Mit einem P-Konto contra Kontopfändung
Wer Schulden hat, ist ab 1. Juli 2010 besser vor den Forderungen seiner Gläubiger geschützt. Dann gibt es das P-Konto.
Ab 1. Juli 2010 müssen Banken auf Wunsch ihrer Kunden „normale“ Girokonten in Pfändungsschutz-Konten, kurz: P-Konten umwandeln. Die unverändert geltenden Pfändungsfreibeträge sind dann auch für die neuen P-Konten maßgebend.
Etwa 350.000 Mal kommt es nach Angaben der Bundesregierung in Deutschland pro Monat zu einer Kontopfändung. Und oft genug schließt sich an die für die Bank lästige und mit Arbeit verbundene Pfändung die Kündigung des Kontos an. Etwa eine halbe Million Deutsche leben ohne Bankkonto – und haben damit jede Menge Probleme: Lohn und Gehalt werden beispielsweise grundsätzlich aufs Konto überwiesen – und nicht bar bezahlt. Genauso steht’s etwa mit der Miete. Und wer bei einer Bank Geld bar überweist, muss dafür extra zahlen. Das neue P-Konto soll diesen unguten Kreislauf „Kontopfändung – Kontokündigung – Kontolosigkeit“ stoppen.
Wie funktioniert das P-Konto?
Auf einem solchen Konto erhält der Inhaber des Kontos automatisch einen Pfändungsschutz über ein Guthaben von (mindestens) 989,99 Euro. Dieser Betrag bleibt derzeit nach der Pfändungstabelle zu Paragraf 850c der Zivilprozessordnung in jedem Fall pfändungsfrei. Dieser Wert gilt für eine Einzelperson; bei Unterhaltspflicht für weitere Personen ist er entsprechend höher. Ein Betrag in dieser Höhe darf nicht an Gläubiger „ausgekehrt“ werden, sondern steht dem Kontoinhaber zur freien Verfügung. Die Bank darf lediglich Kontoführungsgebühren hiervon einbehalten. Der Schutz gilt jeweils für einen Monat. Jeder Bankkunde darf nur ein einziges P-Konto besitzen. P-Konten sind Einzel- und nicht Gemeinschaftskonten. Wer bislang etwa zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Konto hatte, muss sich also künftig gegebenenfalls zwei P-Konten zulegen.
Was gilt dann beispielsweise für ein Ehepaar, bei dem beide Partner Altersruhegelder der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?
Beide Ehepartner können sich gegebenenfalls ein P-Konto zulegen und die Rente auf ihr jeweiliges Konto überweisen lassen. Dann sind auf beiden Konten monatliche Guthaben in Höhe von jeweils 989,99 Euro vor einer Kontopfändung geschützt. Hat z.B. der Ehemann eine höhere Rente, so können Gläubiger per Kontenpfändung auf einen Teilbetrag zugreifen. Bei einer Rente von 1.100 Euro können dann nach der aktuell geltenden Tabelle 80,40 Euro gepfändet werden (falls der Betroffene weitere Einkünfte hat – etwa eine Riester-Rente – steigt der pfändbare Betrag entsprechend).
Wie kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden?
Indem man Unterhaltsverpflichtungen nachweist – etwa für seine Kinder oder den Ehepartner. Das muss man bescheinigen lassen. Das Gesetz bestimmt, dass die Banken nur Bescheinigungen bestimmter Stellen, etwa des Arbeitgebers, der Familienkassen, von Sozialleistungsträgern oder Schuldnerberatungsstellen akzeptieren dürfen. Bei einem entsprechenden Nachweis erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Bei Unterhaltspflicht für Ehefrau und Kind sind es beispielsweise 1.569,99 Euro. Für jede weitere Person kommen noch 200 bis 210 Euro hinzu. Bei Unterhaltspflicht für eine Person – also etwa im Fall einer alleinerziehenden Mutter – sind 1.359,99 Euro pfändungsfrei, wenn der Bank ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Was ist darüber hinaus pfändungsfrei?
