Kindergeld
Ab 2009 gibt es mehr Kindergeld. Da heißt es aufpassen bei den Grenzwerten, wenn der Nachwuchs bereits dazuverdient.
Zum 1. Januar 2009 steigt das Kindergeld
für das erste und zweite Kind um zehn Euro auf 164 Euro pro Monat,
für das dritte Kind um 16 Euro auf 170 Euro und
für das vierte und weitere Kinder um 16 Euro auf 195 Euro. Das ist für viele Eltern eine gute Botschaft.
Andere müssen künftig noch mehr aufpassen: Das gilt vor allem für Eltern der gut drei Millionen erwachsenen Kinder, für die die Familienkassen der Arbeitsagenturen (noch) Kindergeld zahlen. Dies sind vor Azubis, Studenten und Ausbildungsuchende (bis 25) sowie arbeitssuchende Kinder (bis 21). Deren Eltern steht Kindergeld nämlich nur dann zu, wenn das Einkommen der Sprösslinge nicht höher als 7.680 Euro pro Jahr ist. Dieser Grenzbetrag gilt seit 2004 unverändert. Das Kindergeld für Große wird dabei jeweils zunächst aufgrund einer Einkommensprognose gewährt.
Ganz oder gar nicht
"Beim Kindergeld gilt ganz oder gar nicht. Verdienen die Kinder zu viel, fällt es sofort ganz weg", warnt Kurt Eikemeier von der Bundesagentur für Arbeit, deren Familienkassen für die Leistung zuständig sind. Und wichtig ist auch: Falls das Kindergeld entfällt, gehen auch andere Sozialleistungen flöten - etwa der 7-Prozentpunkte-Zuschlag zum Arbeitslosengeld, der nur Erwerbslosen zusteht, die Anspruch auf Kindergeld haben. Das Arbeitslosengeld beträgt dann statt 67 nur 60 Prozent vom früheren Nettolohn. Auch die Kinderzulage bei Riester-Verträgen oder der (auslaufenden) Eigenheimzulage ist an den Kindergeldanspruch gekoppelt.
Fast alle Einkünfte zählen
Die Liste der Einkünfte und Bezüge, die Einfluss auf die Zahlung des Kindergeldes haben, ist lang. Hierzu gehören nicht nur die Ausbildungsvergütung und anderes Arbeitsentgelt (auch Weihnachtsgeld und Einkünfte aus 400-Euro-Jobs), sondern ebenso Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers, Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte über 51 Euro und die Hälfte (der Zuschussanteil) des Bafögs.
Wichtig ist zu wissen, wie die Ämter rechnen. So wird der Arbeitslohn, den Azubis nach dem Ende der Ausbildung erzielen, nicht berücksichtigt. Es zählt vielmehr nur das Einkommen in der Ausbildungszeit - und nur für diese Zeit gibt es Kindergeld.
Beispiel: Die Ausbildung dauerte bis Ende August, danach wurde der Azubi von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Für die Zeit bis Ende August gibt es Kindergeld, wenn das Einkommen der Ausbildungs-Absolventen in den ersten acht Monaten des Jahres acht Zwölftel des Grenzbetrags - das sind 5.120 Euro - nicht überschritten hat.
Zudem rechnen die Ämter nicht die vollen Bruttoeinkünfte an. Sie müssen vielmehr von den Arbeitseinkünften oder vom Ausbildungsentgelt der Kinder die Werbungskosten (mindestens den Pauschbetrag von 920 Euro) und die vollen Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Dabei müssen auch Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, wobei Letztere der gesetzlichen Versicherung entsprechen muss. Bei steuerfreien Bezügen - etwa aus Minijobs oder Arbeitslosengeld - wird ein Pauschbetrag von 180 Euro abgezogen, ebenso bei den anrechenbaren Zinseinkünften, die wegen des Sparerfreibetrages steuerfrei bleiben.
Schummeln?
Zinsen oder andere Einkünfte (etwa aus einem Minijob) zu verschweigen, um dadurch das Kindergeld zu retten, ist eine schlechte Idee. Familienkassen können einen Datenabgleich vornehmen und so fliegt eine Schummelei schnell auf. Auch mit völlig legalen Mitteln kann das Kindergeld gerettet werden:
Werbungskosten "produzieren"
Zum einen können Azubis im Dezember 2008 noch höhere Werbungskosten "produzieren". So könnte man etwa ohnehin geplante Käufe von Fachliteratur oder beruflich benötigter Software vorziehen. Das zahlt sich allerdings fürs Kindergeld nur dann aus, wenn die Werbungskosten (etwa für Fachliteratur, einen beruflich genutzten Computer oder Gewerkschaftsbeiträge) insgesamt den Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen. Denn so viel wird ohnehin pro Jahr anerkannt. Wer bislang tatsächlich erst 240 Euro Werbungskosten nachweisen kann, hat nur dann Vorteile, wenn dafür zusätzlich noch mehr als 680 Euro anfallen.
Betriebliche Altersvorsorge
Azubis könnten auch etwas für ihre zusätzliche Altersvorsorge tun. Sie haben nämlich ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge über die so genannte Entgeltumwandlung. Durch die Altersvorsorge per Entgeltumwandlung kann die kritische Einkommensgrenze von 7.680 Euro unterschritten werden, da der hierfür verwendete Beitrag das Bruttoentgelt entsprechend reduziert. Wer fürs Alter vorsorgt, kann somit gleichzeitig seinen Eltern das Kindergeld sichern.
Nebenjob ruhen lassen
Eine ganz simple Lösung bietet sich für diejenigen an, deren Kindergeldanspruch durch einen Nebenjob gefährdet ist. Diesen sollten die Betroffenen im Zweifelsfall im Dezember einfach ruhen lassen - und gegebenenfalls im Januar mehr arbeiten.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





