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Zuschlag bei Hartz 4

"Ja" zu Schülermonatskarten und privater Krankenversicherung, "Nein" zu Kühlschrank und Tilgungsraten: Was bei Hartz 4 nun als Härtefall gilt.

Die bislang wichtigste Konsequenz aus dem Regelsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 ist eine gesetzliche Härtefall-Regelung. Wenn Hartz-4-Bezieher dauerhaft einen unabweisbaren, besonderen Bedarf haben, der nicht durch die Regelleistungen abgedeckt ist, haben sie seitdem Anspruch auf zusätzliche Leistungen durch die Träger.

Dies ist inzwischen auch in Paragraf 21 Absatz 6 des SGB 2 geregelt. Doch was alles zählt als „Härtefall“? www.ihre-vorsorge.de gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und die vorliegenden Gerichtsurteile.

Positivliste

Am 19. Februar 2010 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit einen Härtefallkatalog. Dieser enthält eine "Positivliste" mit wenigen besonderen Belastungssituationen. Dazu gehören unter anderem:

  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen können und keine Hilfe von anderen erhalten,
  • Fahrtkosten, die getrennt von ihren Kindern lebenden Elternteilen entstehen, wenn sie das Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. So sind offensichtlich Rollstuhlfahrer in der Liste nur als Beispiel für eine Reihe anderer behinderter Menschen herausgegriffen. Denn auch Menschen, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können behinderungsbedingt auf Haushaltshilfen angewiesen sein. Im Prinzip kann deshalb jeder, der SGB-2-Leistungen erhält und regelmäßig besondere Ausgaben hat, die notwendigerweise anfallen, einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld 2 beantragen.

Negativliste

Einen Anspruch auf einmalige Beihilfen – etwa für neue Winterstiefel – gibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht her. Um dies klarzustellen, hat die Bundesagentur auch eine Negativliste zu Dingen erstellt, die auch künftig nicht als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden. Dazu gehören:

  • Praxisgebühren,
  • Schulmaterialien und Schulverpflegung,
  • Bekleidung/Schuhe in Übergrößen,
  • krankheitsbedingter Ernährungsaufwand.

Das Bundesarbeitsministerium nennt als zusätzliche Beispiele:

  • Waschmaschinen,
  • Brillen,
  • Zahnersatz und
  • orthopädische Schuhe.

Auch diese Negativliste ist nicht der Weisheit letzter Schluss. So heißt es in der Bundestags-Drucksache 15/1514 vom 5. September 2003 noch ausdrücklich, dass ein "nachweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf" beispielsweise dann vorliege, "wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Obergrößen tragen muss". Das Zitat stammt aus der Gesetzbegründung der damaligen Bundesregierung zum SGB 12 (Sozialhilfe). Auf dieses Gesetz beruft sich aber die Bundesagentur bei der Härtefallregelung.

Das bedeutet: Im Zweifelsfall müssen die Sozialgerichte entscheiden und das haben sie inzwischen mehrfach getan – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

