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Steuern

Das Kurzarbeitergeld steht unter Progressionsvorbehalt - das kann zu Steuernachforderungen führen. Betroffene sollten Geld zurücklegen.

Die entscheidende Regelung steht in Paragraf 32 b des Einkommensteuergesetzes. Darüber prangt die Überschrift "Progressionsvorbehalt". Dieser betrifft nicht nur das Kurzarbeitergeld, sondern auch eine ganze Reihe von Sozialleistungen - wie Arbeitslosengeld 1, Krankengeld und das 2007 neu eingeführte Elterngeld. Auch Altersteilzeiter müssen aufpassen. Denn für den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zu ihrem Teilzeitlohn gilt diese Regelung ebenfalls:

Die genannten Leistungen selbst sind zwar nicht steuerpflichtig. Wer in einem Kalenderjahr nur Kurzarbeitergeld oder nur Elterngeld oder Arbeitslosengeld 1 bezog, muss davon also keine Steuern abführen. Wer aber weitere Einnahmen hatte, muss mit einer Steuernachzahlung rechnen. Denn nach dem Einkommenssteuergesetz ist dann auf das steuerpflichtige Einkommen ein "besonderer Steuersatz anzuwenden".

Ein Beispiel: Die Arbeitszeit eines kinderlosen Kurzarbeiters wird für das komplette Jahr 2009 auf die Hälfte reduziert. Entsprechend niedriger fallen seine Bruttobezüge aus. Er verdient monatlich statt 2.500 nur noch 1.250 Euro brutto - aufs ganze Jahr gesehen also 15.000 Euro. Von diesen Bruttobezügen führt sein Arbeitgeber in diesem Jahr insgesamt 648 Euro als Lohnsteuer an das Finanzamt ab (Steuerklasse 1, ohne Kind, kirchensteuerpflichtig). Das reicht allerdings nicht, da der Betroffene 2009 monatlich als Ersatz für den wegfallenden Nettolohn 378,34 Euro als Kurzarbeitergeld erhält. Aufs Jahr gesehen sind dies 4.540,08 Euro. Davon müssen zwar keine Steuern gezahlt werden. Der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld sorgt jedoch dafür, dass das zu versteuernde Einkommen mit einem höheren Prozentsatz besteuert wird. Im Beispielfall ergibt sich dadurch für das Jahr 2009 eine Steuerschuld von insgesamt 1.297,20 Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag, aber ohne Kirchensteuer). Der Beispiel-Arbeitnehmer wird damit 2010 voraussichtlich 649,20 Euro an Steuern nachzahlen müssen.

Bei höherem Kurzarbeitergeld fallen natürlich auch weit höhere Nachzahlungsbeträge an. Besonders viel sollten verheiratete kurzarbeitende Beschäftigte einem gut verdienenden Ehepartner zurücklegen.

Getrennte Veranlagung vorteilhaft?

Ehepaare können sich bei der Steuer frei zwischen einer getrennten oder gemeinsamen Steuer-Veranlagung entscheiden. Wählen die Partner die Variante "getrennt", so werden beide steuerlich ähnlich wie Singles behandelt. Gerade wenn einer der Partner in einem Kalenderjahr nur Leistungen bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann sich dies lohnen. Denn das Kurzarbeiter- oder das Elterngeld (oder andere Leistungen) wirken sich dann nicht auf den Steuersatz des voll verdienenden Ehepartners aus. Ob die getrennte Veranlagung von Vorteil ist, sollte am besten ein Steuerberater oder - meist weit preiswerter - ein Lohnsteuerhilfeverein beurteilen.

Schummeln lohnt sich nicht

Die Höhe des im letzten Jahr bezogenen Mutterschafts-, Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeldes I wird in der Anlage N zur Steuererklärung in Zeile 27 unter "andere Lohn- und Entgeltersatzleistungen" eingetragen. "Schummeln" lohnt sich dabei nicht. Denn die Finanzämter sind meist ohnehin informiert. Die Sozialleistungsträger müssen nämlich nach dem Gesetz jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres den Finanzämtern per Datenfernübertragung die Höhe der gewährten Leistungen und den Leistungszeitraum mitteilen. Etwas anders läuft die Sache beim Kurzarbeitergeld ab: Hier muss der Arbeitgeber nach Paragraf 41 des Einkommenssteuergesetzes die dafür ausgezahlte Summe am Ende des Kalenderjahrs auf der Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Arbeitnehmer tragen das Kurzarbeitergeld übrigens in Zeile 25 von Anlage N ein.

Hinweis: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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