Kranken- und Pflegeversicherung
In puncto Kranken- und Pflegeversicherung gibt es für Kurzarbeiter keinerlei Nachteile. Dies gilt sowohl wenn Sie gesetzlich als auch wenn Sie privat versichert sind. Im letzten Fall genießen Sie in der Kurzarbeit sogar Vorteile.
Das gilt für gesetzlich Versicherte:
Ihr Versicherungsschutz besteht während der Kurzarbeit weiter. Dies gilt auch dann, wenn während der Kurzarbeits-Monate die Arbeit ganz ruht und gar kein Lohn fließt ("Kurzarbeit Null") und Sie selbst keine Versicherungsbeiträge zahlen. Auch für familienversicherte Kinder und Ehepartner ändert sich nichts.
Beiträge zahlen Sie nur vom sozialversicherungspflichtigen Teilzeitlohn in der Kurzarbeit ("Kurzlohn"). Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus noch Beiträge aufs Kurzarbeitergeld, die er zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt. Für den Fall, dass die Kurzarbeit für Weiterbildung genutzt wird, übernimmt die BA gegebenenfalls sogar die vollen vom Arbeitgeber getragenen Beiträge.
Wie sich der Arbeitgeberbeitrag errechnet, ist vor allem für privat Versicherte wichtig und wird weiter unten erläutert.
Das gilt für privat Versicherte:
Privat bleibt privat - das ist der Grundsatz in der Kurzarbeit. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Rosinen an privat Versicherte verteilt. Denn die gesetzlichen Regelungen sorgen dafür, dass der Arbeitgeber in der Zeit der Kurzarbeit häufig den vollen Krankenversicherungsbeitrag für die Betroffenen übernimmt. Als privat Versicherter sind Sie damit in der Zeit der Kurzarbeit häufig de facto kostenfrei krankenversichert. Übrigens: Die Regelungen für die Krankenversicherung gelten dabei analog auch für die Pflegeversicherung.
Versicherungsverhältnis bleibt bestehen
Wenn Sie vor der Kurzarbeit in einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren, bleiben Sie auch in der Kurzarbeit weiterhin privat versichert - selbst wenn sich durch die kürzere Arbeitszeit Ihr Gehalt so verringert, dass Sie sich eigentlich (wieder) gesetzlich versichern müssten. "Auch wenn das Einkommen eines privat Versicherten während der Kurzarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 48.150 Euro im Jahr sinkt, bleibt er weiterhin in seiner privaten Kasse versichert", erklärt Andreas Bernhardt von der Halleschen. Dies wurde im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 8. März 2007 anerkannt. Danach ist für die Zeit der Unterbrechung einer Beschäftigung - und dazu zählt auch die Kurzarbeit - "ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre". Das private Versicherungsverhältnis läuft damit in der Zeit der Kurzarbeit unverändert weiter.
Diese Regelung hat - so Bernhardt - auch Konsequenzen für gut verdienende Arbeitnehmer, die mit dem Gedanken spielen, in die PKV zu wechseln. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer mit Einkünften über der Versicherungspflichtgrenze (von derzeit 48.150 Euro) müssen vor dem Wechsel in die PKV eine dreijährige Wartezeit einhalten. Das heißt: Sie müssen drei volle Jahre ein Bruttoeinkommen erzielen, das oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. "Kurzarbeit schadet dabei aber nicht", so Bernhardt. In der Zeit der Kurzarbeit läuft die Uhr für die Drei-Jahres-Frist also ganz normal weiter - jedenfalls dann, wenn die Betroffenen vor und nach der Kurzarbeit ein Einkommen oberhalb der magischen Grenze erzielen beziehungsweise erzielt haben.
Beiträge: Bei den Beiträgen ändert sich für Sie als privat Versicherten in der Zeit der Kurzarbeit nichts. Denn für die Höhe Ihrer privaten Beiträge spielt es keine Rolle, wie viel Sie verdienen.
Was sich ändert, ist die Beteiligung des Arbeitgebers an Ihren Beiträgen. Die Regeln hierfür sind für Privatversicherte allerdings außerordentlich vorteilhaft: Denn für Sie gelten in der Kurzarbeit die gleichen Bestimmungen wie für freiwillig gesetzlich Versicherte, wie Andreas Bernhardt von der Halleschen erläutert: "Ein privat versicherter Arbeitnehmer erhält den gleichen Arbeitgeber-Zuschuss, den er als freiwillig GKV-Versicherter erhalten hätte. Begrenzt ist dieser AG-Zuschuss auf die Höhe seines tatsächlich zu bezahlenden PKV-Beitrags."
Ohne Kurzarbeit gilt für privat versicherte Arbeitnehmer dagegen: Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist auf die Hälfte des anfallenden Beitrags begrenzt. Wenn Sie beispielsweise monatlich 250 Euro für Ihre private Versicherung zahlen müssen, können Sie deshalb im Normalfall (also ohne Kurzarbeit) nur mit einem Arbeitgeber-Zuschuss von 125 Euro rechnen. Diese Deckelung gilt bei Kurzarbeit nicht mehr.
Folgendes Beispiel zeigt, wie der Beitragszuschuss für einen privat Versicherten in der Kurzarbeit errechnet wird. Unterstellt wird dabei: Sie verdienen in der Kurzarbeit statt 5.000 Euro nur 3.000 Euro. Ihr Beitrag wird nach folgenden Regeln vom Arbeitgeber bezuschusst:
Zuschuss 1: Der Arbeitgeber beteiligt sich mit dem Beitragsanteil, der auch bei einem gesetzlich Versicherten angewandt würde. Dies sind derzeit 7,3 Prozent. Damit würde sich der Arbeitgeber also mit 219 Euro beteiligen.
Zuschuss 2: Der Arbeitgeber trägt darüber hinaus noch Beiträge, die sich auf das Kurzarbeitergeld beziehen. Dabei wird - wie bei gesetzlich Versicherten - der derzeit geltende Beitrag von 15,5 Prozent zugrunde gelegt (ab Juli 2009: 14,9 Prozent). Nun stellt sich die Frage: Auf welcher Grundlage wird der Beitrag bemessen? Entscheidend hierfür ist das so genannte fiktive Arbeitsentgelt nach § 232a Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs. Dieses umfasst 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen dem Entgelt, das Ihnen normalerweise ohne Kurzarbeitergeld zustehen würde, und Ihren Entgelt in der Kurzarbeit. Im Fallbeispiel würden dabei 1.600 Euro herauskommen (5.000 minus 3.000 Euro = 2.000 Euro - und davon 80 Prozent). Die Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei 3.675 Euro liegt, darf dabei allerdings nicht überschritten werden. Daher wird dieser Betrag auf 675 Euro "gekappt". 15,5 Prozent von 675 Euro sind 104,63 Euro. Mit diesem Betrag könnte sich der Arbeitgeber weiterhin an Ihrer privaten Krankenversicherungsprämien beteiligen.
Deckelung: 104,63 Euro plus 219 Euro - das ergibt im Beispielfall einen Gesamtbetrag von 323,63 Euro. Sie zahlen jedoch monatlich nur 250 Euro an Ihre private Krankenversicherung. Mehr als diesen Betrag darf der Arbeitgeber auch nicht zuschießen - es bleibt also bei einem Zuschussbetrag von 250 Euro.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





