Lebendspende eines Organs: Welche Regeln gelten?
Der Chef der SPD-Bundestagsfraktion Frank-Walter Steinmeier hat die Entnahme seiner Niere offensichtlich gut überstanden. Ebenso wie seine Ehefrau, der er eine seiner beiden Nieren gespendet hat. Durch diesen Fall ist die Lebendspende eines Organs zu einem großen Diskussions-Thema geworden. ihre-vorsorge.de sagt, wer wem Organe spenden darf und worauf dabei versicherungsrechtlich zu achten ist.
Frank-Walter Steinmeier
Für welche Organe kommt eine Lebendspende in Betracht?
Vor allem für die Niere, aber auch für einen Teil der Leber, ebenso für einen Teil der Lunge oder des Dünndarms. Den rechtlichen Rahmen für die Lebendspende definiert das Transplantationsgesetz.
Wer darf wem "lebend spenden"?
Das 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz erlaubt die Lebendspende von Organen nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades (zum Beispiel Eltern oder Geschwistern des Empfängers) sowie unter Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten oder anderen Personen, die - so das Gesetz - "dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen".
Müssen die Spender volljährig sein?
In der Regel ja. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für die Entnahme von Knochenmark vor. Diese kann ausnahmsweise auch bei Minderjährigen erfolgen, wenn das Mark für Verwandte ersten Grades oder Geschwister vorgesehen ist.
Wie wird ausgeschlossen, dass mit den transplantierten Organen Geschäfte gemacht werden?
Mit dem Transplantationsgesetz ist der Organhandel unter Strafe gestellt. Ebenso ist es verboten, Organe oder Gewebe, die "Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen", so Paragraf 17, Absatz 2 des Gesetzes. Das Transplantationsgesetz schreibt auch zwingend vor, dass die Bereitschaft zur Organspende nicht von wirtschaftlichen Überlegungen abhängen darf. Daher gibt es auch keine finanzielle Entschädigung für den Organspender. Um jeglichen Missbrauch bei einer Lebendspende zu verhindern, muss nach dem Gesetz eine Gutachterkommission vor der Organentnahme prüfen, ob begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spender nicht freiwillig eingewilligt hat, oder ob mit dem Organ gar verboten Handel getrieben wurde. So soll sichergestellt werden, dass die Lebendspende ausschließlich ein Akt der Nächstenliebe und Fürsorge zwischen sich besonders nahestehenden Personen ist.
Wer übernimmt die Kosten für die Transplantation?
Diese trägt die Krankenversicherung desjenigen, der das Organ erhält.
Und was ist mit dem Spender? Hat er Anspruch auf Lohnausfall oder Krankengeld?
Nein. Weder das eine noch das andere. Denn es handelt sich nicht um eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Also muss der Arbeitgeber keinen Lohn fortzahlen, wenn sich ein Beschäftigter z.B. im Krankenhaus eine Niere entnehmen lässt, um sie seiner Frau zu spenden.
Geht der Spender also leer aus?
Nein. Die Krankenkasse des Organempfängers kommt für den Verdienstausfall auf. Und nicht nur das: Sie erstattet ihm auch die anfallenden notwendigen Fahrtkosten. Das ist geltende Rechtsprechung seit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1972 (Aktenzeichen: 3 RK 47/70). Die obersten deutschen Sozialrichter stellten damals fest, dass eine Organspende ausschließlich im Interesse des Empfängers vorgenommen werde. Sie schlussfolgerten daher, dass "alle sonstigen Vor- und Nebenleistungen im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen [...] zu der dem Empfänger zu gewährenden Krankenhilfe" gehören - also von der Krankenkasse des Empfängers abzusichern sind. Ausdrücklich gestand das BSG dabei dem Organspender einen Verdienstausfall zu. Dieses 38 Jahre alte Urteil wird von den Krankenkassen nach wie vor als Rechtsgrundlage für den Umgang mit Organspendern anerkannt. Die gesetzlichen Krankenkassen ersetzen allerdings unter Umständen nicht den vollen ausfallenden Verdienst. Denn Einkommensausfall wird in der Regel maximal auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Besserverdienende haben damit das Nachsehen.
Wie ist der Spender bei der Sozialversicherung abgesichert?
In der Zeit, in der der Organspender nicht arbeitsfähig ist, zahlt der Arbeitgeber im Regelfall kein Gehalt (soweit Tarifverträge nichts anderes vorsehen). Also fließen dann auch keine Beiträge an die Sozialversicherungen. Dies bedeutet beispielsweise, dass die zu erwartende Rente etwas niedriger ausfällt. Zwei Monate Beitragsausfall - hiermit ist bei einer Nierenspende unter Umständen zu rechnen - bedeuten für einen Durchschnittsverdiener, dass die Monatsrente später im Schnitt um knapp fünf Euro sinkt. Sollte es bei der Organspende - was nicht häufig der Fall ist - zu Komplikationen und zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit kommen, sind die Folgen gravierender.
Was gilt bei der Arbeitslosenversicherung?
Auch hier kann die fehlende Beitragszeit Folgen haben. Der Organspender kann im Extremfall - sollte er nach längerer Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit verlieren - ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld dastehen.
Und was ist mit der Krankenversicherung?
Hier kann nach längerer Arbeitsunfähigkeit - spätestens nach zwei Monaten - der Versicherungsschutz verloren gehen. Die Betroffenen müssen sich dann unter Umständen selbst freiwillig gesetzlich versichern. Gegebenfalls haben sie aber auch - etwa über ihren Ehepartner - Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie ist die Absicherung, wenn dem Spender bei der Organentnahme etwas passiert?
In Einzelfällen kann es bei der Organentnahme oder im Zusammenhang damit zu Komplikationen kommen - bis hin zum schlimmsten (und nicht wahrscheinlichen) Fall, dass der Organspender stirbt. In solchen Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein (Berufsgenossenschaften). Sie kommt etwa für die Heilbehandlung und Rehabilitation, Verletztengeld auf und zahlt gegebenenfalls auch eine Hinterbliebenenrente.
Sind die Probleme bei der Sozialversicherung ein Argument gegen die Organspende?
Natürlich nicht. Der Spender sollte sich jedoch bei der Krankenkasse des Organempfängers vorab genauestens darüber informieren, welche Leistungen diese für ihn übernimmt.
- www.organspende-info.de
Website der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum Thema Organspende.




