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Pflege und Lebensunterhalt

Wovon sollen Pflegende während der Pflegezeit leben?

Seit über zwei Jahren gibt es die neue Pflegezeit. Danach können Arbeitnehmer befristet für sechs Monate aus ihrem Job aussteigen und sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Vorausgesetzt, sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.

Während der Pflegezeit gibt es aber keine gesetzlich geregelte Lohnfortzahlung. Daher stellt sich die Frage: Wovon sollen die Pflegenden leben - wenn sie nicht gerade einen sehr gut verdienenden Ehepartner oder hohe Rücklagen haben?

Recht auf Teilzeit

Statt einer vollen Auszeit ist auch eine Arbeitszeitverkürzung möglich, um so zumindest teilweise noch etwas zu verdienen. Dafür schafft das Gesetz einen harten Rechtsanspruch, denn in Paragraf 3 des Pflegezeitgesetzes heißt es, dass Beschäftigte "von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen" sind. Weiter schreibt das Gesetz zur Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit vor: "Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange entgegenstehen." Solche dringenden Belange werden von Arbeitsgerichten nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt.

Anderer Job

Wenn eine Teilzeitlösung nicht in Frage kommt, spricht nichts gegen die (befristete) Aufnahme einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb, sofern sich diese mit der Pflege vereinbaren lässt. Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anderes steht, können Arbeitnehmer in der Pflegezeit einen Nebenjob aufnehmen, ohne ihren Haupt-Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. "Sie dürfen allerdings nicht bei der Konkurrenz des eigenen Chefs anheuern - andernfalls riskieren sie die Entlassung", warnt Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl bei Köln.

Tipp: Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihren Haupt-Arbeitgeber über ihren Nebenjob in der Pflegezeit informieren.

Arbeitslosengeld I

Finden die Betroffenen in der Pflegezeit keinen passenden Ersatzjob, können sich auch arbeitslos melden. Dann haben sie grundsätzlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie diese Leistung beantragen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies mag zunächst erstaunen, da ja - in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz - noch das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Pflegezeitler sind jedoch "beschäftigungslos" - und wer ohne Beschäftigung ist, kann grundsätzlich ALG I erhalten.

Das erklärt auch die Bundesagentur für Arbeit (BA), die in ihren Durchführungsanweisungen zu Paragraf 119 Sozialgesetzbuch (SGB) III auf S. 3 ausdrücklich feststellt: "Das fortbestehende Arbeitsverhältnis allein lässt Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne nicht entfallen."
Weiter erklärt die BA: "Nimmt ein Arbeitnehmer Pflegezeit gemäß Paragraf 3 Absatz 1 S. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Anspruch, kann Arbeitslosigkeit vorliegen, wenn neben der Pflege eine marktübliche, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausgeübt werden kann."

Die Pflegenden müssen allerdings damit rechnen, dass ihre Verfügbarkeit überprüft wird. Sie müssen ausdrücklich erklären - und im Zweifelsfall auch belegen -, dass ihre Pflegetätigkeit einer Beschäftigungsaufnahme von mindestens 15 Stunden in der Woche nicht im Wege steht.

Wichtig ist zudem: Wer zuvor Vollzeit gearbeitet hat und sich in der Zeit der Angehörigenpflege der Arbeitsvermittlung nur für einen Job mit der halben Arbeitszeit zur Verfügung stellt, muss mit einem niedrigern Arbeitslosengeld rechnen. Die Leistung wird dann nur auf Grundlage der Hälfte des vorherigen Arbeitsentgelts berechnet. Zudem haben Pflegende, die ALG I beziehen, die gleichen Pflichten wie alle anderen Arbeitslosen. Sie müssen also aktiv Arbeit suchen und ihre Suchaktivitäten belegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Sie müssen - nach Aufforderung - auch an zumutbaren Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

Arbeitslosengeld II

Anders ist die Situation bei Hartz IV. Wer Angehörigen pflegt, kann grundsätzlich bei finanzieller Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beziehen und muss dabei nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sich die Erwerbstätigkeit mit der Angehörigenpflege nicht vereinbaren lässt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. Paragraf 10 des zweiten Sozialgesetzbuchs regelt zwar ausdrücklich, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "jede Arbeit zumutbar" ist. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn "die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann". Genau das Gleiche gilt übrigens auch bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren.

Praktisch bedeutet das: Wer wegen der Angehörigenpflege vorübergehend aus seinem Job ausscheidet, kann sofort Hartz IV beantragen. Er sollte belegen, dass er einen Angehörigen pflegt - zunächst gegebenenfalls nur mit einer ärztlichen Bescheinigung, später mit einem Bescheid der Pflegekasse. Dass er Arbeit sucht, muss dann nicht nachgewiesen werden. Er muss auch nicht damit rechnen, dass er zum Beispiel einen Ein-Euro-Job oder eine andere Maßnahme annehmen muss.

Klar ist allerdings: Die pflegenden Angehörigen müssen dann - wie alle anderen ALG-II-Antragsteller - detailliert ihre Bedürftigkeit belegen. Beispielsweise dürfen ihre frei verfügbaren Rücklagen nicht höher als 150 Euro pro Lebensjahr sein. Zusätzlich sind noch pro Person 750 Euro an Rücklagen für Anschaffungen erlaubt. Eine alleinstehende 40-jährige Tochter, die ihre Mutter pflegt, darf damit also 6.750 Euro an Sparguthaben besitzen. Zusätzlich sind noch Rücklagen fürs Alter erlaubt.

Pflegegeld

Pflegebedürftige geben meist das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse erhalten, an die Angehörigen weiter, die sie betreuen. Dafür ist es im Prinzip auch vorgesehen. Die Angehörigen können dieses Geld annehmen, ohne dass sie befürchten müssen, dass deshalb ihr Arbeitslosengeld I oder II gekürzt oder gestrichen wird. Denn das Pflegegeld zählt generell nicht als anrechenbares Nebeneinkommen. Wenn allerdings Fremde gepflegt werden, dann gilt das als normaler Gelderwerb. Dann wird das Arbeitslosengeld I oder II entsprechend gekürzt (soweit dann überhaupt noch ein Anspruch besteht).

Familienpflegezeit

Bundesfamilienministerin Christina Schröder will bis zum Herbst 2011 eine so genannte Familienpflegezeit einführen. Wer Angehörige pflegt, soll danach das Recht haben, zwei Jahre lang die Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren, aber dennoch drei Viertel des Gehalts bekommen. Anschließend müssen die Beschäftigten wieder Vollzeit arbeiten, sollen aber wiederum zwei Jahre lang nur drei Viertel ihres Gehalts erhalten - bis die Fehlzeit nachgearbeitet ist.

Für die diejenigen, die in der Zeit der Angehörigenpflege ihre Arbeitszeit reduzieren, würde dies eine Verbesserung bringen. Für alle anderen pflegenden Angehörigen würde sich dagegen nichts ändern.

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 25.11.2010

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