Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.
Seitenanfang
ihre-vorsorge.de: Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Inhalt:

Inhaltsübersicht:

Kurzarbeit - so geht es

Bei Kurzarbeit wird in einem Betrieb vereinbart, dass die Arbeitszeit reduziert und der Lohn entsprechend gesenkt wird. Die Lohnsenkung wird von der Arbeitsagentur durch Kurzarbeitergeld abgefedert.

Dies kann für den ganzen Betrieb oder auch für Abteilungen erfolgen. Der Arbeitsausfall bei Kurzarbeit kann zwischen 10,1 (Mindestanforderung) und 100 Prozent ("Kurzarbeit Null") liegen. Die Kurzarbeit darf bis Ende 2010 maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden.

Rechtlich gesehen ist die Sache so: Der Arbeitgeber hat mit den einzelnen Arbeitnehmern jeweils Arbeitsverträge abgeschlossen - etwa über eine 40-stündige Arbeitswoche mit entsprechender Entlohnung. Arbeitszeit und -lohn darf der Arbeitgeber dann nicht einseitig verändern. Hierbei handelt es sich um eine Änderung des Arbeitsvertrags. Ist der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden, so bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit dies per Änderungskündigung durchzusetzen oder den Arbeitnehmer zu entlassen.

De facto gibt es gegen die Einführung von Kurzarbeit von Arbeitnehmerseite kaum Widerstand. Schließlich hoffen die Betroffenen, dass so Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Grundsätzlich kann die Kurzarbeit übrigens auch von Arbeitnehmerseite durchgesetzt werden - und zwar dann, wenn es einen Betriebsrat gibt (der bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht hat).

Beispiel: In einer Krisensituation will ein Unternehmen ein Fünftel der Belegschaft entlassen. Der Betriebsrat will dagegen für die gesamte Belegschaft bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in dieser Sache nicht einigen, kann der Betriebsrat die so genannte Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann verbindlich.

Tipp: Gerade in Kleinbetrieben, die in der Regel keinen Betriebsrat haben, ist Kurzarbeit kaum bekannt. In Krisensituationen sieht der Arbeitgeber hier häufig nur die Möglichkeit der Entlassung - an Kurzarbeit denkt er überhaupt nicht. In diesem Fall sollten die Arbeitnehmer Ihrem Chef vorschlagen, die Möglichkeit der Kurzarbeit zu prüfen. Mitarbeiter der Arbeitsagentur können dabei ins Unternehmen eingeladen werden, um zu erklären wie die Kurzarbeit funktioniert.

Kurzarbeit meldet in der Regel der Arbeitgeber (im Ausnahmefall: Der Betriebsrat) bei der Arbeitsagentur an. Die Einführung von Kurzarbeit ist dabei bis Ende 2010 erleichtert. Im Rahmen des zweiten Konjunkturpakets wurde unter anderem beschlossen:

Kurzarbeit bei mehr als zehn Prozent Arbeitsausfall

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KuG) - egal wie viele weitere Kollegen hiervon noch betroffen sind. Die bisher geltende Anforderung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss, wird für zwei Jahre ausgesetzt.

Arbeitszeitkonten

Bislang wurde kein KuG gezahlt, wenn zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen festgelegt war, dass Beschäftigte Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufbauen konnten. Künftig müssen Minusstunden nicht (mehr) zur Vermeidung von Kurzarbeit "genutzt" werden. Positive Arbeitszeitkonten müssen aber nach wie vor aufgebraucht werden, ehe es KuG gibt. Allerdings kann dies weiterhin nicht verlangt werden, wenn die Zeitguthaben zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden sollen oder sie länger als ein Jahr unverändert bestanden haben oder zehn Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen.

Keine Nachteile bei Beschäftigungssicherung

Manche Unternehmen versuchen zunächst durch andere Maßnahmen - etwa durch eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich - die Beschäftigung zu sichern und melden erst später Kurzarbeit an. Solche Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung sollen sich nun nicht mehr negativ auf die Bemessung des KuG auswirken. Das KuG richtet sich deshalb jetzt nach dem Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Beschäftigungssicherungs-Vereinbarung verdient hätte.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Themenhinweise:

Beratung

  • Beratungsstellensuche

Empfehlungen der Redaktion

Interne Navigation: Zum Inhalt dieser Seite. | Zur Hauptnavigation. | Zum Beginn dieser Seite.