Gutscheine zum Fest
Geschenkgutscheine können auch noch Jahre nach Weihnachten Freude bereiten. Doch man sollte mit dem Einlösen nicht zu lange warten.
Wer nicht genau weiß, womit er zu Weihnachten oder bei anderer Gelegenheit anderen wirklich eine Freude bereiten kann, der wähnt sich auf der sicheren Seite, wenn er einen Geschenkgutschein unter den Weihnachtsbaum legt oder zum Geburtstag überreicht. Allerdings hört sich das einfacher an, als es sich nicht selten in der Realität darstellt.
Einlöseschluss
Häufiger rechtlicher Streitpunkt beim Thema Geschenkgutschein sind nämlich die Einlösefristen. Die Gerichte gehen davon aus, dass solche Fristen grundsätzlich zulässig sind. Sie dürfen nur nicht zu knapp bemessen sein. Nach verschiedenen Entscheidungen der Gerichte, in denen Fristen von zehn Monaten bis zwei Jahren zuerkannt wurden, auch wenn auf den Gutscheinen kürzere Zeiträume eingetragen worden waren, dürfte inzwischen gesichert sein: Geschenkgutscheine gelten drei Jahre lang. Das ist die gesetzliche Verjährungsfrist.
Allerdings: Es kommt auch darauf an, wofür ein Gutschein ausgestellt wurde. Geht es um ein bestimmtes Theaterstück, dann muss das Ensemble natürlich nicht noch einmal anreisen, wenn "Die lustige Witwe" bereits vom Plan genommen, der Gutschein bis dahin aber nicht eingelöst worden ist. Doch was geschieht in solchen Fällen oder dann, wenn ein Beschenkter den Gutschein erst Jahre nach dem Empfang wiederfindet? Ist die Frist von drei Jahren verstrichen, dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, Geld zurückzuzahlen; er kann die "Einrede der Verjährung" geltend machen.
Drei Jahre Zeit
Innerhalb der Dreijahres-Frist ist der Verkäufer nach überwiegender Meinung allerdings regelmäßig verpflichtet, den zuvor kassierten Betrag bar auszuzahlen, wenn der Beschenkte nichts Passendes findet - abzüglich eines entgangenen Gewinns von zum Beispiel 20 Prozent. Das gilt auch, wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware bestimmt war, die "ausverkauft" ist.
Bei Teileinlösungen sieht es ähnlich aus. Das restliche Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern wiederum per Gutschein ausgehändigt. Um derartige Probleme zu umgehen, kann der Käufer von vornherein stückeln. Fünf mal 20 Euro ergeben auch die vorgesehenen 100 Euro.
Schließlich: Geht ein Händler, bei dem ein Gutschein gekauft wurde, in die Insolvenz, so geht der Käufer - und mit ihm die oder der Bedachte - möglicherweise leer aus. Denn in solchen Fällen ist naturgemäß kaum noch Geld zu holen, und wenn, dann nur unter Mühen.
Alternative Bargeld
Wer seinem Beschenkten gar keinen Ärger bereiten will, der macht es so: Das Geld für einen - schön verpackten oder gestalteten - Gutschein landet nicht in irgendeiner Händlerkasse, sondern unmittelbar bei demjenigen, dem Freude damit gemacht werden soll. Es ist auch nicht vermerkt, wo das Geschenk eingelöst werden soll. Ist es schließlich umgesetzt worden, dann wird bar entgolten - vom Schenker. Und noch einfacher geht es, wenn statt eines Gutscheins gleich Geldscheine - fantasiereich verpackt – unterm Tannenbaum oder auf dem Gabentisch liegen. Vielleicht mit dem Vermerk, wofür es gegebenenfalls ausgegeben werden könnte oder sollte. Wer muss sich dann noch um Verjährungsfristen kümmern...?





