Auszeit für die Kindererziehung
In der Elternzeit werden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung und Erziehung ihres kleinen Kindes freigestellt - ganz oder teilweise (bei einer Arbeitszeitverkürzung auf maximal 30 Stunden pro Woche).
Elternzeit können auch beide Elternteile gleichzeitig beanspruchen - ob der jeweils andere Elternteil auch Elternzeit beansprucht, geht den Arbeitgeber nichts an. Die Elternzeit dauert maximal drei Jahre, wovon es jedoch höchstens 14 Monate Elterngeld gibt.
Theoretisch können beide Elternteile drei Jahre aus dem Job aussteigen oder auch drei Jahre lang ihre Arbeitszeit - beispielsweise - auf eine 3/4-Stelle reduzieren. Die Eltern können sich auch bei der Betreuung des Kindes abwechseln. Etwa: Vater und Mutter kümmern sich nacheinander jeweils 18 Monate "hauptamtlich" um den Sprössling. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr Elternzeit für die Zeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes "aufgespart" werden (beispielsweise für das erste Schuljahr des Kindes). Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist jedoch der neue Chef nicht an die Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.
Wichtig für Väter ist jedoch: Fürs Elterngeld läuft die Uhr schneller ab. Wenn sie in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Babys nicht mindestens zwei Monate Elternzeit beanspruchen, sind zwei Monate Elterngeld verloren. Diese zwei Monate können nämlich - anders als die Elternzeit - nicht "aufgespart" werden. Vielen Vätern entgeht damit die Chance, sich zwei Monate mit teilweisem Lohnausgleich (immerhin gibt es bis zu 1.800 Euro) um ihre Familie zu kümmern.
Familienferien mit Elterngeld
Eine Variante könnte beispielsweise sein: Ein Vater nimmt Elternzeit in den Lebensmonaten elf und zwölf seines Kindes - und die Familie fährt gemeinsam in Urlaub. Wann besteht sonst die Chance auf einen zweimonatigen Familienurlaub? Gegebenenfalls können die Ferien noch um den arbeitsvertraglich ohnehin zustehenden Urlaub verlängert werden.
Splitten möglich
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auch splitten. Beispiel: Ein Vater kann zwei Monate Auszeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes und eine zweite Auszeit in dessen neuntem und zehnten Lebensmonat in Anspruch nehmen. Maximal muss sich der Arbeitgeber aber auf zwei Elterngeld-Zeitabschnitte pro Elternteil einlassen. Einvernehmlich sind natürlich auch mehrere Abschnitte möglich.
Wer in Elternzeit gehen und zeitweise aus dem Job aussteigen möchte, muss dies seinem Chef mitteilen. Nein sagen darf der Arbeitgeber hierzu nicht. Die Mitteilung muss allerdings schriftlich erfolgen (am besten per Einschreiben) - und rechtzeitig: Spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Ausstieg. Wichtig ist noch: Schon wer erstmals Elternzeit anmeldet, muss sich dem Arbeitgeber gegenüber festlegen - und zwar für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes.
Väter, die in Elternzeit gehen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser setzt allerdings erst acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit ein.
Ein Formschreiben zur Anmeldung von Elternzeit steht Ihnen als Download (rtf-Datei: 5 kb)zur Verfügung.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





