Neues Erbrecht ab 2010
Die Besserstellung von pflegenden Angehörigen ist einer der wesentlichen Punkte der Erbrechtsreform, die am 1. Januar 2010 in Kraft tritt.
"Die Erbrechtsreform verbessert die Situation von Menschen, die nahe Angehörige pflegen", sagte die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), nachdem der Bundesrat dem von Bundestag verabschiedeten Gesetz am 18. September 2009 zugestimmt hatte. Da zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen im häuslichen Umfeld versorgt würden, sollte dieser "unschätzbar wichtige Beitrag" im Erbrecht berücksichtigt werden. Die Regelungen im Einzelnen:
Pflegeleistungen und Erbausgleich
Wer einen Angehörigen gepflegt hat, soll nach dessen Tod einen Anspruch auf einen Ausgleich haben. Hatte der Verstorbene keine entsprechende Regelung getroffen, ging der der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Ausgleichsansprüche hatten nur Kinder, die wegen der Pflege auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet hatten. Das spielt künftig keine Rolle mehr. Das Bundesjustizministerium erläuterte die Neuregelung anhand des folgenden Beispiels:
Beispiel: Eine Witwe wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Frau stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben und hinterlässt 100.000 Euro. Nach altem Recht erben die beiden Kinder zu gleichen Teilen.
Jetzt werden zunächst die Pflegeleistungen ausgeglichen. Sie sind in diesem Fall nach Angaben des BMJ mit 20.000 Euro zu bewerten. Dieser Betrag wird zugunsten der Schwester abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt. Von den verbleibenden 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis bekommt die Schwester 60.000 Euro, der Bruder 40.000 Euro.
Weitere Regelungen:
- Pflichtteil: Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Verstorbene von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt weiter bestehen.
Allerdings werden die möglichen Gründe für eine Enterbung neu geregelt und für Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner vereinheitlicht. Jetzt kann ein Angehörigen auch dann enterbt werden, wenn er nicht nur dem Erblasser und seinen leiblichen Kindern "nach dem Leben trachtet", sondern auch andere dem Erblasser nahestehenden Personen (Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder) bedroht oder misshandelt. - Beispiel: Tötet ein Sohn den langjährigen Lebensgefährten seiner Mutter, darf sie ihm künftig den Pflichtteil verweigern.
Der Begriff des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist aus dem Erbrecht gestrichen. Dafür kann eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung künftig ein Grund zur Enterbung sein. - Stundung: Erben sollen besser davor geschützt werden, das Erbe (zum Beispiel ein Haus oder eine Firma) verkaufen zu müssen, um Miterben ihren Pflichtteil auszahlen zu können. In Zukunft kann laut BMJ auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgefährtin des Erblassers eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
- Schenkungen: Hat der Erblasser einen Teil seines Vermögens vor seinen Tod verschenkt, konnten Erben bisher noch nach zehn Jahren verlangen, dass die Schenkung bei der Berechnung ihres Pflichtteils in voller Höhe berücksichtigt wird. Ab sofort sinkt der Grad der Berücksichtigung jedes Jahr nach der Schenkung um ein Zehntel.
- Verjährung: Die Verjährungsfristen von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen werden an die Fristen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von drei Jahren angepasst. Nur in Ausnahmen gilt weiter eine Sonderverjährung von 30 Jahren.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





