"Geister-Renten" auch in Deutschland?
In Deutschland verhindert ein funktionierendes Meldesystem die Auszahlung von Renten an Tote. Kommt es wegen Überschneidungen doch zu Überzahlungen, kann sich der Staat das Geld schnell zurückholen. Partner des Toten können während des "Sterbevierteljahres" die Rente des Verstorbenen weiterhin in voller Höhe erhalten.
Gerd Markowetz
In Griechenland wurden über 100.000 Renten an Tote ausbezahlt. Die Angehörigen hatten das Ableben nicht an die Rentenversicherung gemeldet und die Rente einfach weiter kassiert. ihre-vorsorge.de hat bei Gerd Markowetz, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nachgefragt, wie in Deutschland solche Fälle verhindert werden und was Angehörige tun müssen, wenn der Partner stirbt. In seinem Haus kennt man auch das griechische Rentensystem gut. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist Verbindungsstelle zur griechischen Rentenversicherung und berät Griechen, die aufgrund einer Tätigkeit in Deutschland eine Rente aus Deutschland erhalten und Deutsche, die nach Griechenland auswandern.
In Griechenland wurden an über 100.000 Tote weiter Renten gezahlt. Gibt es solche Fälle auch in Deutschland?
Gerd Markowetz: Nein. In Deutschland existiert ein gesetzlich festgelegtes, automatisiertes Meldeverfahren für Sterbefälle. In Griechenland ist es zu Problemen gekommen, weil es keine Meldepflichten der Standesämter gegenüber den Rentenversicherungen gab beziehungsweise dort, wo es sie vereinzelt gab, diese nicht beachtet oder mit krimineller Energie umgangen wurden.
Wie läuft das in Deutschland: Wie erfährt die Rentenversicherung vom Tod eines Rentners?
Gerd Markowetz: Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag muss der Tod mindestens mündlich beim Standesamt gemeldet werden. Das kann durch denjenigen erfolgen, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Toten gelebt hat, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, der beim Tod zugegen war oder der von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Vom Standesamt erhält man dann eine Bestätigung über die Meldung. Ohne diese Bescheinigung des Standesamtes können Angehörige keine Beerdigung veranlassen.
Die Meldebehörden sind verpflichtet, maschinell den Sterbetag des Rentenempfängers an die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg zu übermitteln. Diese leitet die Sterbefallmitteilung unverzüglich an den für die Rentenauszahlung zuständigen Renten Service der Deutsche Post AG weiter.
Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt. Durch den schnellen Informationsfluss kann die Rentenzahlung zeitnah eingestellt und etwaige Überzahlungen können auf ein Minimum reduziert werden.
Solche Überzahlungen kommen damit in Deutschland nur noch vor, wenn versehentlich menschliche Fehler unterlaufen oder wenn kriminelle Energie im Spiel ist. Dieses Verfahren gilt für alle Rentenarten, soweit der Tod von einem deutschen Standesamt beurkundet worden ist. Alle Renten werden übrigens bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Rentenberechtigten gestorben sind.
Was, wenn sich die Meldung mit der Rentenzahlung überschneidet: Müssen die Partner oder Erben zu viel gezahlte Altersrente zurückzahlen?
Gerd Markowetz: Rentenbeträge, die für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten ausbezahlt worden sind, müssen zurückgezahlt werden. Dies gilt für alle Rentenarten. In der Regel erfolgt eine Rückforderung zu viel gezahlter Rentenbeträge durch den Renten Service der Deutschen Post AG direkt bei der Bank, bei der der Verstorbene sein Konto unterhalten hat, auf das die Rentenzahlungen erfolgten.
Steht den Hinterbliebenen des Verstorbenen eine Rente zu (Waisen-, Witwen-oder Witwerrente), können für den Verstorbenen zu viel gezahlte Rentenbeträge auch mit den Ansprüchen der Hinterbliebenen verrechnet werden.
Müssen Hinterbliebene den Tod bei der Rentenversicherung melden?
Gerd Markowetz: Eine Verpflichtung gegenüber der Rentenversicherung besteht nicht. Unabhängig vom geschilderten Meldeverfahren kann der Tod des Rentenberechtigten auch von den Angehörigen oder dem Bestattungsinstitut direkt beim Rentenversicherungsträger beziehungsweise beim Renten Service der Deutschen Post AG unter Vorlage einer Sterbeurkunde gemeldet werden.
Sie haben eben gesagt, dass zu viel gezahlte Renten mit Ansprüchen von Hinterbliebenen verrechnet werden können. Welche Ansprüche meinen Sie?
Gerd Markowetz: Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente: Innerhalb des Sterbevierteljahres erhalten Witwen oder Witwer auf Antrag die Rente des Verstorbenen in voller Höhe als Vorschuss ausbezahlt. Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Partner gestorben ist. Normalerweise beträgt sie laut Gesetz meist 60 Prozent der Verstorbenen-Rente bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente. Zu dieser Verminderung kommt es aber erst ab dem vierten Kalendermonat.
