Nebenjob
Möglicherweise haben Sie nicht das Glück, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Einkommen in der Kurzarbeit aufstockt. Sie haben allerdings selbst die Möglichkeit, Ihre Einkünfte zu erhöhen. Etwa durch einen Nebenjob, den Sie möglichst noch vor dem Beginn der Kurzarbeit antreten sollten.
Ist ein Nebenjob während der Kurzarbeit überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich ja. Er muss sich allerdings mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lassen. Die Arbeitsagenturen können Ihnen in der Zeit der Kurzarbeit sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und Sie sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt Paragraf 172 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB 3). Danach müssen Sie sogar mit einer Sperrzeit rechnen, wenn Sie während der Kurzarbeit eine von der Agentur angebotene zumutbare Beschäftigung ablehnen. Häufiger wird es allerdings passieren, dass Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden. Dieser muss dann sofort angemeldet werden - und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur.
Was ist arbeitsrechtlich bei einem Nebenjob zu beachten?
Sie müssen sich an die üblichen arbeitsrechtlichen Regeln für Nebenjobs halten. Das bedeutet vor allem: Ein Nebenjob bei der Konkurrenz muss für Sie tabu sein und Sie dürfen auch bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit Ihrem Stamm-Arbeitgeber keine Konkurrenz machen.
Wie wirkt sich der Lohn aus dem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus?
Das hängt ganz davon ab, wann der Job aufgenommen wurde. Viel bringt er wenn er rechtzeitig angetreten wurde.
Was bedeutet "rechtzeitig"?
Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob die Nebenbeschäftigung "während des Bezugs von Kurzarbeitergeld" aufgenommen wurde - oder schon vorher. Geregelt ist das in Paragraf 179, Absatz 3 SGB 3.
Treten Sie die Nebenbeschäftigung bereits vorher an, so darf sie aufs Kurzarbeitergeld nicht angerechnet werden. In Kommentaren zum SGB 3I wird sogar die Position vertreten, dass es reicht, wenn der Arbeitsvertrag für den Nebenjob vor dem Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen wurde. Dies wird etwa in dem von Klaus Niesel herausgegebenen Kommentar zum SGB 3 vertreten (Verlag C.H.Beck München, Paragraf 179, Randziffer 25). Auf der sicheren Seite ist jedoch jeder, der vor der Kurzarbeit nicht nur den Arbeitsvertrag über einen Nebenjob unterzeichnet, sondern bereits mit der Arbeit begonnen hat. Dies wird auf Anfrage auch von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, bei der zu erfahren ist, "dass es reicht, wenn der Nebenjob einen oder zwei Tage vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds angetreten wurde".
Was bedeutet das praktisch?
Kurzarbeit wird in der Regel nicht von heute auf morgen aufgenommen. Wer beispielsweise am 9. April erfährt, dass in seinem Betrieb ab Mai Kurzarbeit geplant ist, kann sich sofort auf die Suche beispielsweise nach einem Mini-Job machen. Wer noch vor Mai kurzfristig einen 400-Euro-Job beginnt, kann so einen erheblichen Teil des Einkommensausfalls kompensieren.
Was ist, wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit angetreten wird?
Auch dann erhöht sich das verfügbare Einkommen der Betroffenen noch durch den Nebenjob. Es gelten jedoch relativ harte Anrechnungsregeln. Auch dazu ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient regulär 2.600 Euro brutto. Mit Kind und Steuerklasse 1 kommt er monatlich netto auf 1.607,30 Euro. Jetzt macht er "Kurzarbeit Null". Ohne Nebenjob würde er monatlich 1.077,89 Euro Kurzarbeitergeld erhalten.
Wenn er nun zum Beispiel einen Job aufnimmt, in dem er monatlich 800 Euro brutto verdient, darf er zwar die Netto-Einkünfte daraus voll behalten - das sind 636 Euro. Die Leistung der Arbeitsagentur sinkt jedoch nicht um diesen Betrag, sondern nur um das "fiktive" Kurzarbeitergeld, das bei einem Bruttoentgelt von 800 Euro gezahlt würde. Dies sind 423,44 Euro. Diese werden von seinem regulären Kurzarbeitergeld (1.077,89 Euro) abgezogen. Somit verbleiben davon 654,45 Euro.
Zusammen mit den Einkünften aus dem Nebenjob hat der Kurzarbeiter jetzt 1.290,45 Euro zur Verfügung. Vor der Kurzarbeit waren es 1.607,30 Euro netto. Unterm Strich kommt er mit dem Nebenjob also auf 80,3 Prozent seiner Nettoeinkünfte aus der Zeit vor der Kurzarbeit.
Was ist, wenn jemand einen schon existierenden Nebenjob aufstockt?
Das kommt jetzt häufiger vor: Ein Arbeitnehmer hat vor der Kurzarbeit beispielsweise einen 400-Euro-Nebenjob ausgeübt. Während der Kurzarbeit jobbt er nun doppelt so lange und verdient monatlich 800 Euro. In diesem Fall gibt es bei der Einkommensanrechnung sozusagen ein "Mischverfahren". Die vorher bereits nebenher verdienten 400 Euro bleiben anrechnungsfrei. Der Mehrbetrag wird - wie oben geschildert - aufs Kurzarbeitergeld angerechnet.
Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.





