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Gründungszuschuss

Wer sich mit dem Gründungszuschuss der Arbeitsagenturen selbstständig machen möchte, sollte sich beeilen. Denn ab November 2011 werden die Zuschüsse deutlich gekürzt - wenn sie überhaupt noch gezahlt werden.

  • Dr. Andreas Lutz

Grundlage für die Neuregelung ist das geplante "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt". Dr. Andreas Lutz vom Beratungsportal www.gruendungszuschuss.de sagt, womit zu rechnen ist und worauf Gründungsinteressenten achten sollten. Mit ihm sprach unser Autor Rolf Winkel.

Was genau soll sich ändern?

Andreas Lutz: Es gibt drei wichtige Verschlechterungen:

  1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Gründungszuschuss (GZ) zur Ermessensleistung.
  2. Arbeitslose müssen sich künftig viel schneller für die Gründung entscheiden - unter Umständen schon nach einmonatiger Arbeitslosigkeit.
  3. Die Leistungsdauer wird zusammengestrichen.

Der Reihe nach, was bedeutet "Ermessensleistung"?

Andreas Lutz: Bis jetzt besteht ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss. Das bedeutet: Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Leistung. Und wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man den Zuschuss einklagen. Künftig heißt es im Gesetz, dass die Leistungen gezahlt werden "können". Dies ist die klassische Formulierung für eine Ermessensleistung. Damit ist in der Praxis in vielen Fällen der Willkür der Sachbearbeiter Tür und Tor geöffnet. Möglich ist beispielsweise nach dieser Regelung künftig, dass Gründungsinteressenten der GZ mit der Begründung, sie seien ja grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt recht gut vermittelbar, verweigert wird.

Oder weil die Mittel aufgebraucht sind?

Andreas Lutz: Genau. Und das wird in den kommenden Jahren vielleicht oft schon in der Jahresmitte der Fall sein. Die Bundesregierung plant nämlich schon für 2012 für den Gründungszuschuss eine gute Milliarde weniger ein. Für 2011 sind noch gut 1,7 Milliarden eingeplant, 2012 nur noch 700 Millionen und danach noch weniger.

Und die Leistung wird auch kürzer gezahlt?

Andreas Lutz: Der GZ bleibt zwar gleich hoch, er wird jedoch statt für neun nur noch für sechs Monate gezahlt. Künftig soll es als Grundförderung sechs Monate lang einen Betrag in Höhe des vorher gezahlten Arbeitslosengeld 1 geben und dazu noch einen Zuschlag von 300 Euro. Wer also vorher im Monat 1.200 Euro Arbeitslosengeld 1 bekommen hat, bekommt als Gründungszuschuss 1.500 Euro. Das bleibt so - aber es fallen eben drei Monate Grundförderung weg.

Und danach gibt es noch eine Aufbauförderung?

Andreas Lutz: Ja, nach den ersten sechs Monaten kann man noch neun Monate 300 Euro als Zuschuss zur sozialen Absicherung erhalten. Aber diesen Zuschuss gibt es, wie heute schon, nur dann, wenn die Existenzgründung einigermaßen funktioniert.

Und wieso müssen sich die Gründer künftig schneller entscheiden?

Andreas Lutz: In Zukunft muss die Gründung fünf Monate vor dem Auslaufen des Arbeitslosengelds 1 erfolgen. Arbeitslose Gründer müssen nämlich noch einen Restanspruch auf 150 Tage Arbeitslosengeld aufweisen, wenn sie sich selbstständig machen. Bisher sind es 90 Tage.

Was heißt das praktisch?

Andreas Lutz: Nehmen wir an, ein Arbeitsloser hat Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld 1. Er muss sich nun schon spätestens nach einmonatiger Arbeitslosigkeit selbstständig machen - sonst gibt es keinen Gründungszuschuss. Nach der alten Regelung hätte er immerhin drei Monate Zeit gehabt, die Gründung vorzubereiten.

Für arbeitslose Gründungsinteressenten kann es dann eigentlich nur den Tipp geben: Gas geben!

Andreas Lutz: Genau. Man sollte sich schnell zur Existenzgründung entscheiden.

Worauf kommt es dabei an?

Andreas Lutz: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Gründung. Diesen wiederum wählen Gründer selbst: Es handelt sich um das Gründungsdatum, das man in der Gewerbeanmeldung beziehungsweise als Freiberufler in der steuerlichen Anmeldung angibt. Ein Rückdatieren des Gründungszeitpunkts wird dabei in der Regel nicht anerkannt. Gründungsinteressenten sollten rechtzeitig vor dem Stichtag 1. November zum Gewerbe- beziehungsweise Finanzamt. Vor dem Gründungstermin müssen Sie zudem bei der Arbeitsagentur den Antrag auf Gründungszuschuss abholen.

Da dürfte es aber ein großes Gedränge geben?

Andreas Lutz: Das ist zu erwarten. Man sollte deshalb mit der Antragstellung nicht bis zur letzten Oktoberwoche warten. Hinzu kommt noch: Die Kürzungen beim Gründungszuschuss treten am Tag nach der Verkündung des "Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" in Kraft. Laut Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll es am 31.10.2011 veröffentlicht werden. Damit würden die Regelungen am 1.11.2011 in Kraft treten. Theoretisch könnte das Gesetz jedoch auch schon einige Tage oder Wochen vorher veröffentlicht werden, dann würden die neuen Regelungen schon früher gelten.

Worauf müssen Antragsteller noch achten?

Andreas Lutz: Wichtig ist zunächst:  Den Gründungszuschuss gibt es nur für Arbeitslose. Die Antragsteller müssen somit bereits mindestens einen Tag arbeitslos sein. Daran wird sich auch künftig nichts ändern. Zudem wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn die "Tragfähigkeit der Existenzgründung" von einer fachkundigen Stelle bestätigt wird.

Wer gilt als fachkundig?

Andreas Lutz: Beispielsweise Industrie- und Handels-, Handwerks- oder berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute oder Steuerberater. In der Praxis sehr häufig auch Existenzgründungsberater. Außerdem müssen ausreichende "Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit" belegt werden - etwa durch Qualifikationsnachweise.

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 20.09.2011

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