Mit diesem Vorschuss in voller Höhe will die Deutsche Rentenversicherung den finanziellen Übergang für Angehörige abfedern. Zumal dem Partner oft hohe Kosten ins Haus stehen -etwa die Beerdigung oder ein Umzug.
Hinzu kommt eine weitere Besonderheit: Für die Berechnung der Auszahlung für das Sterbevierteljahr wird das Einkommen des Witwers oder der Witwe nicht herangezogen. Erst bei der Berechnung der Witwen-/Witwerrente im Anschluss wird das Einkommen angerechnet.
.. was bedeutet, dass selbst Partner zumindest für das Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, die aufgrund ihres Einkommens sonst kein Recht auf diese Rente haben.
Gerd Markowetz: Genau. Die Regelungen gelten übrigens nicht nur für Ehepartner, sondern auch für Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften. Die Beantragung eines Vorschusses kann gleichzeitig mit der Meldung des Todes erfolgen. Ein entsprechendes Formblatt ist in den Filialen der Deutschen Post AG erhältlich.
Wie ist das, wenn Rentner im Ausland sterben, etwa weil sie ihren Lebensmittelpunkt in den Süden verlegt haben: Wie erfährt die Rentenversicherung vom Tod im Ausland?
Gerd Markowetz: Verstirbt ein Rentner im Ausland, erfährt die Deutsche Rentenversicherung hiervon in der Regel durch die Hinterbliebenen oder den ausländischen Versicherungsträger. Einmal jährlich werden von den Rentnern im Ausland "Lebensbescheinigungen" angefordert. Auf diesen muss eine amtliche Stelle im Ausland - zum Beispiel das Rathaus oder die Polizei - bestätigen, dass der Rentner noch am Leben ist. Wird keine entsprechende Bescheinigung durch den Rentner zurückgesandt, wird die Rentenzahlung zunächst einmal angehalten und der Rentner an die Übersendung erinnert. Reagiert er auch hierauf nicht, wird die Rente eingestellt. Kommt dann doch noch ein Nachweis, wird die Zahlung der Rente wieder aufgenommen.
Mit einigen Staaten, wie zum Beispiel Israel und Spanien, die wie Deutschland über ein elektronisches Meldeverfahren verfügen, erfolgt auch ein maschineller Sterbedatenabgleich, so dass Lebensbescheinigungen entbehrlich sind. Mit mehreren europäischen und außereuropäischen Staaten laufen bereits Vorbereitungen, um kurz- oder mittelfristig ebenfalls maschinell Sterbedaten auszutauschen. Auch mit Griechenland wurden übrigens bereits Gespräche aufgenommen.
Sie und Ihre Kollegen verfügen über gute Kontakte zur Rentenversicherung in Griechenland. Kam von dort mal die Frage "Wie prüft ihr denn in Deutschland die Rentenzahlungen"?
Gerd Markowetz: Zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den griechischen Versicherungsträgern bestehen seit fast 50 Jahren tatsächlich sehr gute Beziehungen. Jedes Treffen wird dazu genutzt, um sich nicht nur über Rechtsänderungen zu informieren. Man informiert sich gegenseitig auch über Verfahrensabläufe und entsprechende Änderungen.
Wie viele Renten zahlt ihr Haus nach Griechenland?
Gerd Markowetz: Wir hier von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zahlen rund 89.000 Renten nach Griechenland. Das sind jährlich rund 400 Millionen Euro. Sollte ein Rentenempfänger sterben, gibt es mehrere Mechaniken die greifen: Entweder melden uns Angehörige den Tod, oder die Lebensbescheinigung bleibt aus oder wir erfahren über eine griechische Rentenversicherung vom Tod des Rentners. Das ist immer dann der Fall, wenn der Rentner neben der deutschen auch eine griechische Rente erhielt. Bis dahin zu viel gezahlte Renten können einfach zurück gebucht werden. Aber wir hoffen, dass es unseren Rentnern trotz der angespannten Situation gut geht und hoffen, dass die Griechen die Krise bald überwunden haben.
Info: Witwer-/Witwenrente
Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Hinterbliebene, wenn sie mindestens 45 Jahre alt oder voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Das gleiche gilt, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ab nächstem Jahr wird die Altersgrenze schrittweise auf 47 Jahre in 2029 angehoben. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Derzeit erhalten aber die meisten Angehörigen 60 Prozent weil sie als "Altfälle" gelten. Darunter fallen Angehörige wenn der Ehegatte vor dem ersten Januar 2002 starb oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem zweiten Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem ersten Januar 2002 geschlossen wurde. Weitere Informationen zur Anrechnung des eigenen Einkommens erhalten Angehörige bei der Deutschen Rentenversicherung
Mehr Informationen
- Forum
Hier beantworten Experten der Deutschen Rentenversicherung Fragen rund um Rente, Altersvorsorge und Reha. - deutsche-rentenversicherung-bw.de
Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. - deutsche-rentenversicherung.de
Direkter Link zu einer Broschüre über die Einkommensanrechnung bei der Witwen-/Witwerrente auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. - 0800 10004800
Kostenloses Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung




