Teilzeit einfach aufstocken?
"Viele Frauen würden gerne länger arbeiten", so fasst das Forschungsinstitut der Arbeitsagenturen seine jüngsten Arbeitszeituntersuchungen zusammen. www.ihre-vorsorge.de zeigt Ihnen, dass es nicht beim Wunsch bleiben muss. Gar nicht so selten können Frauen sogar auf einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit bestehen. Das gilt natürlich ebenso für die - wenigen - teilzeitarbeitenden Männer.
Teilzeit ist in Deutschland immer noch eine Frauendomäne. Rund 18 Millionen Frauen sind in Deutschland beschäftigt, mehr als jede zweite davon in einer Teilzeitbeschäftigung, wozu auch Minijobs zählen. Doch die meisten von ihnen
möchten länger arbeiten. So sind Minijobberinnen im Schnitt 12,5 Stunden pro Woche tätig, tatsächlich möchten sie jedoch acht Stunden länger, nämlich 20,5 Stunden jobben. Das sind Ergebnisse einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Und das statistische Bundesamt ermittelte gar, dass jede fünfte teilzeitbeschäftigte Frau viel lieber einen Vollzeitjob hätte.
Arbeitszeit verlängern - aber wie
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeitverlängerung gibt es in Deutschland schon seit Anfang 2001 - und zwar im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Das Gesetz enthält nicht nur Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung, sondern auch zur Aufstockung der Arbeitszeit, und zwar in Paragraph 9, der die Überschrift "Verlängerung der Arbeitszeit" trägt.
- Paragraf 9 Verlängerung der Arbeitszeit: Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Danach kann - natürlich - keine Arbeitnehmerin ihren Chef oder ihre Chefin zwingen, extra für sie einen neuen Vollzeitjob zu schaffen. Doch dass Stellen neu besetzt werden gehört zum Firmenalltag. In diesen Fällen regelt das Gesetz eindeutig den Vorrang der schon im Unternehmen beschäftigten Teilzeiter - wozu auch Minijobber gehören.
Harter Rechtsanspruch
Bei dieser gesetzlichen Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit gibt es - anders als bei den Bestimmungen zur Verkürzung - kaum einschränkende Klauseln.
- Kein Ausschluss von Kleinbetrieben: Die Regelung gilt für Unternehmen aller Größenklassen. Denn das Gesetz enthält keine Klausel, durch die kleinere Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten hiervon ausgenommen sind.
- Vorherige Verkürzung nicht erforderlich: Die Regelung ist nicht (nur) für Arbeitnehmer vorgesehen, die vorher ihre Arbeitszeit verkürzt haben. Sie gilt vielmehr unterschiedslos für alle Teilzeitbeschäftigten, also auch für diejenigen, die in einem Unternehmen von vornherein als Teilzeitkräfte "eingestiegen" sind.
- Keine Mindestbeschäftigungszeit: Ferner sieht § 9 des TzBfG - anders als § 8, in dem es um die Arbeitszeitverkürzung geht - keine Mindestdauer der Beschäftigung vor. Die Regelung gilt also auch für Teilzeitbeschäftigte, die erst ganz kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind.
- Keine Mindeststundenzahl: Das Gesetz fordert keine wöchentliche Mindestarbeitszeit. Danach können auch Minijobber mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden verlangen, dass sie eine neu im Betrieb ausgeschriebene Vollzeitstelle bekommen, wenn sie dafür qualifiziert sind.
- Verweigerung nur bei dringenden Gründen: Weiterhin kann der Arbeitgeber den Wunsch nach längerer Arbeitszeit nicht aus reinen "betrieblichen Gründen" ablehnen. Diese müssen vielmehr "dringend" sein.
Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen
Einige Male bereits hat sich das Bundesarbeitsgerichtes mit Paragraf 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt. Tenor ist dabei, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragrafen ein harter Rechtsanspruch eines Beschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit besteht. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist keinesfalls nur als mehr oder weniger unverbindlicher Appell an Arbeitgeber anzusehen.
