Krank durch Arbeit am PC
Gerichte sind sich einig: Tastatur- und Mausbedienung können zu Berufskrankheit führen. Infos zu Urteilen und Gutachterauswahl.
Die Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet inzwischen an Bildschirmarbeitsplätzen. Da die Arbeit mit Maus und Tastatur nicht kraftaufwändig ist, gelten die entsprechenden Jobs häufig als wenig belastend. Zu Unrecht. In mehreren Gerichtsurteilen wurde der so genannte Mausarm und die chronische Sehnenscheidenentzündung schon als Berufskrankheit anerkannt.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 14. April 2011 entschieden, dass eine Sehnenscheidenentzündung auch als Berufskrankheit zählen kann (Aktenzeichen: 1 K 1203/09). Interessant ist dieses Urteil vor allem, weil es rechtskräftig geworden ist. Damit liegt nach einer schon fünf Jahre alten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen (Aktenzeichen: 3 A 38/05) ein weiteres rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil hierzu vor.
Worum ging es damals in Göttingen?
Dort wurde über den Fall einer Bahnbeamtin verhandelt, die an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand litt, mit der sie stets die Computermaus bedient hatte ("Maushand"). Die stark schmerzende Hand wurde zunächst mit einer Gipsschale ruhig gestellt.
Nach einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden scheiterte ein erneuter Arbeitsversuch nach drei Tagen an wieder aufgetretenen starken Schmerzen. Schließlich war sie durchgängig berufsunfähig und beantragte, dass ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wurde.
Was meinte das Gericht?
Es befand, dass die Beamtin "einen Anspruch auf die Anerkennung der Sehnenscheidenentzündungen im rechten Handgelenk (Finger III-V) als dienstunfallrechtliche Berufserkrankung" hat. Denn die von der Beamtin durchgeführten dienstlichen Aufgaben "bargen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand in sich".
Das Gericht bezog sich dabei unter anderem auf das Bundesverwaltungsamt, das bereits 2002 festgestellt hatte, dass "eine Sehnenscheidenentzündung durch die Verwendung von Tastatur und Maus als Eingabegeräte des PC (entsteht), wenn die Fingersehnen, beispielsweise durch einen ungünstigen Winkel der Hand zum Unterarm, umgelenkt werden, so dass die Sehne an der Umlenkstelle ständig einseitig an der Sehnenscheide reibt". Eine entscheidende Ursache für die Entzündung sei gewesen, dass die Klägerin "kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz - besonders beim Doppelklick der Maus" ausgeführt habe.
Und worum ging es im Aachener Verfahren?
Dort hatte sich eine Finanzbeamtin sich darauf berufen, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Dies wurde durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Direktors eines Instituts für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin bestätigt. Danach wurden die gesundheitlichen Probleme der Finanzbeamtin in die Gruppe der durch "Mechanische Einwirkungen" verursachten Krankheiten eingeordnet - und zwar als Berufskrankheit Nr. 2101: "Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".
Die Klägerin hat nun aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen. Dazu gehören je nach Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden. Gegen das Urteil konnte ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden - was allerdings nicht geschehen ist.
Welche Position vertreten die Berufsgenossenschaften dazu?
"Das Urteil aus Aachen ist eigentlich nichts Neues", meint Stefan Boltz von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich könne eine chronische Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Die praktischen Probleme lägen dabei "im Rahmen der Bewertung des jeweiligen Einzelfalls". Es sei jeweils der Nachweis zu erbringen, "dass die berufliche Tätigkeit derartige mechanische Belastungen konkret verursacht hat". Bei der medizinischen Abwägung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation sei dann zu bewerten, "ob diese Belastungen eine wesentliche Ursache für das festgestellte Krankheitsbild sind".
Gutachterauswahl vor Gericht
Die vorliegenden Urteile sollten Betroffene ermutigen, die Anerkennung von chronischen Sehnenscheidenentzündungen bzw. eines "Mausarms" als Berufskrankheiten auch mit rechtlichen Mitteln zu verfolgen. Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, sollte sich in jedem Fall beraten lassen.
Entscheidende Weichen werden in den Verfahren bereits durch die Gutachterauswahl gestellt. In der Regel schlägt die Berufsgenossenschaft drei Gutachter vor. Tut sie dies nicht und missachtet somit das Auswahlrecht des Versicherten, so besteht ein "Beweisverwertungsverbot". Das erstellte Gutachten darf dann also nicht berücksichtigt werden. Das entschied das Bundessozialgericht bereits am 5. Februar 2008 (Aktenzeichen: B 2 U 8/07 R).
Versicherte können auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Darauf hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu Paragraf 200 Sozialgesetzbuch VII hingewiesen: Dort heißt es ausdrücklich: "Auch der Versicherte hat das Recht, einen oder mehrere Gutachter vorzuschlagen" (Bundestags-Drucksache 13/4853, Seite 22).
Was können Bildschirmarbeiter denn präventiv tun?
"Häufige Arbeitsunterbrechungen sind gerade an Arbeitsplätzen, wo jemand jeden Tag etliche Stunden am Bildschirm arbeitet, sinnvoll", rät Diplom-Ingenieur André Klußmann, vom Wuppertaler Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie (ASER).
Damit erzwungene regelmäßige Arbeitsunterbrechungen am Bildschirm erfolgen, könnten etwa Kaffeemaschinen und Drucker außerhalb des Büros positioniert oder das Telefon auf einen Nebentisch gestellt. Dann muss der Bildschirmarbeiter häufiger aufstehen und sich bewegen. Einige Berufsgenossenschaften empfehlen auch zusätzliche Steharbeitsplätze, die etwa für Telefonate genutzt werden können.
Mehr Informationen
- www.institut-aser.de
Wer selbst testen möchte, ob sein Bildschirmarbeitsplatz ergonomisch optimal eingerichtet ist, findet unter dieser Adresse einen Fragebogen Bildschirmarbeit. Am Ende "spuckt" der Rechner als Ergebnis ein Arbeitsplatzprofil sowie Hinweise aus, wie der Arbeitsplatz besser gestaltet sein könnte.





