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Kindergeld retten

So, jetzt sind die Eltern dran: Die müssen nämlich einkalkulieren, dass das Kindergeld verloren geht, wenn Sohn oder Tochter zu viel verdient. Ein paar Tipps für die Rettung des Kindergelds.

Als Azubi oder Ausbildungsplatzsuchender sind Kinder bis zu ihrem 25. Geburtstag kindergeldberechtigt. Wenn sie Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, verschiebt sich diese Altersgrenze noch um die Dauer der Dienstzeit nach hinten. Wichtig für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld ist jedoch: Die volljährigen Töchter und Söhne dürfen nicht mehr als 8.004 Euro anrechenbare eigene Einkünfte im Kalenderjahr haben. Bei höheren Einkünften tritt der Fallbeil-Effekt ein, der gerade auch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen.: 2 BvR 2122/09) bestätigt wurde: Ein Euro zu viel Einkommen des Kindes sorgt dafür, dass den Eltern mindestens 2.208 Euro Kindergeld im Jahr verloren gehen.
Die Liste der Einkünfte, die das Kindergeld gefährden können, ist lang. Hierzu gehören nicht nur Arbeitsentgelte (auch Einkünfte aus 400-Euro-Jobs), sondern auch

  • Ausbildungsvergütungen,
  • Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers,
  • Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte (abzüglich 51 Euro),
  • die Berufsausbildungsbeihilfe der Arbeitsagentur sowie die Hälfte (der Zuschussanteil) des Bafögs.

So rechnen die Ämter

Wichtig ist es allerdings zu wissen, wie die Ämter rechnen. Es zählen nämlich nicht die vollen Bruttoeinkünfte. Von den Arbeitseinkünften oder vom Ausbildungsentgelt der Kinder müssen nämlich die Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag von 920 Euro) und die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Dabei müssen auch Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wobei Letztere der gesetzlichen Versicherung entsprechen muss. Bei steuerfreien Bezügen - etwa aus Minijobs oder Arbeitslosengeld - wird ein Pauschbetrag von 180 Euro abgezogen. Die folgende Tabelle zeigt, wie die Familienkasse bei einem Azubi rechnet, der als Nebenjob einen Minijob ausübt und Zinseinkünfte hat.

Beispiel Kindergeld-Anspruch 2010: So rechnet die Familienkasse
Ausbildungsvergütung (brutto), inklusive Jahressonderzahlungen8.231,66
Zinseinkünfte1230,00
Einkünfte aus einem Minijob (im Beispiel: 260 Euro/Monat)3.120,00
Einkünfte insgesamt12.581,66
minus
Werbungskostenpauschbetrag920,00
Sparerpauschbetrag (allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Zinseinkünfte)801,00
Sozialversicherungsbeiträge1.664,72
Pauschbetrag für Bezüge180,00
Abzugsbeträge insgesamt3.565,72
Einkünfte minus Abzugsbeträge9.015,94

Kindergeld retten

Im Beispielfall sind die Einkünfte des Azubi deutlich höher als der Grenzbetrag von 8.004 Euro pro Jahr. Doch unter Umständen kann der Kindergeld-Anspruch gerettet werden:

Die einfachste Lösung wäre im Beispielfall, den Nebenjob ruhen zu lassen. Wenn der Betroffene vier Monate auf die monatlichen Einkünfte in Höhe von 260 Euro verzichtet, sinken die Jahreseinkünfte bereits unter den Grenzbetrag von 8.004 Euro. Weiterhin könnte der Betroffene etwas für seine zusätzliche Altersvorsorge tun. Auch Azubis haben nämlich ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge über die so genannte Entgeltumwandlung. Dabei werden Teile der Vergütung nicht direkt an den Arbeitnehmer beziehungsweise Azubi ausgezahlt. Das Geld fließt stattdessen in eine Renten- oder Kapitallebensversicherung. Der Betrag wird dann fürs Alter angelegt und bleibt damit steuer- und sozialversicherungsfrei. Genauso wichtig ist aber auch: Durch die Altersvorsorge per Bruttoentgeltumwandlung kann die kritische Einkommensgrenze von 8.004 Euro unterschritten werden, da der Beitrag für die betriebliche Altersversorgung das anrechenbare Bruttoentgelt entsprechend reduziert.

Darüber hinaus könnte der Betroffene noch höhere Werbungskosten "produzieren". Er könnte etwa ohnehin geplante Käufe von Fachliteratur oder Software vorziehen. Das zahlt sich allerdings fürs Kindergeld nur dann aus, wenn die Werbungskosten (etwa für Fachliteratur, einen beruflich genutzten PC oder Gewerkschaftsbeiträge) insgesamt den Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen. Denn so viel wird ohnehin pro Jahr anerkannt. Wer bislang tatsächlich erst 240 Euro Werbungskosten nachweisen kann, hat nur dann Vorteile, wenn dafür zusätzlich noch mehr als 680 Euro anfallen.

Die aktuellen Dienstanweisungen zum Kindergeld (Familienlastenausgleich) können Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern herunterladen:

Themenhinweise:

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