Sie gibt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern allerdings keinen generellen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass in einem Unternehmen ein entsprechender Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen ist oder neu geschaffen wird.
Liegt diese Voraussetzung vor und gibt es mehrere Bewerbungen für einen Arbeitsplatz, so "gebietet" das Gesetz die tatsächliche Berücksichtigung eines im Betrieb bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Diese klare Gesetzesauslegung traf das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 15. August 2006 (Aktenzeichen: 9 AZR 8/ 06; ausführlich unter lexetius.com.
Ausstieg aus dem Tarif kein dringender Grund
In einer BAG-Entscheidung vom 8. Mai 2007 ging es um die Frage des dringenden betrieblichen Grundes. Geklagt hatte ein inzwischen 42-Jähriger, der beim ADAC als Disponent in der Pannenhilfe beschäftigt war - und zwar mit 20 Stunden wöchentlich. Im August 2005 schrieb der Automobil-Club vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit aus. Der Teilzeitbeschäftigte verlangte daraufhin eine Verlängerung seiner Arbeitszeit. Das lehnte der ADAC ab. Begründung: Die neu ausgeschriebenen Vollzeit-Stellen sollten tariffrei sein - für den 42-jährigen Teilzeitler gelte aber ein Tarifvertrag.
Das BAG gab dem Disponenten Recht. Paragraf 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, in dem es um die "Verlängerung der Arbeitszeit" geht, begründe einen "einklagbaren Rechtsanspruch". Dieser verpflichte den Arbeitgeber, einen bereits teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu bevorzugen, wenn eine freie oder neu ausgeschriebene Vollzeit-Stelle zu besetzen ist. Anderes gelte nur, wenn "dringende betriebliche Gründe" gegen den Wunsch des Arbeitnehmers angeführt werden können (Aktenzeichen: 9 AZR 874/06). Da solche "dringenden" Gründe von den Gerichten aber nur selten anerkannt werden, haben Teilzeitler künftig gute Karten, wenn sie sich bei ihrem Arbeitgeber auf eine frei werdende Vollzeitstelle bewerben (ausführlich unter lexetius.com.
Fazit: Immer dann, wenn in Betrieben das Arbeitsvolumen steigt oder ein Arbeitsplatz neu besetzt wird, können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die für die ausgeschriebenen Stellen geeignet sind, eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit verlangen. Wenn der Arbeitgeber dies ablehnt, sind die Chancen der Betroffenen, vor dem Arbeitsgericht Recht zu bekommen, meist gut.
Mehr Lohn und Sozialversicherungsansprüche
Die größten Vorteile bringt eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit Minijobbern. Denn damit überschreiten die Betroffenen in aller Regel die 400-Euro-Grenze - und das ist dann so etwas wie ein Quantensprung. Mit Einkünften von mehr als 400 Euro pro Monat sind die Jobber nämlich voll sozialversichert. Nach zwölf Beschäftigungsmonaten haben sie bei einem Verlust ihrer Arbeit Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 1. Bei einem 400-Euro-Job gehen sie dagegen im Falle des Jobverlustes leer aus. Im Krankheitsfall können sie bis zu 78 Wochen Krankengeld von der gesetzlichen Kasse erhalten. Minijobber haben dagegen - wie alle Arbeitnehmer - lediglich Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber. Weiterhin sind Arbeitnehmer mit Einkünften von mehr als 400 Euro - anders als Minjobber - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Hierdurch sichern sie sich zum Beispiel einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Zudem haben sie Anspruch auf die staatliche Förderung eines Riester-Vertrags - und sie erwerben natürlich auch Rentenansprüche.
Mehr Informationen:
- Minijob-Zentrale
Ausführliche Informationen zu Minijobs bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in Bochum. Servicerufnummer: 01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen). - Minijobs plus x
Wie Minijobber sich mit einer kleinen Summe sozial viel besser absichern können.
- Rubrik Rente
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Überblick.





