komplizierter wird die Angelegenheit allerdings dadurch, dass die neuen ATZ-Tarifverträge nach wie vor ein Verbot einer mehr als geringfügigen Tätigkeit neben der ATZ vorsehen, was grundsätzlich gar nicht mehr erforderlich ist. So heißt es im Baden-Württemberger Metall-Tarifvertrag:

"Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber Nebentätigkeiten anzuzeigen. Soweit der Beschäftigte eine Nebentätigkeit ausübt, die die Grenzen des Paragrafen 5 Absatz 3 Altersteilzeitgesetz [sprich: die 400-Euro-Grenze] überschreitet, hat er dem Arbeitgeber die Kosten für die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten."

Das bedeutet grundsätzlich: Altersteilzeitler, die in tarifgebundenen Betrieben arbeiten, und eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung aufnehmen, riskieren Sanktionen seitens ihres Arbeitgebers. Vor der Aufnahme einer solchen Beschäftigung sollten sie sich in jedem Fall zunächst mit ihrem Betriebsrat sowie mit ihrem Arbeitgeber beziehungsweise der Personalabteilung in Verbindung setzen.

Bleibt die Frage: Warum sollten die Unternehmen etwas gegen Nebenjobs ihrer Altersteilzeitler einzuwenden haben? Dies gilt vor allem dann, wenn diese in der passiven Phase der Altersteilzeit sowieso nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Ein möglicher Grund: Nebenjos bei der Konkurrenz sind bei Chefs nicht sehr beliebt. Aber das steht dann auf einem anderen Blatt ...

Mehr zum Thema:

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 18.04.2011

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