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ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

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Unliebsame Klassenunterschiede

Paare mit unterschiedlichen Steuerklassen können eine neue Kombination nutzen und unliebsame Steuernachzahlungen umschiffen.

Seit 2010 können zum ersten Mal Ausgaben für die Basiskranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt abgesetzt werden. Das hat auch Folgen für die so genannte Vorsorgepauschale. Mit dieser Pauschale werden die Ausgaben für die individuelle Vorsorge bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Sprich, die Vorsorgepauschale ist bereits in die Steuertabellen eingebaut. Und seit 2010 bedeutet dies, dass mit der neu geregelten Vorsorgepauschale auch die besser abziehbaren Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt werden.

Vorsorgepauschale für alle Steuerklassen

Bis 2010 wurde diese Vorsorgepauschale nur in die Steuerklassen eins bis vier einbezogen. Seit dem vergangenen Jahr jedoch wird die Pauschale in alle Steuerklassen mit eingerechnet - mit der Folge, dass in Steuerklasse fünf und sechs weniger Lohnsteuer als in den Vorjahren abgezogen wird. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Bei der Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung werden zwölf Prozent des Arbeitslohns zugrunde gelegt; in den Steuerklassen eins, zwei, vier, fünf oder sechs maximal 1.900 Euro pro Jahr und in Steuerklasse drei maximal 3.000 Euro pro Jahr.

Böses Erwachen

Am Jahresende aber kann es für manchen ein böses Erwachen geben, denn dann droht unter Umständen eine Steuernachzahlung. Das ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Kosten für die Vorsorge niedriger waren und keine anderen größeren Aufwendungen im Bereich von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind.

Sicherheit durch Faktorverfahren

Besonders betroffen sind Ehepaare, die sich für die Steuerklassen-Kombination drei und fünf entschieden haben. Stellt sich bei der Jahressteuererklärung heraus, dass die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge niedriger sind als die Vorsorgepauschale, können schnell Steuernachzahlungen eingefordert werden.

Um das zu verhindern, haben verheiratete Arbeitnehmer die Möglichkeit des so genannten Faktorverfahrens. Bei diesem Verfahren rechnet das Finanzamt auf Basis der voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslöhne und der möglichen Steuerermäßigungen die Einkommensteuer aus, die nach dem Splittingtarif anfallen würde. Ganz korrekt heißt das Verfahren "Kombination IV-Faktor/IV-Faktor". Die Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zu der Lohnsteuer, die beide Ehepartner in Steuerklasse vier zahlen müssten. Heraus kommt ein Faktor, der immer kleiner als eins ist; mit diesem Faktor ermittelt dann der Arbeitgeber die tatsächliche Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug soll dadurch genauer sein. Übrigens: Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen.

Der Vorteil: Die Lohnsteuerschuld bleibt durch das Faktorverfahren über das Jahr etwa gleich, es entfallen aber Nachzahlungen. Welche Auswirkungen die Kombination hat, zeigt ein Rechner auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (siehe unten).

Wichtig: Sowohl bei der Steuerklassen-Kombination drei und fünf als auch beim Faktorverfahren muss allerdings am Jahresende eine Steuererklärung abgefasst werden. Denn der monatliche Lohnsteuerabzug ist immer nur eine Vorauszahlung, die tatsächliche Steuerlast wird mit der Steuererklärung ausgerechnet.

Informationen

  • Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums: www.abgabenrechner.de
    Abgabenrechner des Bundesfinanziminsiteriums
  • Falls Sie die Freibeträge noch nicht ausschöpfen: Tipps für die AltersvorsorgeAltersvorsorge
    Informationen rund um die private zusätzliche Altersvorsorge auf ihre-vorsorge.de

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

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Autor: Christiane Hacke

Zuletzt aktualisiert am 16.02.2011

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