Stufenweise zurück in den Beruf
Kann ich schon wieder arbeiten? Am Anfang langsam: Offiziell noch krank - doch schon wieder am Arbeitsplatz.
Christian Wolff
Wie können Arbeitnehmer, die nach längerer schwerer Krankheit, zum Beispiel einem Herzinfarkt oder einem schweren Unfall, auf dem Weg der Besserung sind, in den Arbeitsablauf stufenweise "wiedereingegliedert" werden? Ärzte auf der einen und gesetzliche Rentenversicherer sowie die Krankenkassen auf der anderen Seite haben dafür ein spezielles Verfahren entwickelt.
Belastungen allmählich steigern
Wer monatelang arbeitsunfähig krank war und dann - nach der "Gesundschreibung" - gleich wieder voll dem Stress seines Arbeitsplatzes ausgesetzt ist, ist ein Rückfall-Kandidat. "Besser ist es, wenn solche Arbeitnehmer individuell, also je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit, schonend aber kontinuierlich an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt werden - bei objektiv noch weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit", erklärte Christian Wolff, als stellvertretender Geschäftsführer verantwortlich für Reha-Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen auf Nachfrage. "Die Arbeitnehmer erhalten damit die Möglichkeit, ihre Belastbarkeit entsprechend ihrem Gesundheitszustand allmählich zu steigern. In der Regel dauert eine solche Wiedereingliederungsphase vier bis acht Wochen. Sie kann auf maximal sechs Monate verlängert werden."
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Dieses Verfahren kann natürlich nicht schematisch abgewickelt werden. Die dafür verabschiedeten Richtlinien sehen deshalb auch eine "vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen dem Versicherten, seinem behandelnden Arzt, der Reha-Einrichtung, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt und dem Rentenversicherungsträger beziehungsweise der Krankenkasse vor. "Der Arzt oder die Reha-Einrichtung schlägt vor, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wieder tätig sein kann und weist auf zu vermeidende Belastungen hin", erklärt Christian Wolff das Verfahren. "So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer anfangs nur drei bis vier Stunden ins Büro oder an die Werkbank zurückkehrt, ein anderer dagegen wieder ‚volle Schicht fährt’ - aber bestimmte Tätigkeiten vermeidet."
Keine finanziellen Einbußen
Finanzielle Einbußen hat ein "arbeitsunfähiger Teilzeiter" nicht zu befürchten: "Da weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zahlen wir das Krankengeld/Übergangsgeld in voller Höhe fort", versichert Christian Wolff. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme auf eine bestimmte Vergütung für die (geminderte) Arbeitsleistung geeinigt (eine Entgeltzahlungspflicht besteht für den Arbeitgeber nicht), so erhält der Arbeitnehmer Teil-Arbeitsentgelt sowie Teil-Kranken-/Übergangsgeld.
Auch die spätere Rente leidet nicht. Überhaupt kann die Wiedereingliederung jederzeit abgebrochen werden, wenn der Arzt das vorschlägt oder der Arbeitnehmer das möchte. In jedem Fall erhält er dann - weitere Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - wieder volles Krankengeld.
Der Arbeitgeber muss mitmachen
Dass natürlich auch der Arbeitgeber bereit und von den Arbeitsplätzen her in der Lage sein muss, entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahmen mitzutragen, versteht sich. Erklärt ein Arbeitgeber, dass es ihm nicht möglich ist, einen Mitarbeiter unter Beachtung der vom Arzt festgelegten Beschränkungen zu beschäftigen, so wird nichts aus der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Zur Teil-Beschäftigung seines Mitarbeiters ist er nicht verpflichtet. "Allerdings tragen nach unseren Erfahrungen die meisten Arbeitgeber solche Maßnahmen mit", so Christian Wolff.
Ob im Falle eines Falles der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse leistungspflichtig ist, richtet sich nach der vorherigen Zeit des Leistungsbezugs. Die Rentenversicherung kommt dann als Kostenträger in Betracht, wenn vorher eine Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat. Vergleichbares gilt allerdings auch für die Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherungsträger.
- einfach-teilhaben.de
Das Webportal des Ministeriums für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen, Verwaltungen und Unternehmen (Suchwort "Hamburger Modell").




