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Studieren und kassieren

Wann Eltern für ihre Kinder in Ausbildung zahlen müssen.

Bad Homburg (wb). Eltern müssen ihren Kindern - so will es das Bürgerliche Gesetzbuch - Unterhalt für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf leisten. Wie immer, wenn eine Vorschrift etwas allgemein regelt, gibt es Meinungsunterschiede bei der Anwendung, ist das letzte Wort bei der Auslegung den Gerichten vorbehalten. So auch hier.

Einigkeit besteht darüber, dass Art und Umfang des Unterhaltsanspruchs der Kinder nicht davon abhängen, welche Ausbildung die Eltern selbst genossen haben. Die Eltern müssen also, soweit sie leistungsfähig sind, eine optimale, begabungsbezogene Ausbildung ihres Kindes finanzieren. Umgekehrt wird vom Auszubildenden verlangt, dass er seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betreibt und so innerhalb einer angemessenen und üblichen Dauer abschließt.

Eigene Entscheidung

Da eine Berufsausbildung heute in aller Regel erst während der Volljährigkeit des Kindes abschließt, kann die (der) Heranwachsende die Berufswahl grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich treffen - auch gegen den Willen der Eltern. Dies gilt auch, wenn sich das Kind für eine Ausbildung entscheidet, die gemeinhin als brotlose Kunst angesehen wird.

Schwierig ist die Abgrenzung verschuldeter Bedürftigkeit während des Ausbildungsganges selbst, wenn Eltern zum Beispiel behaupten, es werde "gebummelt". Für diese Fälle lässt sich nur eine Tendenz in der Rechtsprechung ausmachen: Wer sich in der Ausbildung befindet, sollte auch die Chance haben, sie zu beenden. Dies gilt selbst dann, wenn Regel- oder Durchschnittszeiten überschritten werden. Eine Grenze kann erst dort eindeutig gezogen werden, wo die Ausbildung praktisch abgebrochen wurde. Hierzu das Oberlandesgericht Köln: "Da der Kläger nicht einen Dozenten angeben konnte, dessen Vorlesungen er besucht haben will, steht für das Gericht fest, dass er seine Ausbildung nicht ernsthaft betreibt." Dem jungen Mann wurde der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern versagt.

Doch eben dieser Student könnte wieder unterhaltsberechtigt werden, wenn er nachweist, dass er nach einer nicht allzu langen "Pause" seine Ausbildung erneut aufnimmt. Hier gilt der Grundsatz: Die Eltern haben mindestens eine Ausbildung bis zu ihrem Ende zu finanzieren, solange das Kind sie auch nur annähernd glaubhaft verfolgt. Auch wer seine Ausbildung schuldhaft verzögert, muss die Chance eines Neubeginns haben.

Zweiter Bildungsweg

Problematisch ist auch die Frage der Zweit- oder Weiterbildung. Hier gilt grundsätzlich, dass Eltern nur einen Ausbildungsgang finanzieren müssen. Abgrenzungsschwierigkeiten verwässern diesen Grundsatz jedoch vielfach. So hat ein Abiturient nach dreijähriger Ausbildung zum Fotografen keinen Anspruch mehr, ein Biologiestudium bezahlt zu erhalten. Andererseits darf aber ein Chemielaborant nach dem Besuch der Fachoberschule auf Kosten der Eltern ein Chemiestudium aufnehmen, wenn dieses zielstrebig und unmittelbar im Anschluss verfolgt wird und den Neigungen und Leistungen des Kindes entspricht.

Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen werden hier gegeneinander abgewogen, wobei die Tendenz vorherrscht, den Eltern das nach der Lebensanschauung gerade noch zumutbare abzuverlangen, um dem ausbildungswilligen Kind zu dem gewünschten Ausbildungsziel zu verhelfen.

Beispiele aus der Rechtssprechung

  • Volljährig auf der faulen Haut schont die Eltern
    Grundsätzlich haben auch volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können. Davon ist stets auszugehen, wenn sich ein solches Kind in der Ausbildung befindet. Es endet jedoch der Anspruch gegen die Eltern, wenn das Ausbildungsziel nicht zielstrebig angegangen wird. (Hier zog ein junger Mann aus dem elterlichen Haushalt aus und brach in der 12. Jahrgangsstufe seine Schulausbildung ab, ohne sich um seine weitere Ausbildung zu kümmern.)
    (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 5 UF 46/08)
  • Nur für "höherwertige" Schulabschlüsse gibt es mehr Geld
    Schließt ein Mädchen ihre Schulkarriere mit einem Hauptschulabschluss ab und beginnt sie vier Jahre danach mit einem Kurs an der Abendschule, um den Realschulabschluss nachzuholen, so muss der Papa - der von Kind und Frau getrennt lebt - keinen Ausbildungsunterhalt (mehr) zahlen. Eltern müssen nicht ohne weiteres dafür einspringen, wenn das Kind später nach einem "erfolgreicheren" Schulabschluss strebt. In solchen Fällen bestehe nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es "angesichts der schulischen Leistungen angemessen erscheint".
    (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 9 WF 159/07)
  • Ausbildung wichtiger als Luxus auf Pump
    Die nicht verheiratete Mutter einer 18-jährigen Tochter, die bei Pflegeeltern aufgewachsen ist und eine Ausbildung beginnt, kann sich nicht dagegen wehren, für die Zeit der Lehre weiterhin Unterhalt an das Kind zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn sie Schulden hat. Die entstanden, weil sich die Mama mit ihrem aktuellen Ehemann ein neues Auto im Wert von 27.000 Euro sowie ein zweites Motorrad gegönnt hat. Die Luxusaufwendungen dürfen nicht zu Lasten des Kindes gehen.
    (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 9 UF 67/06)
  • Papa muss nicht immer zahlen
    Zwar haben Eltern auch ihren volljährigen Kindern Unterhalt zu zahlen, solange sie ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Doch gilt das zum Beispiel nicht für die Zeit zwischen Zivildienst und dem Beginn der Berufsausbildung. In dieser Zeit kann ein Vater verlangen, dass sein Sohn sich eine Aushilfsarbeit sucht. Nimmt der Sohn ein unbezahltes Praktikum auf, so ist der Vater weiter unterhaltspflichtig - allerdings nur dann, wenn das Praktikum für die folgende Berufsausbildung vorgeschrieben ist.
    (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Aktenzeichen: 2 WF 87/06)
  • Mit "27" ist Schluss
    Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen, wenn es nach dem Abgang von der Schule seine Ausbildung nicht "zielstrebig angeht". Das Gesetz mutet Eltern nicht zu, sich nach mehreren Jahren (hier: als ihr Sohn 27 Jahre alt geworden war) erneut "Ausbildungsansprüchen ausgesetzt zu sehen".
    (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZR 173/96)
  • Industriekaufmann und Maschinenbau keine Einheit
    Entschließt sich ein Sohn, nach einer Lehre zum Industriekaufmann ein Studium des Maschinenbaus anzufangen, so müssen ihn seine Eltern nicht mehr unterstützen, da zwischen den beiden Berufen kein "enger sachlicher Zusammenhang" besteht und eine Berufsausbildung bereits finanziert wurde.
    (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZR 18/92)

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Autor: Wolfgang Büser

Zuletzt aktualisiert am 06.08.2010

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