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Erbschaftsteuer

Kern der Erbschaftsteuerreform ist die Gleichstellung von Sach- und Geldvermögen. Dennoch gelten einige Ausnahmen.

Der Gesetzgeber reagiert mit der Neuregelung der Erbschaftsteuer auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006. Die Richter verlangten, dass verschiedene Vermögensarten nach gleichen Maßstäben bewertet werden. Das müsse unabhängig davon gelten, ob Wertpapiere, Häuser, Ländereien oder Unternehmen vererbt werden. In der Vergangenheit war vor allem Grundbesitz sehr viel günstiger, im Schnitt mit nur 50 bis 60 Prozent des Marktwertes, bewertet worden. Betriebsvermögen wurden zumeist mit 35 Prozent des tatsächlichen Wertes herangezogen.

Wohneigentum

Selbst genutztes Wohneigentum kann

  • an den Ehegatten unabhängig von seinem Wert und seiner Größe steuerfrei vererbt werden, wenn die Immobilie vom hinterbliebenen Gatten mindestens zehn Jahre weiter bewohnt wird.
  • das gleiche gilt für Kinder, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Darüber hinausgehende Flächen müssen anteilig zum Verkehrswert versteuert werden.

Wird die Immobilie innerhalb des Zeitraums vermietet, verpachtet oder verkauft, müssen doch noch Steuern gezahlt werden. Auch ein eingetragener Zweitwohnsitz reicht nicht für die steuerliche Begünstigung aus.

Betriebsvermögen

Firmenerben haben künftig zwei Möglichkeiten:
Wenn sie den Betrieb sieben Jahre fortführen und die Lohnsumme in dieser Zeit mindestens 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt, bleiben 88 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei.

Führen sie den geerbten Betrieb zehn Jahre weiter und beträgt die Lohnsumme in dieser Zeit nicht weniger als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt, werden sie komplett von der Erbschaftsteuer befreit.

Ein Verkauf von Teilen des Betriebes zur Schuldentilgung oder zur Erhöhung des Eigenkapitals ist "steuerunschädlich" möglich, wenn am Ende die Lohnsumme eingehalten wird. Damit will der Gesetzgeber Arbeitsplätze sichern - auch wenn sie in einem anderen als dem ursprünglichen Geschäftsfeld geschaffen werden.

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten gesonderte Regeln.

Neue Freibetragsgrenzen
Steuerklasse Verwandschafts-
verhältnis
Freibetrag alt
(Euro)
Freibetrag neu
(Euro)
I Ehegatten 307.000,-- 500.000,--
I Kinder 205.000,-- 400.000,--
I Eltern 51.200,-- 200.000,--
I sonstige 51.200,-- 100.000,--
II z.B. Geschwister 10.300,-- 20.000,--
III - 5.200,-- 20.000,--

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Weiterführende Informationen:

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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