Über die Freibeträge der Pfändungstabelle hinaus sind einmalige Sozialleistungen (zum Beispiel Zuschüsse des Hartz-4-Trägers zu einer Klassenfahrt eines Kindes oder zur Wohnungserstausstattung) und Kindergeld pfändungsfrei – soweit die Gelder auf das P-Konto fließen.
Muss das frei verfügbare Geld bis zum Monatsende abgehoben werden?
Nicht unbedingt. Ist das pfändungsfreie Guthaben an einem Monatsende noch nicht ausgegeben, so ist eine Summe in Höhe des Pfändungsfreibetrags auf den Folgemonat übertragbar. Maximal sind für Alleinstehende damit in einem Monat 1.970,30 Euro unpfändbar.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf ein P-Konto?
„Jein.“ Wer bei einer Bank bereits ein Girokonto besitzt, hat einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses in ein P-Konto umgewandelt wird. Neukunden muss die Bank demgegenüber kein P-Konto einräumen. Das bedeutet: Für die bis zu 500.000 Menschen, die in Deutschland ohne Konto sind, besteht weiterhin kein Rechtsanspruch auf ein Girokonto.
Was kostet ein P-Konto?
Die Umstellung eines Kontos auf ein P-Konto darf nichts kosten – so steht es im Gesetz. Alles Weitere liegt im Ermessen der Banken. Einzelne Banken – wie etwa die Commerzbank – haben immerhin erklärt, dass das P-Konto nicht teurer wird als ein normales Konto. Zudem erklärt die Bank, dass das P-Konto als Guthabenkonto geführt wird – also nicht überzogen werden kann.
Ähnliches gilt bei der Sparkasse Köln Bonn mit einem wesentlichen Unterschied: Wenn zuvor – beim „alten“ Girokonto also – die Möglichkeit der Überziehung bestand, kann auch das neue P-Konto überzogen werden.
Bei der ING-DiBa können ebenfalls – wie vom Gesetz vorgeschrieben – Girokonten kostenlos in P-Konten umgewandelt werden. Die Konten sind gebührenfrei. Sie werden auf Guthabenbasis geführt, können also nicht überzogen werden. Überweisungen können ausgeführt werden. Der Haken ist allerdings: Eine Bargeldentnahme ist nicht möglich, sondern nur die Überweisung auf ein anderes Konto, von dem das Geld dann entnommen werden kann. Da beißt sich dann sozusagen die Katze in den Schwanz: Das zweite Konto darf in diesem Fall ja kein P-Konto sein, daher haben dann die Gläubiger den vollen Zugriff hierauf. Ergo nützt das P-Konto der ING-DiBa den Betroffenen gar nichts.
Muss man sich jetzt schnell für ein P-Konto entscheiden?
Nein. Das P-Konto kann jederzeit eingerichtet werden. Selbst wenn bereits eine Kontenpfändung ansteht, ist es nicht zu spät. Denn von den Geldinstituten darf „erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden“. Das bedeutet: Wenn eine Kontopfändung ansteht, bleiben immer noch einige Wochen Zeit, um ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Vorsorglich ein P-Konto einzurichten, ist auch nicht unbedingt ratsam. Denn wer ein solches Konto hat, gilt bei seinem Geldinstitut sicherlich nicht als Kunde „erster Klasse“.
Ist man mit einem P-Konto vor Pfändungen sicher?
Nein. Natürlich können Gläubiger nach wie vor an der Quelle auf Ansprüche von Schuldnern zugreifen: Also etwa beim Lohn, bei der Rente oder beim Arbeitslosengeld I. Falls dies geschieht, müssen Schuldner immer darauf achten, dass ihnen zum Leben mindestens so viel bleibt, wie ihnen nach der Pfändungstabelle zusteht. Lediglich Unterhaltsschuldnern wird häufig noch weniger belassen.
- Pfändungsgrenzen
Tabelle mit den aktuellen Pfändungsfreigrenzen - Bescheinigungs-Vordruck für einen höheren Pfändungsschutz
Der Vordruck für einen höheren Pfändungsschutz ist abrufbar auf der Website des Infodienstes Schuldnerberatung (pdf-Download, 16 KB).




