Der Steuerklassen-Knigge
Arbeitnehmer können die Höhe Ihres Nettoeinkommen und damit auch die Höhe des später gezahlten Elterngelds beeinflussen, indem sie Freibeträge auf ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder ihre Steuerklasse (was allerdings nur für Verheiratete eine Rolle spielt) ändern.
Unser Tipp für Ehemänner, die Väter werden (möchten): Die Steuervorteile sollten vor allem demjenigen Elternteil zugute kommen, der Elterngeld in erster Linie beanspruchen wird - in den meisten Fällen also der Ehefrau.
Mindestens Steuerklasse IV für die Ehefrau - aber frühzeitig Für Ehepaare, die Eltern werden möchten, kommt es darauf an, eine fürs Elterngeld günstige Steuerklassenkombination zu wählen - und zwar rechtzeitig.
Ein Beispiel: Familie Großbach wünscht sich noch ein weiteres Kind. "Wunschtermin" ist das Frühjahr 2009. Frau Großbach verdient 1.800 Euro brutto im Monat. Da sie über ein weit geringeres Einkommen als ihr Ehemann verfügt, hat sie bislang die "schlechte" Steuerklasse V und ihr Ehepartner Klasse III. Damit kommt sie netto auf 886 Euro und würde als Elterngeld monatlich 619 Euro erhalten.
Mit Steuerklasse IV (auch ihr Mann hätte dann die IV) läge ihr Nettoeinkommen bei 1.214 Euro - und das mögliche Elterngeld bei 762 Euro. Das macht für sie immerhin ein monatliches Plus von 143 Euro bei der staatlichen Elternleistung aus.
Das Bundesfamilienministerium betont ausdrücklich, dass ein Wechsel in Klasse IV bei der Elterngeld-Berechnung immer anerkannt werden muss: "Denn kein Ehepartner muss eine - wenn auch nur vorübergehende - Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren."
Die für das Elterngeld günstige Steuerklassenkombination IV/IV sollten Ehepaare allerdings nicht erst kurz vor der Geburt wählen, sondern bereits dann, wenn sie Nachwuchs planen. Denn ausschlaggebend für die Höhe des Elterngelds einer Mutter sind ihre Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.
Übrigens: Würde Frau Großbach frühzeitig - mindestens 14 Monate vor der Geburt eines Kindes - Steuerklasse III wählen (der Ehepartner hätte dann Klasse V), so würde auch dies später bei der Berechnung des Elterngelds akzeptiert. Grundsätzlich hält das Familienministerium den Wechsel in Klasse III in solchen Fällen jedoch für "rechtsmissbräuchlich".
Achtung: Ehepartner, die die Steuerklassen wechseln, sollten beachten, dass dies auch Folgen für andere Sozialleistungen haben kann - etwa für das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld 1. Möglicherweise bringt ein Wechsel in eine bessere Steuerklasse der Mutter auch keinen höheren Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Denn das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel, der steuerlich gesehen keinen Sinn macht, vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden muss (Aktenzeichen.: 5 AZR 733/85 und 5 AZR 581/90).
Folgen des Steuerklassenwechsels beachten
Natürlich bekommt der Ehepartner - meist wohl der Ehemann - , der von Steuerklasse III und Steuerklasse IV wechselt, zunächst monatlich netto weniger heraus.
Beispiel: Der gut verdienende Herr Großbach erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 5.350 Euro. Mit Steuerklasse III kam er auf netto 3.355 Euro. Wechselt er in Steuerklasse IV, so kommt er auf 2.768 Euro - monatlich also auf 587 Euro weniger (was durch die 328 Euro, die seine Frau mehr erhält, nicht kompensiert wird). Dennoch hält sich der Nachteil in Grenzen: Denn Herr Großbach gibt dem Finanzamt lediglich einen - in diesem Fall allerdings beträchtlichen - Kredit: Denn wer - wie die Großbachs - zunächst eine steuerlich gesehen "falsche" Steuerklassenkombination wählt, bekommt die zu viel vorausgezahlte Lohnsteuer nach der Steuererklärung im Folgejahr zurück.
Auf das Elterngeld eines Vaters wirkt sich der Wechsel in eine "schlechtere" Steuerklasse nur dann aus, wenn der Betroffene mit der neuen Steuerklasse monatlich weniger als 2.700 Euro netto verdient - für unseren Herrn Großbach also nicht. Falls er in Elternzeit geht, bekommt er - egal ob er vor der Geburt seines Kindes Steuerklasse III oder IV hatte - monatlich den Höchstbetrag von 1.800 Euro - mehr könnte er in keinem Fall bekommen.
Bei niedrigeren monatlichen Nettoeinkünften bringt der Steuerklassenwechsel dem Ehemann allerdings Einbußen beim Elterngeld. Diese werden durch die höheren Zahlungen an die Mutter allerdings mehr als ausgeglichen werden. Wie sich dies im Einzelfall auswirkt, können Sie selbst durchrechnen. Dazu brauchen Sie einen Brutto-Netto-Rechner und einen Elterngeldrechner. Beide finden Sie hier:
Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen
Viele Arbeitnehmer erhalten im Jahr nach der Steuerzahlung eine saftige Rückerstattung vom Finanzamt. Soweit, so gut. Frauen und Männer, die Elterngeld beziehen möchten, fahren allerdings weit besser, wenn sie sich gleich steuersparende Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dann führt der Arbeitgeber nämlich weniger Lohnsteuer ab - und das Nettoeinkommen steigt, mithin auch das spätere Elterngeld. Weiterer angenehmer Effekt: Es steht sofort mehr Geld zur Verfügung und man muss nicht auf die Steuererstattung warten.
Wer so seine laufenden Steuerabzüge senken möchte, muss beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dabei werden die sonst erst bei der Steuererklärung anerkannten Ausgaben schon vorab als Freibeträge auf der Steuerkarte eingetragen. Voraussetzung ist dafür: Die steuerlich absetzbaren Ausgaben müssen über 600 Euro im Jahr liegen.
Jeder Ehepartner kann beispielsweise auf seiner Steuerkarte die Kirchensteuer eintragen lassen. Auch regelmäßige Werbungskosten, die den ohnehin eingerechneten Freibetrag von 920 Euro übersteigen, können eingetragen werden. Hier wird seit 2006 auch ein großer Teil der Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten anerkannt. Diese kann der Elternteil, der die Kosten getragen hat, auf seiner Steuerkarte eintragen lassen. Das bestätigt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Januar 2007 zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (GZ: IV C 4 - S 2221 - 2/07).
Tipp: Wenn Eltern bereits Kinder haben und Kindergartengebühren oder Ähnliches zahlen müssen, sollte der Elternteil, der Elternzeit schwerpunktmäßig in Anspruch nehmen möchte, diese Kosten tragen (und von seinem Konto überweisen). So steigen dessen Nettoeinkünfte und ebenfalls das spätere Elterngeld.
Übrigens: Nach der Geburt des Kindes können die Steuervorteile wieder nach rein steuerlichen Gesichtspunkten verteilt werden. In vielen Fällen lohnt es sich dann für den besser verdienenden Partner wieder, Steuerklasse III zu übernehmen.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





