Erbschaftsteuer
Kern der Erbschaftsteuerreform ist die Gleichstellung von Sach- und Geldvermögen. Dennoch gelten einige Ausnahmen.
Der Gesetzgeber reagiert mit der Neuregelung der Erbschaftsteuer auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006. Die Richter verlangten, dass verschiedene Vermögensarten nach gleichen Maßstäben bewertet werden. Das müsse unabhängig davon gelten, ob Wertpapiere, Häuser, Ländereien oder Unternehmen vererbt werden. In der Vergangenheit war vor allem Grundbesitz sehr viel günstiger, im Schnitt mit nur 50 bis 60 Prozent des Marktwertes, bewertet worden. Betriebsvermögen wurden zumeist mit 35 Prozent des tatsächlichen Wertes herangezogen.
Wohneigentum
Selbst genutztes Wohneigentum kann
- an den Ehegatten unabhängig von seinem Wert und seiner Größe steuerfrei vererbt werden, wenn die Immobilie vom hinterbliebenen Gatten mindestens zehn Jahre weiter bewohnt wird.
- das gleiche gilt für Kinder, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig zum Verkehrswert versteuert werden.
Wird die Immobilie innerhalb des Zeitraums vermietet, verpachtet oder verkauft, müssen doch noch Steuern gezahlt werden. Auch ein eingetragener Zweitwohnsitz reicht nicht für die steuerliche Begünstigung aus.
Betriebsvermögen
Firmenerben haben künftig zwei Möglichkeiten:
Wenn sie den Betrieb sieben Jahre fortführen und die Lohnsumme in dieser Zeit mindestens 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt, bleiben 88 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei.
Führen sie den geerbten Betrieb zehn Jahre weiter und beträgt die Lohnsumme in dieser Zeit nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt, werden sie komplett von der Erbschaftsteuer befreit.
Ein Verkauf von Teilen des Betriebes zur Schuldentilgung oder zur Erhöhung des Eigenkapitals ist "steuerunschädlich" möglich, wenn am Ende die Lohnsumme eingehalten wird. Damit will der Gesetzgeber Arbeitsplätze sichern - auch wenn sie in einem anderen als dem ursprünglichen Geschäftsfeld geschaffen werden.
Für landwirtschaftliche Betriebe gelten gesonderte Regeln.
| Steuerklasse | Verwandschafts- verhältnis | Freibetrag alt (Euro) | Freibetrag neu (Euro) |
|---|---|---|---|
| I | Ehegatten | 307.000,-- | 500.000,-- |
| I | Kinder | 205.000,-- | 400.000,-- |
| I | Eltern | 51.200,-- | 200.000,-- |
| I | sonstige | 51.200,-- | 100.000,-- |
| II | z.B. Geschwister | 10.300,-- | 20.000,-- |
| III | - | 5.200,-- | 20.000,-- |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Weiterführende Informationen:
- Erbschaftsteuerrechner
Ermitteln Sie selbst: So viel Erschaftsteuer müssen Sie zahlen.
- www.bundesfinanzministerium.de
Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Erbschaftsteuer.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





