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Hartz 4 und Freiwilligendienst

Bufdis dürfen mehr vom Taschengeld behalten.

Rentenversicherungsansprüche und 175 Euro mehr im Monat. Das bringt der neue Bundesfreiwilligendienst für Hartz-4-Bezieher. Für manchen dürfte das ein Anreiz sein, zum "Bufdi" zu werden.

Pünktlich zum Jahreswechsel ist eine Änderung der Arbeitslosengeld-2-Verordnung in Kraft getreten, die viele Arbeitlosengeld-2-Bezieher freuen wird. Wenn sie einen Freiwilligendienst absolvieren, bekommen die "Bufdis" bei Bedürftigkeit weiterhin wie bisher Arbeitslosengeld 2. Zusätzlich dürfen sie seit Anfang 2012 monatlich 175 Euro von dem Taschengeld behalten, das ihnen der zuständige Träger zahlt.

Dürfen ALG-2-Bezieher überhaupt einen solchen Job annehmen?

Grundsätzlich ja. Wer an dem Dienst interessiert ist, sollte sich allerdings in jedem Fall vor dem Abschluss eines Vertrags mit seinem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung setzen. Soweit keine direkte Vermittlung in eine Arbeitsstelle ansteht, steht einer Bewerbung für einen Platz im Freiwilligendienst allerdings nichts im Weg. "Das bringt für die Betroffenen finanzielle Vorteile, neue Berufserfahrungen und unter Umständen auch neue berufliche Chancen", so Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit.

Können die Bufdis für eine feste Arbeitsstelle von ihrem Dienst abberufen werden?

Nein. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt die Übernahme eines Freiwillligenjobs als "wichtiger Grund", der gegen eine Arbeitsaufnahme spricht (Paragraf 10, Randziffer 22 SGB II). Im Einzelfall könnte es natürlich sinnvoll sein, den Freiwilligendienst für eine feste Stelle abzubrechen - das müsste dann mit dem zuständigen Träger, also etwa einem Wohlfahrtsverband geklärt werden.

Die Muster-Vereinbarung, die das für den Dienst zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ins Internet gestellt hat, sieht hierzu vor: Der Freiwilligendienst kann nach Ablauf einer sechswöchigen Probezeit aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Ein fester Job dürfte ein wichtiger Kündigungsgrund sein.

Wie sieht die Taschengeldregel für Hartz-4-Bezieher genau aus?

Hartz-4-Bezieher werden von den Trägern des Dienstes genauso behandelt wie alle anderen "Bufdis". Sie bekommen ein Taschengeld, das 2012 maximal 336 Euro beträgt und zusätzlich in der Regel freie Verpflegung während des Dienstes. Von diesem Taschengeld ist bei Bufdis mit Hartz 4 "ein Betrag von insgesamt 175 Euro abzusetzen". Das regelt die neue Fassung der Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-Verordnung vom 19. Dezember 2011.

Das bedeutet im Klartext: 175 Euro dürfen die Betroffenen von ihrem Taschengeld behalten - soweit sie weiterhin nach den Hartz-4-Regeln als "bedürftig" gelten. Die 175-Euro-Regel gilt übrigens nicht nur für Vollzeit-Bufdis, sondern auch für Teilzeitler. Wer älter als 27 ist, kann nämlich den Dienst auch in Teilzeitform, und zwar mit mehr als 20 Wochenstunden absolvieren.

Sind unter Umständen auch mehr als 175 Euro drin? 

Ja. In Einzelfällen bleibt Hartz-4-Beziehern von ihrem Taschengeld sogar noch etwas mehr. Denn wer hohe Versicherungs-, Werbungs-, und Fahrtkosten hat, kann verlangen, dass die Jobcenter eine Alternativrechnung aufmachen. Dann werden ein Freibetrag von 60 Euro, zusätzlich eine Pauschale von 30 Euro für private Versicherungen, weitere notwendigerweise anfallende Versicherungsbeiträge sowie Werbungs- und Fahrtkosten anerkannt. Kommen so mehr als 175 Euro zusammen, erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag entsprechend.

Wie wird eine kostenfreie Verpflegung berücksichtigt?

Soweit die Betroffenen bei ihrem Dienst freie Verpflegung erhalten, ist ein Teil ihres Bedarfs ja bereits hierdurch abgedeckt. Entsprechend wird der Hartz-4-Satz gekürzt. Nehmen wir als Beispiel einen erwachsenen Bufdi. Er lebt in einem Paarhaushalt, ihm steht damit "eigentlich" ein Hartz-4-Bedarf von 337 Euro im Monat zu. Er erhält als Bufdi an 20 Tagen im Monat ein freies Mittagessen. Deshalb wird sein Bedarf um 26,96 Euro im Monat gekürzt. Bei Vollverpflegung wären es 67,40 Euro. Das ALG 2 fällt dann jeweils entsprechend niedriger aus.

Sind Bufdis sozialversichert?

Ja. In allen Sozialversicherungen - und zwar ohne eigene Beiträge.

Was gilt in der Arbeitslosenversicherung?

Bufdis sind arbeitslosenversichert, ganz egal ob sie vor dem Dienst sozialversichert beschäftigt waren oder nicht. Das bedeutet: Nach einer zwölfmonatigen Dienstzeit erwerben sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Dieser fällt allerdings recht niedrig aus. Denn als beitragspflichtige Einnahme zählen lediglich das Taschengeld und die Sachbezüge (also etwa die kostenfreie Verpflegung). Wer damit beispielsweise auf insgesamt 500 Euro kommt, dessen Arbeitslosengeld wird auch auf dieser Grundlage berechnet.

Gibt es davon eine Ausnahme?

Ja. Für die Arbeitslosenversicherung lohnt es sich, vor dem Freiwilligendienst mindestens eine kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Wer nämlich den Dienst unmittelbar im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung antritt, für den gilt als beitragspflichtige Einnahme die sogenannte Bezugsgröße. Diese liegt 2012 in den alten Ländern bei 2.625 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern bei 2.240 Euro. Auf dieser Grundlage wird dann später gegebenenfalls das Arbeitslosengeld berechnet. Dabei kommen bei Steuerklasse IV für Kinderlose im Westen schon knapp 1.000 Euro im Monat zusammen.

Und was gilt bei der Rentenversicherung?

Die Dienstzeit zählt als Pflichtbeitragszeit. Sie bringt damit volle Rentenansprüche, auch auf Erwerbsminderungsrente. Hohe Anwartschaften werden damit allerdings nicht erworben. Ein Jahr Bufdi-Zeit bringt für die spätere Rente etwa so viel wie zwei bis drei Beschäftigungsmonate eines Durchschnittsverdieners. Doch das ist immerhin weit günstiger als beim ALG 2. Denn seit Anfang 2011 sind Hartz-4-Bezieher nicht mehr über die Jobcenter pflichtversichert.   

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 05.01.2012

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