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40 Euro mehr!

Schuldner dürfen dank der neuen Pfändungsfreigrenzen rund 40 Euro mehr behalten. Sozialexperte Rolf Winkel erklärt, was sich für verschuldete Rentner, Arbeitnehmer und Inhaber von P-Konten ändert.

  • Rolf Winkel

Was viele nicht wissen: Auch die Rente und andere Sozialleistungen sind pfändbar. Genau wie Lohn und Gehalt. Doch in echte Not sollten Gläubiger nicht geraten. Dafür sollen die Pfändungsfreigrenzen sorgen. Zum 1. Juli 2011 werden sie erstmals seit sechs Jahren wieder erhöht.

Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?

Rolf Winkel: Der Grund ist einfach: Schuldner sollen vor einer "Kahlpfändung" geschützt werden. Denn das würde zumindest auf Dauer auch den Gläubigern nicht nützen. Egal, ob es sich um Selbstständige, Gehaltsempfänger, Rentner oder Arbeitslose handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel ihnen zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird zunächst nach den Tabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung bestimmt.

Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?

Rolf Winkel: Das kommt ganz darauf an. Wie viel den Schuldnern mindestens vom Einkommen bleibt, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die der Betroffene unterhaltspflichtig ist. Nach den zum 1. Juli 2011 einheitlich um 4,4 Prozent erhöhten Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise einem Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.028,89 Euro bleiben. Vorher waren es nur 985 Euro.

Und was gilt bei höheren Renten oder Erwerbseinkommen?

Rolf Winkel: Auch vom Nettoeinkommen, das über die in der Tabelle genannten Beträge hinausgeht, dürfen die Betroffenen einen Teil behalten. Ein alleinstehender Rentner, der beispielsweise nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich eine Rente in Höhe von 1.200 Euro erhält, muss 70 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags an seine Gläubiger abführen. Das sind monatlich genau 119,78 Euro. Ihm bleiben also 1.080,22 Euro.

Dürfen Schuldner immer nur 70 Prozent des Einkommens, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, behalten?

Rolf Winkel: Nein. Der Satz von 70 Prozent gilt nur für Alleinstehende. Die Grundregel lautet: Wer für weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf mehr von seinem Einkommen behalten. Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich netto 2.500 Euro verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags, das sind monatlich 195,73 Euro, an seine Gläubiger abführen.

Werden die Pfändungsfreibeträge regelmäßig angepasst?

Rolf Winkel: Im Prinzip ja. In der Praxis nicht. Die jetzige Erhöhung ist beispielsweise die erste seit sechs Jahren. Eigentlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Pfändungsfreigrenzen im zweijährigen Turnus angepasst werden müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn der steuerliche Grundfreibetrag erhöht wird.

Werden die neuen Freibeträge wenigstens automatisch berücksichtigt?

Rolf Winkel: Bei laufenden Pfändungsfällen in der Regel ja. Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Pfändungsfreibeträge ab Juli 2011 automatisch anwenden. Besonders Arbeitnehmer in Kleinunternehmen, deren Lohn teilweise gepfändet wird, sollten jedoch ihre Lohnabrechnung im Juli genau überprüfen.

Und was gilt bei der Deutschen Rentenversicherung?

Rolf Winkel: Auch die berücksichtigt zum 1. Juli 2011 automatisch die neuen Sätze.

Wann müssen Schuldner denn aktiv werden und die Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreibeträge beantragen?

Rolf Winkel: Immer dann, wenn das Vollstreckungsgericht vor dem 1.7.2011 auf Antrag der Schuldner einen konkreten pfändungsfreien Betrag errechnet hat, der von den pfändungsfreien Standardwerten abweicht. Diese Beträge werden nicht automatisch angepasst. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die beantragt haben, dass ihnen von ihrem Einkommen mehr bleibt, weil sie wegen einer weiten Fahrt zur Arbeit hohe Werbungskosten haben. Die Betroffenen müssen dann eine Anpassung der festgesetzten Beträge beantragen.

Was gilt für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten)?

Rolf Winkel: Auch bei Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) müssen die Banken den pfändungsfreien Sockelbetrag ab 1. Juli 2011 auf 1028,89 Euro umstellen. Auch die höheren Freibeträge für Kontoinhaber, die nachgewiesen haben, dass sie für weitere Personen unterhaltspflichtig sind, müssen automatisch angepasst werden.

Unpfändbares Nettoeinkommen
Unpfändbares Nettoeinkommen
Das monatliche Nettoeinkaommen ist unpfändbar ...
bei Alleinstehendenbis 1.028,89 Euro
Bei Unterhaltspflicht gegenüber
1 Personbis 1.416,11 Euro
2 Personenbis 1.631,84 Euro
3 Personenbis 1.847,57 Euro
4 Personenbis 2.063,30 Euro
5 Personenbis 2.279,03 Euro

 

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Autor: Rolf Winkel

Zuletzt aktualisiert am 01.07.2011

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