  • Wachstumsschub bei Kindern: Am 23. März 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) Leistungen für zusätzliche Kinderkleidung abgelehnt. In diesem Fall hatten Eltern für ihre zwei ältesten Kinder einen entsprechenden Antrag gestellt, weil diese in kurzer Zeit so sehr in die Höhe geschossen waren, dass ihnen ihre Kleider nicht mehr passten. Das Gericht befand: "Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf." Der wachstumsbedingt besondere Aufwand müsse als regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abgedeckt werden. (Aktenzeichen: B 14 AS 81/08 R)
  • Gewichtszunahme: Nach Ansicht des Sozialgerichts Lüneburg liegt ein Sonderfall beziehungsweise Härtefall vor, wenn die Bekleidung in Folge einer erheblichen Gewichtszunahme größtenteils nicht mehr passt. Das Gericht bezieht sich dabei allerdings nicht auf die neue Härtefallregelung, es geht hier vielmehr von einer einmaligen Leistung als Erstausstattung nach Paragraf 23 Absatz 3 Nr. 2 SGB 2 aus. (Aktenzeichen: S 32 SO 3/10 ER)
  • Schülermonatskarte: Das Sozialgericht Detmold verurteilte am 9. April 2010 die zuständige ARGE, die Kosten von Monatsfahrkarten für zwei Schüler in Höhe von monatlich je 80 Euro zu übernehmen. Diese Tickets stellten "einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf" dar, wie er zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums nötig sei, entschied das Gericht. (Aktenzeichen: S 12 AS 126/07)
  • Umgangsrecht: Um das Umgangsrecht mit ihrer Tochter wahrnehmen zu können gestand das Sozialgericht Berlin einer Mutter 4 mal 94 Euro Bahnfahrtkosten zu, um die 13-jährige nach Berlin holen und wieder zu ihrem Vater zurückbringen zu können. (Aktenzeichen: S 110 AS 7262/10 ER)
  • Kita-Reise: Kosten für eine Reise einer Kindertagesstätte fallen nicht unter die Härtefall-Regelung und müssen von den Eltern selbst bezahlt werden, urteilte das Sozialgericht Berlin am 14. April 2010. Begründung: Hier gehe es nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen besonderen Bedarf. Hierfür könnten Hartz-4-Bezieher ansparen. (Aktenzeichen: S 110 AS 7262/10 ER)
  • Kühlschrank: Mit der gleichen Begründung wurde am 15. März die Übernahme der Kosten für den Ersatz eines defekten Kühlschranks abgelehnt. (Aktenzeichen: S 174 AS 7801/10 ER)
  • Tilgungsraten: Das Sozialgericht Berlin lehnte am 4. März 2010 ebenfalls einen Härtefall-Anspruch auf Übernahme von Tilgungsraten für eine auf Kredit gekaufte selbstgenutzte Eigentumswohnung ab. Hierbei handele es sich zwar um laufende Kosten, doch das "menschenwürdige Existenzminimum" sei – so das Gericht – nicht betroffen. Die Verfassung verschaffe keinen Anspruch auf einen Vermögensaufbau auf Kosten der Allgemeinheit. (Aktenzeichen: S 147 AS 6183/10 ER)

Private Krankenversicherung

Die meisten Urteile gibt es inzwischen zu durch das Gesetz nicht gedeckten privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Anders als früher sind Arbeitslosengeld-2-Bezieher nicht mehr automatisch gesetzlich versichert.  Wer vor dem Bezug von Arbeitslosengeld 2 privat versichert war, bleibt dies auch. Der Haken an der Sache: Die Betroffenen bleiben derzeit auf etwa 176 Euro ihrer Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung sitzen. Wer für diese Deckungslücke einspringen muss, ist seit über einem Jahr zwischen den zuständigen Sozialleistungsträgern, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV), den Betroffenen und auch den Sozialgerichten umstritten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zwar dem Bundesarbeitsministerium vorgeschlagen, die nicht übernommenen PKV-Versicherungsbeiträge in den Härtefallkatalog aufzunehmen. Dies ist jedoch nach Auskunft der Bundesagentur daran gescheitert, dass sich das Bundesgesundheits- und Arbeitsministerium hierüber nicht einigen konnten.

Einige Sozialgerichte haben dennoch entschieden, dass die Hartz-4-Träger im Rahmen der Härtefallregelung für den ungedeckten Betrag einspringen müssen, da es sich hier um einen typischen besonderen Bedarf handele, der laufend entsteht. Dies befand etwa das Sozialgericht Chemnitz am 9. März 2010. (Aktenzeichen: S 3 AS 462/10 ER)

Es gibt allerdings auch Gerichte, die entschieden, dass die betroffenen Leistungsbezieher die fehlenden 176 Euro einfach schuldig bleiben können. Denn die PKV-Unternehmen dürfen Personen im Basistarif nicht kündigen, wenn diese mit Beitragszahlungen in Verzug geraten und hilfebedürftig sind. Selbst wenn die Leistungspflichten der privaten Krankenversicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge ruhen, muss sie nach Paragraf 193 Absatz 6 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für die Kosten der Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufkommen.

Im Hinblick auf diese Basissicherung lehnte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 14. April 2010 (Aktenzeichen: L 2 AS 16/10 B ER) sowie der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 23. März 2010 (Aktenzeichen: L 25 AS 43/10 B ER) es ab, Ansprüche von Hilfebedürftigen gegen die ARGE auf Übernahme der ungedeckten Beiträge anzuerkennen.

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 13.07.2010

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