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Elterngeld

Sie erwarten Nachwuchs? Oder Sie möchten wenigstens so schnell wie möglich Nachwuchs haben? Dann ist für Sie Kurzarbeit alles andere als ein Glücksfall. Denn die Kurzarbeit sorgt dafür, dass das Elterngeld, das Sie später beanspruchen können, niedriger ausfällt.

Werdende Eltern, die längere Zeit kurzarbeiten, haben später beim Elterngeld das Nachsehen. Für die Berechnung dieser Leistung zählt nämlich nur, was die Antragsteller in den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (beziehungsweise bei Männern: vor der Geburt des Kindes) als Lohn und Gehalt erzielt haben - andere Einkünfte wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kranken- und Kurzarbeitergeld bleiben dabei außen vor.

"Als steuerfreie Einnahme im Sinne des Paragraf 3 Einkommensteuergesetz bleiben sie bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt", erläutert Christina Strübing vom Bundesfamilienministerium. Wer kurzarbeitet, dessen anzurechnendes Einkommen sinkt deshalb. Hierzu ein Beispiel: Im maßgebenden 12-Monats-Zeitraum vor Beginn der Mutterschutzfrist haben Sie sechs Monate lang 1.500 Euro netto verdient, in den anderen sechs Monaten haben Sie als Teilzeitlohn in der Kurzarbeit 500 Euro Netto und dazu 670 Euro Kurzarbeitergeld erhalten. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes wird nur der Kurzlohn berücksichtigt. Bei "Kurzarbeit Null" würde die Zeit des KuG-Bezugs also auch mit dem Wert "0" in die Berechnung des Elterngelds eingehen.

Im Beispielfall kommen Sie im Bemessungszeitraum im Schnitt auf anrechenbare Einkünfte von 1.000 Euro netto im Monat (statt auf 1.500 Euro ohne Kurzarbeit). Ihr Elterngeld fällt deshalb später monatlich um etwa 330 Euro niedriger aus.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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